Moin Ivoller, das Urteil ist mir auch schon in die Finger gekommen - finde es aus 2 Gründen sehr bemerkenswert: a) fragliche Argumentation sowie Feststellung, dass der Sachverhalt komplett anders als der EuGH Fall zum Straßenmusiker in der Fußgängerzonezu würdigen sei und b) dass eine Revision nicht zugelassen wurde - was gegen meine Argumentation spräche... ABER Es ist danach in 2023 ja noch das EuGH Urteil zu OnlyFans - EuGH vom 28.2.2023 - C-695/20 - ergangen. Hier wurde eine (fingierte)Leistungskette zwischenStreamer und Plattformbetreiber gesehen. Ein Leistungsaustausch zwischen Streamer und Zuschauer wäre demnach doch zu verneinen. Mal schauen, was die Rechtsprechung noch so hervorbringt. Allerseite einen entspannten Feierabend AHOI
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