@Ostwestfale schrieb: Die Kosten für die von dem Arbeitnehmer genutzten Pkw sind bereits vollständig unter dem Kfz-Aufwand erfasst. Ja und das ist auch richtig so. Die Saldierung von dem Aufwand und dem Ertrag, wie von @Gelöschter Nutzer beschrieben, ist meiner bescheidenen Meinung nach nicht nur Geschmacksache, sondern sachgerecht. Ich kenne es auch so, nicht nur in der BWA, sondern auch in der G.u.V. Es mag sachgerecht sein, aber Sie können das nicht von der GuV kennen, weil dies schlichtweg in der Gliederung nicht so vorgesehen ist. Sonst kommt es zu einem doppelten Ausweis von Kosten. Dass auf der anderen Seite ein ebenso nicht vorhandener Ertrag gezeigt wird, ändert daran nichts. Es gibt keinen doppelten Ausweis von Kosten. Wie kommen Sie darauf? Und wieso sind die verrechneten Sachbezüge aus der Gestellung von Fahrzeugen ein nicht vorhandener Ertrag? Es sind sonstige betriebliche Erträge. @Gelöschter Nutzer schrieb: Steuerlich ist das alles richtig, in der Ausgangsfrage ging es aber um eine betriebswirtschaftliche Fragestellung. Ich weiß jetzt wirklich nicht, was Sie meinen. In meinem Beitrag bin ich genau auf die betriebswirtschaftliche Fragestellung eingegangen, auf einen etwaigen steuerlichen Aspekt hingegen nicht. Und da ist es auch aus meiner Erfahrung immer wieder verwirrend, dass die Kfz Gestellung 2 x im Aufwand und 1 x im Ertrag auftaucht. Vor allem dann, wenn nur die Aufwandseite analysiert wird. Ob Sie das nun persönlich verwirrend finden oder nicht interessiert das HGB nicht. Da es für die BWA keine rechtlichen Vorschriften gibt, halte ich eine Saldierung der Ertrag- mit der Aufwandsbuchung in der BWA für sinnvoll. Sicher, es gibt für die BWA keine rechtlichen Vorschriften, wohl aber für den Aufbau einer GuV. Allerdings gilt DATEV als inoffizielle Erfinderin der BWA-Arten, die sich an der GuV orientieren und welche von anderen Softwareherstellern fast identisch übernommen wurden. Sie werden z. B. von Banken in eben einer solchen Form erwartet. Es steht Ihnen natürlich frei, sich eine individuelle BWA anzulegen, bei der Sie nach Ihrem Gusto die Darstellung ändern können. @Claudia- schrieb: Der Mandant möchte auch keine BWA mit Einnahmen, Ausgaben und anfangen selbst zu rechnen, sondern einfach eine Summe was der Mitarbeiter kostet. Ich persönlich bezweifle, dass der Mandant keine BWA mit Einnahmen und Ausgaben haben möchte. Für Aussagen zu den Personalkosten gibt es eigene Auswertungen (Personalkostenübersicht, Kostenrechnung usw.). Bitte beschäftigen Sie sich unbedingt alle drei mit dem HGB und hier insbesondere mit § 275. Hier sind Gliederungen einer GuV für das Gesamtkosten- und das Umsatzkostenverfahren sowie die Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften festgelegt, Geschmacksache hin oder her. ► § 275 HGB - Einzelnorm
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