Hallo, die Abrechnung mit ermäßigten Beitragssätzen (3301) ist erst ab Gewährung der Regelaltersrente zulässig. Bis dahin ist nach Erreichen der Regelaltersgrenze und vor Beantragung/Gewährung der Rente mit Beitragsgruppen 1101 abzurechnen. Machen Sie das rückwirkend, sie bekommen dann auch einen entsprechenden Hinweis auf dem Fehlerprotokoll, der das bestätigt. Ansonsten droht ein Haftungsfall bei der Rentenversicherungsprüfung. Die Altersrente wird auch nicht rückwirkend gewährt, sondern erst ab Antragstellung. Allerdings errechnet sich durch die Zeit der Nichtbeantragung ein monatlicher höherer Rentenbezug. Dann können Sie auch nochmal prüfen, ob mit 1101 KUG abgerechnet werden kann oder ob es durch die AV-Null weiter nicht möglich ist. Oder haben wir hier einen Fall, wo die Regelaltersgrenze gerade im abzurechnenden Monat eintritt und es sich um eine zeitliche Überschneidung handelt und die Rente absehbar auch ab dem Datum gewährt wird?
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