Hallo Zusammen,
ab diesem Monat haben wir ein Essensautomat. Unsere Mitarbeiter erhalten den höchsten freien Betrag.
Als Beispiel:
Das Essen kostet regulär 9,49 €. Unsere Mitarbeiter zahlen selber 4,57 € und wir als Arbeitgeber zahlen den Rest von 4,92 €.
Es ist doch richtig, dass wir für die 4,92 € als Arbeitgeber pauschale Lohnsteuer zahlen müssen oder?
Da der Preis, den der Mitarbeiter zahlt, den Sachbezugswert nicht unterschreitet, ist kein geldwerter Vorteil zu versteuern.
Auch nicht pauschal, da das ja die Wahlmöglichkeit des AG ist, den geldwerten Vorteil pauschal zu versteuern, damit es nicht beim Mitarbeiter passieren muss.
Aber der Arbeitgeber muss dies doch dann pauschal versteuern!
Die Differenz zum Sachbezugswert muss versteuert werden, falls weniger als der Sachbezugswert oder nichts vom Arbeitnehmer gezahlt wird. Da die Differenz ja vom AG getragen wird.
Und wenn der Mitarbeiter genau die Höhe des Sachbezuges selber trägt (Z.B. Mittagessen 4,57 €) und die Differenz zu 9,49 € vom Arbeiter´geber, dann muss die Differenz vom Arbeitgeber pauschal versteuert wereden!
Nein, der Mitarbeiter muss die Differenz seiner Zuzahlung zum Sachbezugswert als geldwerten Vorteil versteuern.
Wenn der Mitarbeiter 4,57€ zahlt, ist die Differenz 0 und es muss nichts versteuert werden.
Der Arbeitgeber kann die Versteuerung des geldwerten Vorteils übernehmen, die sein MA leisten muss, und den geldwerten Vorteil seinerseits pauschal versteuern.
Etwas anderes als der geldwerte Vorteil ist nicht zu versteuern.