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Fristenberechnung nach § 56 IfSG

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letzte Antwort am 23.09.2022 14:07:21 von lohnexperte
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lohnexperte
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Liebe Community,

 

ich habe eine Zuarbeit an die Infektionsschutzbehörde zu leisten (im Zusammenhang mit einem Antrag auf Erstattung der einem Mitarbeiter gezahlten Entschädigungsleistung nach § 56 IfSG).

 

Es handelt sich um eine Abfrage zum Impfstatus. Der Arzt des Mitarbeiters kann die Impfung aufgrund chronischer Erkrankung nicht uneingeschränkt empfehlen.

 

Nun habe ich Zweifel bei der Berechnung der folgenden Frist:

 

"Kontraindikation / keine Impfempfehlung bis zu 8 Wochen vor Quarantäne"

 

Die Quarantäne war ab 06.11.2021 angeordnet. Wann (genaues Datum) müsste nun die ärztliche Bescheinigung ausgestellt sein, um diese Voraussetzung zu erfüllen?

 

Meine Rechnung sieht wie folgt aus:

 

- Quarantänebeginn 06.11.2021

- 8 Wochen vor Quarantänebeginn: 12.09.2021 (Sonntag)

 

Also müsste die ärtzliche Bescheinigung ein Datum enthalten, das auf den 10.09.2021 lautet oder eben früher (beispielsweise 01.09.2021 oder 26.08.2021).

 

Die Berechnung meiner beiden Juristenkollegen hingegen sieht wie folgt aus:

 

- Quarantänebeginn 06.11.2021

- 8 Wochen vor Quarantänebeginn: 12.09.2021 (Sonntag)

 

Also müsste die ärtzliche Bescheinigung ein Datum enthalten, das innerhalb der Zeitraumes vom 12.09.2021 bis zum  05.11.2021 liegt; also innerhalb der acht Wochen vor Quarantänebeginn.

 

Für fachkundige Würdigung der Berechnungen und Hilfe wäre ich sehr dankbar. 🙂

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

 

 

 

Flitze0815
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@lohnexperte  schrieb:

 

Nun habe ich Zweifel bei der Berechnung der folgenden Frist:

 

"Kontraindikation / keine Impfempfehlung bis zu 8 Wochen vor Quarantäne"

 

Die Quarantäne war ab 06.11.2021 angeordnet. Wann (genaues Datum) müsste nun die ärztliche Bescheinigung ausgestellt sein, um diese Voraussetzung zu erfüllen?

 

Hallo@lohnexperte ,

ich so einen Fall zwar noch nicht, aber für mich bedeutetet "bis zu 8 Wochen vor", dass die Bescheinigung maximal 8 Wochen vor Quarantäne ausgestellt werden durfte. Es hätte also auch der 06.11.21 selbst gewesen sein können.

Gruß

Flitze

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lohnexperte
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Hallo Flitze,

 

vielen Dank für die Rückmeldung. Wenn deine Antwort stimmt, dann müsste jeder betroffene Mitarbeiter aller acht Wochen eine neue Bescheinigung einholen ... Kann das stimmen?

 

Viele Grüße und ein schönes Wochenende.

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Uwe_Lutz
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Nach acht Wochen dürfte aber doch die Quarantäne-Frist abgelaufen sein, so dass eine neue Bescheinigung nicht benötigt wird.

 

Und wenn eine neue Quarantäne angeordnet wird, wird -so würde ich es verstehen- auch eine neue Bescheinigung benötigt. 

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Flitze0815
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@lohnexpertedas kann ich dir nicht sagen, solche Fälle hatte ich bislang noch nicht. Bei mir waren die Leute entweder geimpft oder nicht geimpft, weil sie das nicht wollten. Aufgrund einer medizinischen Indikation wurde bei uns (meines Wissens nach) noch niemand nicht geimpft. Daher kenne ich diese Bescheinigung auch nicht. Ich habe nur die Aussage interpretiert 😊

Und die Bescheinigung benötigt man doch nur, wenn man infiziert ist - wenn ich das richtig verstehe und nicht völlig auf dem Holzweg bin. Die Bescheinigung kann man sich doch dann bei Notwendigkeit immer noch geben lassen.

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lohnexperte
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Vielen Dank noch einmal für die Antworten 😊

 

Ich fühle mich unverstanden. 😲 Deshalb noch einmal ausführlicher: Ein Mitarbeiter musste vom 06.11.2021 bis 15.11.2021 in Quarantäne, weil er als ungeimpfter und ungenesener Haushaltsangehöriger (damals) ebenfalls in Quarantäne musste. Eine Entschädigungszahlung erhält er jedoch nur dann, wenn er die Ausnahmevoraussetzungen erfüllt; und das sind die ärztlichen Atteste zu Kontraindikation oder "keine Impfempfehlung".

 

Diese ärztlichen Atteste müssen doch nun aber älter sein als der Beginn der Quarantäne, damit belegt werden kann, dass eine Impfung im Vorfeld nicht möglich war und deshalb eine Quarantäne nicht verhindert / vermieden werden konnte.

 

Im Nachgang zu einer Quarantäneanordnung ein ärztliches Attest anzufordern, würde meiner Meinung nach nicht den Anforderungen an die Ausnahmevoraussetzungen (... vor Quarantäne)  entsprechen.

 

Viele verwirrte Grüße!

 

 

 

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Uwe_Lutz
Unerreicht
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Okay.

 

Dann würde es im ersten Schritt bedeuten, dass tatsächlich die Bestätigung im 8-Wochen-Rhythmus erneuert werden müsste - das macht wenig Sinn.

 

Aber auf der anderen Seite: Kann das eine "Dauerbescheinigung" sein oder wie alt darf die dann maximal sein? 1 Monat, 3 Monate, 1 Jahr?

 

Keine Ahnung...

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t_r_
Allwissender
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Im Nachgang zu einer Quarantäneanordnung ein ärztliches Attest anzufordern, würde meiner Meinung nach nicht den Anforderungen an die Ausnahmevoraussetzungen (... vor Quarantäne)  entsprechen.


Mir erscheint eine - auch im Nachgang ausgestellte Bescheinigung auch plausibel -, da es ja darum geht, dass nachgewiesen werden muss, warum man nicht geimpft ist.

Nehmen wir doch einfach mal ein Beispiel:

 

 

Mitarbeitende geht zu seinem Arzt und bittet um die Corona-Schutzimpfung. Arzt sagt, sorry, geht nicht wegen Ihrer Vorerkrankungen. Mitarbeitende sagt, oh, schade. Dann nicht. Ein Beleg wird nicht benötigt, also wird danach auch nicht gefragt. Nun erkrankt eine Woche später ein Haushaltsangehöriger an Corona, der Mitarbeitende muss deshalb auch in Quarantäne. Danach stellt der Arzt eine Bescheinigung aus, dass eine Impfung aus medizinischen Gründen mindestens seit dem xx.xx.xxxx nicht möglich ist.

 

Warum sollte dieser Nachweis nicht gelten?

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lohnexperte
Meister
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Sehr geehrter, lieber Herr Lutz! 🙂

 

Ich war so froh und hatte inständig gehofft, dass SIE antworten würden.

 

Und nun: Wenn SIE schon keine Ahnung haben, wer bitte soll mir denn dann noch helfen ?! 😉

 

Ich meine, dass die Bescheinigung nicht jünger als acht Wochen sein darf. Das würde der (damals) vorherrschenden Logik entsprechen:

 

"Die Entschädigungsleistung nach § 56 IfSG wird weiterhin Personen gewährt, für die in einem Zeitraum von bis zu acht Wochen vor Absonderungsanordnung ... keine öffentliche Empfehlung für eine Impfung gegen COVID-19 vorlag."

 

Quelle: https://www.lds.sachsen.de/soziales/?ID=16341&art_param=854

dort: Seite 5 zu Frage 3

 

Und dieser Zeitraum hatte ja den Hintergrund, dass den Menschen nach der öffentlichen Empfehlung noch Zeit gelassen werden muss, ein vollständigen Impfzyklus (damals 2 bzw. 1) zu durchlaufen.

 

Hier also: Wenn die öffentliche Impfempfehlung jünger als acht Wochen ist, dann bekommt man die Entschädigungsleistung trotz nicht vorliegender Impfung.

 

Angewendet auf die ärztlichen Atteste: Wenn diese jünger als acht Wochen sind, erhält man keine Entschädigungszahlung.

 

Kann mir jemand folgen und ggf. Recht geben?! 😉

 

Ich habe nun einen Knoten im Kopf und muss Schluss machen; freue mich aber auf Montag und die dann vorliegenden Antworten!

 

Viele Grüße!!!

 

 

 

 

 

 

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letzte Antwort am 23.09.2022 14:07:21 von lohnexperte
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