Hmm, jetzt war ich am Überlegen. Die Kasse forderte eine Abmeldung zum 15.08.18 mit Abgabegrund 34, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Aufnahme der Beschäftigung weiterbesteht und/oder eine Abmeldung zum 15.07.18 mit Abgabegrund 30 bei anschließendem Arbeitslosengeldbezug. Haufe schreibt: "In Fällen, in denen nach dem Ende des Krankengeldanspruchs das Arbeitsverhältnis zwar weiterhin noch besteht, der Arbeitnehmer allerdings Arbeitslosengeld (Nahtlosigkeitsregelung) erhält, ist die Monatsfrist nicht anzuwenden. Hier ist eine Abmeldung mit dem letzten Tag des Krankengeldbezugs vorzunehmen (Abgabegrund 30)." Es scheint mir, als ob die Meldung 30 zum 15.07.18 korrekt war und jetzt, beim rechtlichen Austritt wegen Rente, also keine weitere Meldung 30 kommen sollte. Naja, die Kasse lehnt die Meldung ab und gut ist. Hoffentlich!
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