Hallo Community,
eine Mitarbeiterin erhält eine Teilrente. Seit 08/2024 hätte sie den Beitragsgruppenschlüssel 1121 erhalten müssen. Fälschlicherweise hatte ich sie jedoch mit 3321 geschlüsselt, so dass jetzt ein sehr hoher Nachzahlungsbetrag an SV-Beiträgen fällig wird.
Im Moment erhält die Mitarbeiterin jedoch Krankengeld. Wir haben die interne Vereinbarung, dass sie den Betrag in Form von monatlichen Raten begleicht, da eine Sofortabzahlung nicht möglich ist.
Kann mir jemand helfen, wie ich das im Lodas hinterlegen muss, damit es den hohen Betrag nicht automatisch im Ganzen vom nächsten Einkommen abzieht?
LG Elisa
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo @elisaH ,
zuerst sollten Sie sich mit der arbeitsrechtlichen Möglichkeit, fehlerhafte Abrechnungen zu Lasten des Arbeitsnehmers korrigieren zu können, befassen. Nach meinem Verständnis gilt folgendes:
1. Die falschen Abrechnungen müssen korrigiert werden.
2. Die bisher zu wenig abgeführten SV-Beiträge müssen nachgezahlt werden.
3. Die Belastung des Mitarbeiters mit den bisher aufgrund der arbeitgeberseitigen Falschabrechnung kann jedoch nur in einem zeitlich sehr engen Raum (drei Monate) erfolgen; einen weitergehenden Rückgriff auf den Arbeitnehmer ist rechtlich nicht zulässig. Somit haftet der Arbeitgeber tatsächlich für seine fehlerhaften Abrechnungen.
Allerdings bin ich mir bei der von Ihnen genannten Schlüsselung nicht sicher. Hat die Mitarbeiterin bereits die Regelaltersgrenze erreicht?
VG
Vielen Dank für den Hinweis, leider muss ich mich was das Arbeitsrecht befasst noch schlau machen.
Aber gut zu wissen, dass es da eine Zeitspanne gibt.
Ja die Schlüsselung ist jetzt wohl richtig. Das war ja das Problem. Von der Krankenkasse kamen ständig andere Äußerungen, was denn nun richtig ist und jetzt heißt es plötzlich, es lief falsch.
Nur dass die Krankenkasse alles von sich weist. Nur bin ich auf deren Aussage angewiesen, wenn mir die Rentenbescheide nicht vorliegen und der Arbeitnehmer selbst nicht wirklich weiß, was genau für eine Regelung er mit der RV beschlossen hat.
Hallo noch einmal @elisaH ,
@elisaH schrieb:.... Von der Krankenkasse kamen ständig andere Äußerungen, was denn nun richtig ist und jetzt heißt es plötzlich, es lief falsch.
... Nur bin ich auf deren Aussage angewiesen, wenn mir die Rentenbescheide nicht vorliegen und der Arbeitnehmer selbst nicht wirklich weiß, was genau für eine Regelung er mit der RV beschlossen hat.
Das ist ein Dilemma, aber hier scheinen mehrere Akteure beteiligt, die nicht wissen, was Tatsache ist.
Prinzipiell ist der Mitarbeiter dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber alle relevanten Angaben und Unterlagen zeitnah und vollständig zur Verfügung zu stellen, die für die korrekte Entgeltabrechnung notwendig sind. Sofern also abweichend von den gesetzlichen Regelungen (BGS 1111) abgerechnet werden soll, müssen entsprechende Belege vorhanden sein (Rentenbescheide, schriftliche Mitteilungen des Mitarbeiters, schriftliche Anforderungen seitens der Krankenkassen). Nur nach deren Vorlage kann der Arbeitgeber eine andere Schlüsselung vornehmen; auf einfache mündliche Aussage des Mitarbeiters sollte man als Lohnabrechner ebenso wenig aktiv werden wie auf telefonsiche (Schock- ;-)) Anrufe der Krankenversicherungen ...
Viel Erfolg bei der Beleganforderung!
Vielleicht für die Zukunft eine Hilfe bei der Beurteilung von weiterbeschäftigten Rentnern:
Es gibt von der Techniker Krankenkasse ein Beratungsblatt "Beschäftigung von Rentnern". Dort ist eine Übersicht zu Rentenarten und Beitragsgruppen enthalten.
Viele Grüße!
Danke für den Tipp!