Nein, nein. Wie dargestellt gibt es natürlich Steuerschlüssel. Kann nur eben sein, dass Du diese nicht nutzen kannst, weil sie nicht standardmäßig mit dem SKR03/04 mitgeliefert werden! Grundsatz ist auch laut UStG: Wenn im Vorfeld klar ist, dass die Nutzung privat erfolgt, ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich ausgeschlossen. Bedeutet, man dürfte den Anteil also nicht betrieblich buchen und hätte somit den Fall 19% USt aber kein Vorsteuerabzug. Ist dies aber zB technisch nicht möglich, bleibt als Lösung die Leistungsentnahme für den privaten Gebrauch. Hier kann der EK genutzt werden (so wie Du es jetzt machst). Dieser "Umsatz" ist ein Ertrag, der nicht den Umsatzerlösen zugerechnet wird. Ich gehe vom gelesenen davon aus, dass Du in einem Unternehmen tätig bist. Das hier ist eine Sache die für Steuerfachangestellte, Bilanzbuchhalter, Steuerfachwirte und Steuerberater ein guter Diskussionsstoff ist, da hier fachliche Meinungen aufeinander treffen. Das muss Dich erst einmal nicht weiter tangieren. Du solltest in dem Fall aber das mit dem StB noch einmal abklären, ob er mit der jetzt gefunden Lösung klar kommt, oder es vielleicht doch anders haben möchte. Das muss Dir auch nicht peinlich sein. 😉
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