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Erlöse Twitch / Streamer

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letzte Antwort am 18.03.2024 15:54:01 von jjunker
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baumstark
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Liebe Community,

 

wir haben eine Streamer im Mandat, der seine Erlöse über Twitch bekommt und wir sind uns nicht sicher bzw. finden  nirgendwo eine aussagefähige Quelle, ob diese Erlöse versteuert werden müssen. Auch das FA kann uns nicht weiter helfen. Hat jemand Erfahrung damit?

 

Dank schon mal im Voraus!

Chris607
Fortgeschrittener
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Gewinnerzielungsabsicht vorhanden? Wenn Gewinn vorhanden, dann muss alles versteuert werden (bei ESt, USt fällt eigentlich immer an), auch "Spenden" o. ä. der Zuschauer. Für alles andere ist der Link von @STBMT  schon hilfreich. Bei klassischen Influencern würde ich mir aber alles bestätigen lassen hinsichtlich Vollständigkeit etc., nicht dass mehr oder weniger versehentlich zugesandte Produkte o. ä. vergessen werden. 

Moonshine
Fortgeschrittener
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https://philippsauerborn.com/de/steuern-fuer-twitch-influencer-und-youtuber-uebersicht/

Das Problem ist generell die Steuerumkehrschaft und das die Steuer nie richtig ausgewiesen wird.

baumstark
Beginner
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Die Internetseiten hatten wir bisher auch gefunden. Leider gibt uns das keinen Aufschluss über den Firmensitz von Twitch bzw. die Anschrift des Vertragspartners (Twitch-Partnervertrag).

Das die Umsätze insgesamt der Ertrags- und Umsatzsteuer zu unterwerfen sind, ist klar. Nur die USt macht uns hier etwas "Probleme".

Bisher haben wir nur den Hauptsitz in Amerika ausfindig machen können und aus unserer Sicht wäre dort der Leistungsort § 3a II UStG -> aber gibt es ein Pendant zum § 13b UStG in den USA?

 

Unserer Meinung nach muss der Streamer an Twitch Rechnungen schreiben, aber mit USt oder Umkehr der Steuerschuldnerschaft?

 

 

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STBMT
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https://www.datev-magazin.de/praxis/steuerberatung/geschaeftsfeld-internet-1347#:~:text=Umsatzsteuer-,Die%20Einnahmen%2C%20die%20ein%20Influencer%2C%20Streamer%20oder%20YouTuber%20erzielt%2C,gewerblichen%20oder%20selbstst%C3%A4ndigen%20T%C3%A4tigkeit%20ein.

 

 

 

Bei einem YouTuber oder Streamer wird es regelmäßig der Fall sein, dass von ihm keine Umsatzsteuer auf die erbrachte Werbeleistung geschuldet wird, da im Beispiel von YouTube die Werbung über Google AdSense mit Sitz in Irland gesteuert wird. Somit liegt hier eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft im Sinne des § 13b UStG vor und Google wird bereits in Irland die Umsatzsteuer einbehalten und abführen

 

Gleiches gilt auch für Influencer, die eine Werbeleistung für ein Unternehmen im Ausland erbringen, da hier der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG der Ort ist, an dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt.

 

 

Lt. Abrechnungen von Twitch ist der Firmensitz in San Francisco (USA).

rahagena
Meister
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Grenzüberschreitende sonstige Leistungen B2B haben als Leistungsort den Ort des Auftraggebers. 

Damit erbringt der Mandant Leistungen im Ausland und es gilt das dortige Recht! In den USA ist das Umsatzsteuerrecht ein Landesrecht, wobei auf sonstige Leistungen afaik keine USt geschuldet wird.

Einfache Anbindung aller Mandanten ans DMS mit meineKanzlei.io
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number_cruncher
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Moin Allerseits,

 

wir haben die Umsätze unseres Mandanten mit Twitch - da B2B im Drittland - bisher ebenfalls als nicht steuerbar über #8338 gebucht.

 

Wichtig hier vielleicht noch:

Auch die ggf. erhaltenen Trinkgelder folgen dieser Qualifikation!

 

Grusz

 

_JuliaBorowski_
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Ich habe das Gleiche Problem, es gibt viele Privatpersonen, die ihre "Spenden" über Paypal an den Youtuber senden.

 

Teilweise auch aus den USA. Wie buche ich das? B2B fällt in dem Fall ja aus, da die Einnahmen direkt von den Privatpersonen kommen. Geht das alles auf 8400?

 

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lvoller
Einsteiger
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Das ist noch nicht abschließend geklärt. In jedem Fall handelt es sich um eine sonstige Leistung an die Zuschauer/“Spender“. Nach § 3a Abs. 1 UStG wären die „Spenden“ dann unabhängig vom Sitzort des Spenders in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig (8400). Wenn man von einer elektronischen Dienstleistung ausgeht, wäre nach § 3a Abs. 5 S. 2 Nr. 3 UStG der Sitzort der „Spender“ maßgeblich. Lässt sich dann z.B. Ansässigkeit in den USA belegen, könnten die Umsätze als nicht steuerbar deklariert werden (8338).

rahagena
Meister
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@_JuliaBorowski_  schrieb:

Ich habe das Gleiche Problem, es gibt viele Privatpersonen, die ihre "Spenden" über Paypal an den Youtuber senden.

 

Teilweise auch aus den USA. Wie buche ich das? B2B fällt in dem Fall ja aus, da die Einnahmen direkt von den Privatpersonen kommen. Geht das alles auf 8400?

 


Neben den bereits beschriebenen Problemen sehe ich da ein Problem bei "Gegenleistung":

https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/schwarzwidmannradeisen-ustg-1-steuerbare-umsaetze-253-leistung-gegen-entgelt-leistungsaustausch_idesk_PI20354_HI3678773.html 

"Soweit kein Entgelt oder keine Entgeltserwartung vorliegt, kann sich auch kein Leistungsaustausch ergeben." 

 

Solange also ein Video ohne Entgelterwartung online gestellt wird, wäre ich auch bei "Steuerbar" raus. Ab einer gewissen Größe wird man möglicherweise diskutieren müssen, ob da doch eine abstrakte Entgelterwartung vorliegt...

 

Entweder 19% rausrechnen, dann passiert auf jeden Fall nichts 

oder Anrufungsauskunft beim FA, einfach mal fragen, wie die das sehen. 

Oder die Umsätze als nicht steuerbar erklären. Geht alles. 

Einfache Anbindung aller Mandanten ans DMS mit meineKanzlei.io
number_cruncher
Beginner
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Ich sehe das anders als Ivoller, denn es besteht keine Leistungsbeziehung zwischen Streamer und Donator.
Die Leistungsbeziehung besteht nur zwischen Streamer und Twitch.

Daher kann das Trinkgeld maximal als Zahlung von Dritter Seite gesehen werden - sprich als Aufgeld für die Vergütung von Twitch.

Da diese als steuerfrei zu würdigen ist, gilt das auch für die Trinkgelder.

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lvoller
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Nachricht 14 von 19
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Aus meiner Sicht auf jeden Fall vertretbar. Wird man dann aber beim FA aber offenlegen müssen (FG Düsseldorf, https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/j2022/1_K_2812_19_U_Urteil_20220304.html; Finanzministerium Schleswig-Holstein, Kurzinformation v. 8.5.2023 – VI 3510 - S 7100-767)

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jjunker
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@_JuliaBorowski_ --> Rechnet sich das Mandat mit dem Rechercheaufwand noch?

Hinweis, dass bei Ihnen im Haus die Expertise für der artige Einnahmen nicht vorliegt und Rechercheaufwand nach der Vergütungsvereinbarung zu XY % dem Mandanten auf Stundensatzbasis in Rechnung gestellt wird.

 

Nur weil ein Bestandsmandant mit dem Streamen anfängt ohne sich vorher mit der ihm betreuenden Kanzlei in Verbindung zu setzen ist man als Kanzlei ja nicht gezwungen die Suppe alleine auszulöffeln.

Oder haben Sie das Mandat neu übernommen und wussten, dass der/die Jenige Streamer/in ist?

zu Ihrem PayPal Problem. Wenn Sie das Paypal Konto Anbinden sehen Sie in welcher Währung der Betrag Ursprünglich angewiesen wurde-->

Danach könnte man die "Umsätze" welche "sicher" aus Drittländern kommen zumindest schonmal rausfiltern.

Es besteht zwar eine hypothetische Möglichkeit, dass jemand aus Deutschland mit einem USD PayPal-Konto eine Spende anweist.

Damit, dass alle EURO Umsätze auf 8400 landen, (wie man sicher feststellen sollte ob jemand in Spanien oder Deutschland sitzt wüsste ich keinen Weg) sind diese Irrläufer sicher abgedeckt.

 

B2B fällt in dem Fall ja aus

 

Noch eine Frage: Wie kommen Sie zu der Aussage, dass B2B rausfällt? Wir haben Mandate welche PayPal Geschäftskonten unterhalten. Streamer trinkt (ohne Vertragsbindung) immer einen bestimmten Energy Drink, Energy Drink Marke wird drauf aufmerksam und "spendet" um Ihn zu bestärken 500 €. Können Sie den Fall sicher ausschließen?

Alle Lösungshinweise erfolgen unter Ausschluss der Haftung. Die Prüfung hinsichtlich technischer Richtigkeit und rechtlicher Konsequenzen obliegt dem Leser des Beitrags
mic
Aufsteiger
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Streamer trinkt (ohne Vertragsbindung) immer einen bestimmten Energy Drink, Energy Drink Marke wird drauf aufmerksam und "spendet" um Ihn zu bestärken 500 €. Können Sie den Fall sicher ausschließen?

In dem Fall liegt jedoch kein Leistungsaustausch vor. Der Streamer trinkt nicht um eine Vergütung zu erhalten, bzw. die Getränkefirma bezahlt nicht, damit der Streamer deren Getränke trinkt.

number_cruncher
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Moin Ivoller,

 

das Urteil ist mir auch schon in die Finger gekommen - finde es aus 2 Gründen sehr bemerkenswert:

 

a) fragliche Argumentation sowie Feststellung, dass der Sachverhalt komplett anders als der EuGH Fall zum Straßenmusiker in der Fußgängerzonezu würdigen sei und


b) dass eine Revision nicht zugelassen wurde - was gegen meine Argumentation spräche...

 

ABER

 

Es ist danach in 2023 ja noch das EuGH Urteil zu OnlyFans - EuGH vom 28.2.2023 - C-695/20 - ergangen.

Hier wurde eine (fingierte)Leistungskette zwischenStreamer und Plattformbetreiber gesehen.

Ein Leistungsaustausch zwischen Streamer und Zuschauer wäre demnach doch zu verneinen.

 

Mal schauen, was die Rechtsprechung noch so hervorbringt.

Allerseite einen entspannten Feierabend

 

AHOI

EBader
Beginner
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Hallo, du scheinst dich ja schon ein wenig mit der Materie auszukennen.

Welchen Branchenschlüssel nimmt man für Influencer, ich habe bei DATEV nichts gefunden, was halbwegs passt.

 

 

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jjunker
Experte
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@EBader Danke für die Blumen aber ich habe keine Idee welchen Branchenschlüssel man für Influencer nehmen soll.

 

--> Ich bilde mir nur ein gut darin zu sein Zusammenhänge zu erkennen. 🤗

 

Das man bei DATEV Nichts auch nur halbwegs passendes findet wundert mich hingegen gar nicht.

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letzte Antwort am 18.03.2024 15:54:01 von jjunker
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