Mit der Zuordnung habe ich mich auch einmal auseinandergesetzt. Bei Wertpapieren steht nichts von 12 Monaten. Es geht bei WP darum, dass sie dem UN dauerhaft dienen (Beteiligungen, Anteile an Verbunden UN). Sie müssen dem Geschäftsbetrieb auf Dauer dienen. WP die ich aufgrund einen Liquiditätsüberschusses kaufe, gehören zum UV, da sie jederzeit veräußert werden können und dem eigenlichen Unternehmenszweck nicht dienen. Hier hatte ich auch ein Beispiel in der Lit. gefunden, wo es um eine Anlage für mehrere Jahre geht. Ich habe allerdings bei einer Holding die ausschließlich dem Vermögensaufbau dient und alle Gewinne in neue Beteiligungen, aber auch in Wertpapiere investiert, die Wertpapiere dem AV zugeordnet. Auch hier bin ich mir bis heute nicht sicher, ob das 100 % korrekt war. Ich wollte eigentlich nur einen einheitlichen Ansatz bei der Bewertung im HR und StR. Mittlerweile habe ich aber gemerkt, dass es zwar etwas aufwendiger ist bei abweichender Bewertung, aber auch kein Hexenwerk :). PS: Bei den 12 Monaten geht es um Anlagevermögen. "Klassisches" AV, wie ein Computer dient in der Regel auf Dauer dem Geschäftsbetrieb. Während ich einen Computer, den ich nicht nutze, sondern in der Absicht erwerbe ihn nach 13 Monaten zu verkaufen (ich weiß, etwas abstrakt), nicht dem AV zuordnen würde, sondern dem UV.
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