Ich bin der Meinung, dass auch über sv-net kein entsprechender Antrag gestellt werden kann - oder zumindest von der Krankenkasse abgelehnt wird. Die Rechtsgrundlage ist m.E. eigentlich eindeutig: Erstattet werden nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AAG 80 Prozent des für den in § 3 Abs. 1 und 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts. Und im Entgeltfortzahlungsgesetz ist in § 3 Absatz 3 EntgFG geregelt, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Sinne des § 3 Absatz 1 EntgFG erst nach 4 Wochen Beschäftigung entsteht. Und die Regelung, dass ein Arbeitgeber wegen einer Erkrankung kündigt und daher die Entgeltfortzahlung leisten muss, betrifft nicht den Zeitraum der normalen Beschäftigungszeit, sondern bedeutet, dass über das Ende der Beschäftigung hinaus bis zum Ablauf der 6-Wochen-Frist die Entgeltfortzahlung zu leisten ist. Sie (oder Ihr Mandant) sollten dies auf jeden Fall rechtlich prüfen (lassen), da insbesondere die Frage, ob die Kündigung wegen einer Erkrankung oder während einer Erkrankung erfolgt ist, sehr genau zu unterscheiden ist. Sollte es dazu kommen, dass die Kündigung wegen einer Erkrankung erfolgt, ist m.E. im Zeitraum 14.-28.12.2022 Krankengeld von der Krankenkasse zu zahlen. Der Arbeitgeber muss dann ab 29.12.2022 bis zum Ende der AU-Zeit bzw. für max. 6 Wochen Entgeltfortzahlung leisten (also auch über den 31.12.2022 hinaus).
... Mehr anzeigen