Moin Torsten, dann würde ich es davon abhängig machen, ob der April tatsächlich ausgezahlt wurde oder nicht: Wenn die Auszahlung erfolgt ist, nichts unternehmen. Dann entsteht eine Überzahlung. Dies ist aber auch richtig und der Betrag muss vom Mitarbeiter erstattet werden. Wenn die Auszahlung nicht erfolgt ist, in der Nachberechnungstabelle 04/2019 einen Nettobezug "nicht erfolgte Auszahlung" o.ä. als Bezug in Höhe des Betrages erfassen, der als "bereits ausbezahlt" angegeben wird. Damit hebt sich dieser Betrag auf und aus der Nachberechnung ergibt sich eine Auszahlung von € 0,00. Wichtig hierbei ist, dass der Nettoabzug im Bearbeitungsmonat 04/2019 angelegt werden muss, wenn es diesen bisher noch nicht gab. Viele Grüße Uwe Lutz
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