Ich hatte hierzu diese Woche ein interessantes Gespräch mit unserem Datenschutzbeauftragten. Mittlerweile muss man bei einigen Behörden ja schon im Antrag auf Entschädigungserstattung angeben, ob der Mitarbeiter geimpft ist oder nicht. Unser Datenschutzbeauftragter sagte hierzu ganz deutlich: sofern wir nicht zu den Branchen zählen, die zur Abfrage des Impfstatus berechtigt sind, dürfen wir den Mitarbeiter nicht danach fragen. Die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten ist ganz klar ein Verstoß gegen die DSGVO, der vom Mitarbeiter bei der Aufsichtsbehörde angezeigt werden kann. Insofern vertrete ich mittlerweile die Meinung, dass sich die Behörde, die unseren Antrag auf Erstattung bearbeitet, die Information über den Impfstatus selbst vom betroffenen Mitarbeiter holen soll. Das würde ich in einem Begleitschreiben zum Antrag auch klar formulieren. DSGVO ist EU-Recht, IfsG ist nationales Recht - EU-Recht schlägt nationales Recht. Dass eine deutsche Behörde verlangt, dass Arbeitgeber hier bei Antragstellung gegen EU-Recht verstoßen, hat schon ein seltsames Geschmäckle.
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