Hallo noch einmal @elisaH , @elisaH schrieb: .... Von der Krankenkasse kamen ständig andere Äußerungen, was denn nun richtig ist und jetzt heißt es plötzlich, es lief falsch. ... Nur bin ich auf deren Aussage angewiesen, wenn mir die Rentenbescheide nicht vorliegen und der Arbeitnehmer selbst nicht wirklich weiß, was genau für eine Regelung er mit der RV beschlossen hat. Das ist ein Dilemma, aber hier scheinen mehrere Akteure beteiligt, die nicht wissen, was Tatsache ist. Prinzipiell ist der Mitarbeiter dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber alle relevanten Angaben und Unterlagen zeitnah und vollständig zur Verfügung zu stellen, die für die korrekte Entgeltabrechnung notwendig sind. Sofern also abweichend von den gesetzlichen Regelungen (BGS 1111) abgerechnet werden soll, müssen entsprechende Belege vorhanden sein (Rentenbescheide, schriftliche Mitteilungen des Mitarbeiters, schriftliche Anforderungen seitens der Krankenkassen). Nur nach deren Vorlage kann der Arbeitgeber eine andere Schlüsselung vornehmen; auf einfache mündliche Aussage des Mitarbeiters sollte man als Lohnabrechner ebenso wenig aktiv werden wie auf telefonsiche (Schock- ;-)) Anrufe der Krankenversicherungen ... Viel Erfolg bei der Beleganforderung!
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