Liebe Community,
Ich bin unsicher, ob ich einen immatrikulierten Studenten für ein freiwilliges, auf 2 Monate befristetes Vollzeit-Praktikum, das in den Semesterferien liegt, als kurzfristigen Beschäftigten oder als Werkstudenten anlegen sollte. Was gibt es hier in diesem Fall für Vor- und Nachteile?
Danke für Anregungen!!
Bei Abrechnung als Student im Praktikum(mit entsprechender Vereinbarung) können Sie den Mindestlohn unterschreiten, bei der kurzfristigen Beschäftigung nicht.
Sehr interessant. Wo kann man das nachlesen? Finde nur überall, dass auch bei Werkstudenten der Mindestlohn gilt...dh Voraussetzung wäre ein Praktikantenvertrag des Arbeitgebers?
Na ja, für Studenten gilt im Prinzip schon der Mindestlohn, aber bei einem auf maximal 3 Monate befristetem Praktikum mit entsprechendem Vertrag und festgehaltenen Ausbildungszielen sollte ein Unterschreiten machbar sein. Nachzulesen unter "Ausnahmen vom Mindestlohn".
Danke, alle klar, die Kombi Werkstudent- freiwilliges Praktikum weniger als 3 Monate und Bezahlung unter Mindestlohn ist möglich. Kurzfristige Beschäftigung unter Mindestlohn auch beim freiwilligen Praktikum unter 3 Monaten ist nicht möglich.
So!
Ich sehe es so:
Freiwilliges Praktikum, bei dem die Arbeitsleistung nicht im Vordergrund steht -> kein Mindestlohn
befristet auf 2 Monate -> kurzfristige Beschäftigung
Je nach Höhe der Bezahlung sollte aber geklärt werden, ob eine studentische Krankenversicherung erforderlich ist.
Das ist der Fall, wenn regelmäßig mehr als 470 EUR verdient wird.
Entscheidungshilfe Personenkreise von der Techniker Krankenkasse.
Im Zweifel mit allen Details bei der Krankenkasse/Minijob-Zentrale nachfragen.
vielen Dank Pogo, ich habe auch noch mal nachgefragt: also der Nachweis (Praktikumsvertrag Arbeitgeber), dass ein feiwilliges Praktikum vorliegt reicht aus, dass unter Mindestlohn vergütet werden darf, unabhängig davon, ob kurzfristig beschäftigt oder Werkstudent. Nachweis Immatrikulationsbescheinigung ist generell sinnvoll, um im Falle einer kurzfristigen Beschäftigung Berufsmäßigkeit auszuschließen.