Das Thema Überbrückungshilfe und verbundene Unternehmen hat es dermaßen in sich... Meiner Erfahrung nach wird dem Kriterium der "Betätigung im selben/ähnlichen Markt" nicht so viel Wert beigemessen wie der Verbundenheit in dem Sinne, dass in zwei Unternehmen(steilen) der selbe Wille durchgesetzt werden kann - durch Mehrheit der Stimmrechte oder die Eigentumsverhältnisse. Und dann wird auch noch die "Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage" nicht nur als zu prüfendes Indiz gewertet, sondern als Indiz mit heftigem Gewicht... Einer meiner Fälle: Seminarhotel (H-GmbH - Fremd-Geschäftsführer) mietet Hotel von einer Immo-GmbH & Co.KG; einziger Ges.er des Hotels ist eine Stiftung, die auch die Mehrzeit der Anteile und damit Stimmrechte in der Immo-KG hat. Zudem ist der Stifter und Leiter der Stiftung der einzige Ges.er-GF der Verwaltungs-GmbH in der Co.KG (und auch direkt an der Immo-KG beteiligt). Hier habe ich von der Hotline zur Überbrückungshilfe die Auskunft, dass eine Verbundenheit zu bejahen ist. Da sitzen aber doch auch nur Menschen, die irren können: So schnell die Antworten auch kommen (am selben Tag mehrfach), scheint mir fraglich, inwieweit man denen trauen soll. Letztendlich sind wir (nur) an unseren Sachverstand gebunden... Denn die Hotline schrieb auf die Frage nach den Konsequenzen der Verbundenheit wörtlich: "Praktische Konsequenzen: Da lediglich eines der verbundenen Unternehmen einen Antrag auf Überbrückungshilfe für alle verbundenen Unternehmen stellen darf, sind die Begebenheiten des antragstellenden Unternehmens zu verwenden, nicht des Gesamtverbundes. Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes sind explizit nicht förderfähig (in diesem Falle die Pacht von H an I). Entsprechend müssen Sie für H nach deren Einnahmenrückgang und nur für deren Fixkosten einen Antrag stellen." Auf meine Rückfrage, wie sich das denn mit Nr. 50/51 der FAQ der BStBK verhalten würde (Aussage: kumulative Betrachtung, Zusammenrechnung) - und ob sie diese Aussage aufrecht erhalten würden, kam der Verweis, dass maßgeblich Ziffer 5.2 der FAQ des BMWi gelten würden. Die Aussage ist ja dieselbe wie die der BStBK. Ich musste nochmals nachfragen, ob sie an der obigen Aussage festhalten würden. Darauf dann ein "Nein - es gilt die kumulative Betrachtung". Jetzt würde mich interessieren, wie Kollegenen Überbrückungshilfen für verbundene Unternehmen in der Praxis handeln: Wird der Umsatzrückgang im Verbund ausgewertet und die AN beider Unternehmen für die Förderhöhe zusammen gezählt? Und dann die Fixkosten beider Unternehmen addiert?
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