Hallo Herr Mayer, ich glaube, das bestätigt eher meinen Punkt. Natürlich gibt es Freiberufler mit hohen Umsätzen, monatlichen Voranmeldungen und relevanten §-11-Themen. Nur folgt daraus nicht, dass man das Vorauszahlungssoll der Umsatzsteuererklärung und die EÜR-Auswertung über dieselbe Buchungslogik vermengen sollte. Das eine ist das Vorauszahlungssoll der Umsatzsteuererklärung. Das andere ist der in der EÜR zu berücksichtigende Zahlungsabfluss, ggf. mit §-11-Korrektur. Das sind fachlich zwei unterschiedliche Größen. Wenn § 11 EStG greift, gehört der Betrag in die EÜR. Wenn § 11 EStG nicht greift, gehört er dort nicht hinein. Für das Vorauszahlungssoll der Umsatzsteuererklärung kann der Betrag aber trotzdem relevant sein. Genau deshalb halte ich die bisherige Logik für unglücklich: Ein Kontensaldo soll gleichzeitig eine Übergabegröße für die Umsatzsteuererklärung und eine EÜR-Größe abbilden. Das kann funktionieren, muss aber nicht. Und bei Quartalszahlern sowie bei Fällen mit Dauerfristverlängerung - also Fälligkeit im Februar - führt es schnell in die falsche Richtung. Ihre Bedenken wegen Verrechnungen im Steuerkonto teile ich. Aber diese sprechen gegen blinde Automatiken, nicht gegen eine bessere Programmlogik. Eine sinnvolle Programmfunktion kann und soll das saubere Buchen einer Umbuchungsmitteilung oder die Aufteilung eines Sammellastschrifteinzugs direkt bei Buchung der Bank (z. B. 1810, 1741 und 1780) nicht ersetzen. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sind grundsätzlich die Zahlungsflüsse maßgeblich, ggf. korrigiert um § 11 EStG. Bei Quartalsbuchführungen ist der unterjährig gebuchte Zahlungsfluss daher für die EÜR regelmäßig der naheliegende Anknüpfungspunkt. Für das Vorauszahlungssoll der Umsatzsteuererklärung ist derselbe Wert jedoch regelmäßig gerade nicht geeignet, weil dort nicht die Zahlung, sondern das Soll der Voranmeldungen maßgeblich ist, unabhängig davon, wann diese abgeflossen sind oder als abgeflossen gelten. Die Prüfung bleibt beim Bearbeiter. Nur: Die künstliche Herstellung eines Übergabewerts über eine potenziell EÜR-verfälschende Buchung würde entfallen. Viele Grüße Degen
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