@prabhjot-kakkar schrieb: [] Ich habe das sehr oft bei Amazon Rechnungen : Es wird 19% ausgewiesen, aber es steht nur eine luxemburgische USt-ID. Ich ziehe die Vorsteuer, weil wir davon ausgehen, wenn die Steuer ausgewiesen ist auf der Rechnung, führen die die auch in der Höhe ab. [] Dieser Ansatz ist m.E. falsch. Dass die USt abgeführt wird, bedeutet nicht zwingend, dass sie auch als VoSt abziehbar ist. Die Amazon-Problematik wurde hier schon ausführlich besprochen. Warum man aus einer Amazon-Rechnung bei Lieferung/USt-Id aus dem Ausland die ausgewiesene VoSt nicht ziehen kann, habe ich hier versucht darzulegen. Bei Amazon geht es meist um (innergemeinschaftliche) Lieferungen. Bei Steam dürfte es sich im Gegensatz dazu um Sonstige Leistungen handeln, weshalb andere §§§ im UStG greifen, aber das Ergebnis ist m.E. das gleiche: 1) Wenn Steam aus den Niederlanden eine sonstige Leistung an einen Unternehmer in Deutschland erbringt, dann ist der Leistungsort per Definition Deutschland (§ 3a). 2) Steuerschuldner ist der Leistungsempfänger (§ 13 b Abs. 1 und Abs. 5). 3) Der Leistungsempfänger muss somit die USt entrichten und darf diese USt direkt als VoSt wieder abziehen (§ 15 Abs. 1 Nr. 4). 4) Falls auf der Rechnung des Leistungserbringers VoSt ausgewiesen ist, darf diese nicht abgezogen werden, weil Sie nicht gesetzlich geschuldet ist, was zwingende Voraussetzung für den "normalen" VoSt-Abzug ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 1). Es handelt sich um "falsch ausgewiesene USt". Ergebnis: Streng nach Gesetz muss der Leistungsempfänger somit zweimal USt zahlen (einmal die falsch ausgewiesene und zusätzlich die selbst abzuführende), bekommt aber nur einen VoSt-Abzug (auf die selbst abgeführte USt). Dass das in der Praxis vermutlich alles keinen interessiert, ist ein anderes Thema. 😉
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