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Überbrückungshilfe III

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letzte Antwort am 08.03.2024 15:14:37 von Michael01
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dagmarvettermann
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Hallo,

wir fragen uns gerade, was wir bei der ÜBH III mit der Erstattung der Pfalzwerke machen sollen. Unser Mandant hat einen nicht unerheblichen Betrag aus der Schlussabrechnung 2020 der Pfalzwerke erstattet bekommen. Muss dieser jetzt voll im Monat der Zahlung berücksichtigt werden, oder kann man diesen Betrag aufteilen.

 

Weiß das jemand - danke im voraus

andrereissig
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Habe als Ruhrpottler jetzt erstmal ein paar Sekunden gebraucht, um zu realisieren, was Pfalzwerke sind. 😁

 

Da Änderungsanträge ja ohnehin nur für betragserhöhende Tatbestände in Frage kommen, haben Sie aus meiner Sicht zwei Möglichkeiten.

 

Variante 1.: Die Rückzahlung wirtschaftlich dem Jahr 2020 zuzuordnen und das Thema erst in der Schlussabrechnung der ÜBH2 verfrühstücken und für 2021 ignorieren. (Halte ich für falsch)

 

Variante 2.: Den Betrag von den Kosten in 2021 abziehen.

 

Folgende Probleme könnten hierbei auftreten:

 

Mögliches Problem bei Variante 1.: In der Schlussabrechnung der ÜBH2 ordnet eine Prüfung aufgrund des Abflussprinzips/Fälligkeit die Erstattung in das Jahr 2021 und es kommt für die ÜBH3 zu einer Rückzahlungsverpflichtung.

 

Mögliches Problem bei Variante 2.: In der Schlussabrechnung der ÜBH3 ordnet eine Prüfung aufgrund der wirtschaftlichen Zugehörigkeit die Kosten in das Jahr 2020 und es kommt für die ÜBH3 zu einer Fördernachzahlung. (Halte ich für unwahrscheinlich, da das Ganze in der SR für die ÜBH2 schon geklärt wird).

 

Die FAQ sagen:

Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich solche Verbindlichkeiten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt (inklusive vertraglich vereinbarte Anzahlungen). 

 

Was für Verbindlichkeiten gilt, sollte für Forderungen genauso Gültigkeit haben. Die Erstattung ist also erst im Zeitraum der ÜBH3 fällig.

 

Die geringste Fehleranfälligkeit würde ich also bei Variante 2 sehen, da uns wirtschaftliche Zugehörigkeit nicht interessiert und nur Fälligkeiten wichtig sind.

 

Aber da aktuell ja noch keine Schlussrechnung möglich ist, spekuliere ich natürlich nur vor mich hin.

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Was ist die "Erstattung der Pfalzwerke"? Etwas Mühe bei der Fragestellung führt sicher zu qualitativ besseren Antworten und nicht erst einem seitenlangen Rätselraten.

dagmarvettermann
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Sorry, die Pfalzwerke sind bei uns der Stromlieferant schlecht hin. Trotzdem danke.

dirkschmakies
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Guten Morgen,

 

ich hatte letztens einen ähnlichen Fall, der sich aber relativ leicht lösen ließ:

 

Ein Mandant (Gaststätte) hatte im Februar/März diverse Abrechnungen der Stadtwerke erhalten (es gab mehrere Korrekturen). Rein bilanztechnisch hätte ich das Ganze in 2020 verfrühstühstückt und somit wäre das wohl auch in die Überbrückungshilfe 2 gefallen. Da allerdings die Bilanz 2020 schon fertig war, habe ich alles als Aufwand/Ertrag in 2021 erfasst, da dafür eine Änderung der Bilanz unverhältnismäßig gewesen wäre.

 

Lange Rede, kurzer Sinn: Die Bezirksregierung Arnsberg hat natürlich bei den hohen Zahlen nachgefragt und meine Begründung akzeptiert. Der Bescheid ist mittlerweile da.

 

Ich denke aber auch, dass in einem Normalfall abweichend von der bilanziellen Beurteilung eine solche Erstattung zum Zeitpunkt der Fälligkeit in der Überbrückungshilfe berücksichtigt werden muss.

 

MfG,

Dirk Schmakies

bergerflorian
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Kurzer Einwurf am Rande, da ich dieses Thema auch bereits entscheiden musste:

Das Portal akzeptiert (zumindest vor 2 Wochen) bei den Fixkostenpositionen keine negativen Werte. Wenn Sie es also dem Monat des Geldflusses/Fälligkeit zuordnen und wenn die Erstattung größer als der monatliche Abschlag ist und wenn keine weiteren Positionen hinzutreten, so kann rein technisch max. eine "null" eingegeben werden.

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dagmarvettermann
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Hallo und guten Morgen,

 

danke für die Info. Wir haben das auch zwischenzeitlich gemerkt. Datev zieht das zwar ab, aber es gibt tatsächlich keine Negativbeträge in der ÜBH.

Danke trotzdem 

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Kleine-Einfraukanzlei
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Jetzt mische ich mich noch nachträglich hier ein, weil ich gerne fragen möchte, wie andere das mit der Erstattung von Energiekosten machen (insbesondere im Falle EÜR).

 

Ich meine irgendwo gelesen zu haben (und finde es nun partout nicht mehr):

 

"Die Erstattung von Fixkosten VOR dem Förderzeitraum muss nicht gegengerechnet werden."  

 

Wie ist das nun mit der Erstattung von Energiekosten aus in 2021?

Beispiel: Im Januar gar keine Zahlung von Energiekosten, aber eine Erstattung = Negativbetrag. Kann ja eh nicht eingegeben werden...

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andrereissig
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@Kleine-Einfraukanzlei 

 

Ich meine irgendwo gelesen zu haben (und finde es nun partout nicht mehr):

 

"Die Erstattung von Fixkosten VOR dem Förderzeitraum muss nicht gegengerechnet werden."  


Das ist mir tatsächlich noch nie untergekommen. Kann ich mir auch nicht so recht vorstellen, weil es ja dem Prinzip der Kostenfälligkeit widersprechen würde.

 

In diesem Thread wurde die Frage auch schon an das BMWi gerichtet:

 

https://www.datev-community.de/t5/Freie-Themen/%C3%9C3-BK-HK-Abrechnung-f%C3%BCr-2020-mit-nennenswerter-Erstattung/m-p/222693#M9942

 

Ich zitiere mal in Gänze:

 


@kari2  schrieb:

Hallo Herr Reissig, ich schließe mich Ihrer Variante 2 an, bin aber noch unschlüssig, welchen Teil der Jahreserstattung (für 12 Monate 2020) ich im Mai 2021 abziehen werde.

Ich hatte mich an die Hotline gewandt und möchte Ihnen die heute eingegangene Antwort von KPMG nicht vorenthalten. KPMG hatte den von mir vorgetragenen Sachverhalt etwas verfremdet und dem BMWI vorgelegt.

 

Zitat:

 

Sehr geehrte Frau Richter,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Nach Ihrer Schilderung zu urteilen sind für Strom etc. keine Kosten entstanden. Dies korrigieren Sie bitte zu 0€ in der Schlussabrechnung. Negativzahlen können Sie nicht angeben.

 

Zu diesem Sachverhalt haben wir Rücksprache mit dem BMWi gehalten:

"Unsere Frage:

 

 Mandant hat eine Kostenvorauszahlung (z.B. für Energiekosten) geleistet. Er bekommt im Förderfähigen Zeitraum eine Rückerstattung dieser Kosten. Inwiefern sind diese als Fixkosten zu berücksichtigen? Viele Mandanten hätten für diesen Monat bspw. Nebenkosten in Höhe von bspw. 1.000 Euro erhalten aber durch die Rückzahlung 1.500 Euro zurück. Ist dieser Betrag jetzt mit -500 Euro anzusetzen?

 

Antwort des BMWi:

 

Eine Überkompensation ist grundsätzlich ausgeschlossen. Wenn eine Erstattung explizit für bestimmte Fixkosten erfolgt, muss dies bei der Schlußabrechnung entsprechend berücksichtigt werden.

 

 Die tatbestandliche Einordnung von Sachverhalten bleibt dem prüfenden Dritten im Rahmen seiner berufsständischen Pflichten vorbehalten und kann nicht von unserer Seite übernommen werden."

 

Die vom BMWi veröffentlichten FAQ bilden die Grundlage unserer Hilfestellung. Diese finden Sie hier:

 

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html

 

Sie haben sich mit der Frage an den Service-Desk der BMWi-Hotline gewandt. Die Hotline leistet Hilfestellung bei Fragen zum Antragsverfahren der Überbrückungshilfe sowie der November-/Dezemberhilfe. Die Prüfung eines spezifischen Sachverhaltes und deren Rechtsfolgen ist exklusiv dem prüfenden Dritten vorbehalten und darf nicht von unserer Seite übernommen werden.

 

Gerne können Sie sich mit weiteren Anliegen an uns wenden.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Ihre Support-Hotline Überbrückungshilfen



Die Antwort bestätigt also die Einschätzungen, die wir in diesem Thread aufgestellt haben. Die Erstattung soll von den Kosten abgezogen werden, bis sie aufgezehrt wurde, um eine Überkompensation zu vermeiden.

 

@Kleine-Einfraukanzlei  schrieb:


Beispiel: Im Januar gar keine Zahlung von Energiekosten, aber eine Erstattung = Negativbetrag. Kann ja eh nicht eingegeben werden...


Exakt, deshalb mit den Kosten der Folgemonate verrechnen.

 

Sollte sich die Handhabung hier noch einmal ändern, können Sie es ja ohnehin in der Schlussabrechnung wieder glattziehen.

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Kleine-Einfraukanzlei
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Danke, das war echt hilfreich!

 

IM Monat der Erstattung gegenrechnen, sehe ich ein, bzw. in dem Monat bleiben ja dann letztlich wegen des Minusbetrags keine Fixkosten, also 0,-

Aber warum in Folgemonaten, v.a. bei einem EÜRer, mit den dann entstehenden Fixkosten (idR dem Abschlag auf die Energiekosten) gegenrechnen?

 

Das lese ich aus der Antwort des BMWi nicht heraus. 

 

Ich schaue doch die Kosten im jeweiligen Monat an, IN DEM sie angefallen sind. 

 

Warum also den Erstattungsüberhang aus Januar im Februar oder noch weiteren Monaten abziehen?

andrereissig
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@Kleine-Einfraukanzlei  schrieb:

Warum also den Erstattungsüberhang aus Januar im Februar oder noch weiteren Monaten abziehen?


Das habe ich aus diesem Satz herausgelesen:

 

Eine Überkompensation ist grundsätzlich ausgeschlossen. Wenn eine Erstattung explizit für bestimmte Fixkosten erfolgt, muss dies bei der Schlußabrechnung entsprechend berücksichtigt werden.

Das habe ich so interpretiert, daß eine Erstattung die tatsächlichen Kosten reduzieren muss. Und rein faktisch verhält sich der Sachverhalt ja auch so.

 

Wenn ich tausend Euro Erstattung bekomme und danach vier Monate lang 250 Euro pro Monat Kosten habe, sind mir per Saldo keine Kosten entstanden. Die ich die Erstattung im Antrag nicht rückwirkend berücksichtigen kann, habe ich sie fortlaufend verrechnet.

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OoLIZoO
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Also ich würde ja die Kosten rückwirkend mindern.

 

Wenn ich im Mai eine Erstattung bekomme, würde ich die Kosten der vorherigen Monate senken. Die Erstattung bezieht sich ja auf die vorherigen Monate.

 

Noch dazu kommt, dass es bei unserem Mandanten im Mai zu einer Erstattung von 600,00 € kam und wenn ich nur den neuen Abschlag vom Juni mit 200,00 € verrechne, dann habe ich ja 400,00 nicht berücksichtigt. Im Moment kann ich ja nur bis Juni angeben und Juli bis September sind ja noch nicht möglich.

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andrereissig
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@OoLIZoO  schrieb:

Also ich würde ja die Kosten rückwirkend mindern.

 


Klar, das hätte ja das gleiche Resultat, aber die meisten Erstattungen kommen in der Regel im Januar (Strom, Gas, etc.) und der entsprechende Zeitraum liegt dann im Umfang der Überbrückungshilfe II, die schon gestellt ist.

 

Von daher sind die Kosten im Förderzeitraum der ÜBH3 zu kürzen - egal ob vor oder nach der Erstattung.

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Kleine-Einfraukanzlei
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Tja, oder eben der Fall:

 

Antragsberechtigt für ÜH III NUR im Januar und Februar 2021, die anderen Monate davor und danach nicht genug Umsatzrückgang. 

Ist dann eh schon bitte genug, im Januar keine Energiekosten geltend zu machen. 
Aber ich denke, ich kürze den Februar NICHT, sondern nehme da denn normalen Abschlag ohne Verrechnung mit der Erstattung von Januar; da diese nicht IM Februar angefallen ist. 

Solange mir niemand "das Gegenteil" sicher nachweist... für vertretbar halte ich es. 

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andrereissig
Experte
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@Kleine-Einfraukanzlei  schrieb:

Tja, oder eben der Fall:

 


Ähnlich hatte ich es auch schon. Antragsberechtigung nur für Januar und Juni.

 

Allerdings habe ich dort dann mit Januar, Februar, März und April verrechnet, was mich ja nicht weiter gestört hat.

 

Solange man eine Herangehensweise aus den FAQ ableiten kann und dieses Vorgehen in Bezug auf den Fall dokumentiert und mit dem Mandanten abstimmt, sollte das kein Problem.

 

Diese Dokumentation ist aber wichtig, denn bei der Abschlussrechnung hat man das vielleicht nicht mehr im Kopf.

 

Wir haben hier mittlerweile über 300 Fälle. Da verliert man vollkommen den Überblick.

 

Und im Zweifel ist es hinterher auch keine Fahrlässigkeit mehr, wie die Soforthilfe ja gerade zeigt:

 

Strafbare Rückzahlungen:

 

https://www.datev-magazin.de/praxis/steuerberatung/strafbare-rueckzahlungen-26561

 

Bei der Prüfung einer Strafbarkeit wird es dann vor allem um die Frage gehen, wie es zu der fehlerhaften Antragstellung kam. Strafbar sind die (bedingt) vorsätzliche und die leichtfertige Begehungsweise des Subventionsbetrugs; lediglich fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar. Dabei reicht die billigende Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung für die Annahme bedingten Vorsatzes bereits aus, wobei es hierfür wiederum ausreicht, wenn dem Täter die etwaigen Folgen seines Handelns gleichgültig sind. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein Antragsteller vorsätzlich, leichtfertig oder nur fahrlässig falsche Angaben in seinem Soforthilfeantrag gemacht hat, wird die Staatsanwaltschaft sicherlich auch die Gründe für die Rückzahlung mit in Betracht ziehen.

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AKW
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Wir haben hier mittlerweile über 300 Fälle. Da verliert man vollkommen den Überblick.

 

Jetzt ist mir auch klar, warum Sie hier alle möglichen Fragen so Top beantworten können. 

Hier mal vorab ein herlzichen Dank an Sie @andrereissig ... Sie haben mir schon bei sehr vielen Fragestellungen behilflich sein können 

 

 

andrereissig
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Gerne! Für mich ist das hier genau so wichtig, denn nichts ist besser, als der Austausch hier im Forum. Ansonsten schmort man doch eh nur im eigenen Saft und "denkt" sich in eine Sackgasse.

 

Was sagt meine Frau so gern zu mir: "Na, haste mal wieder Pech beim Denken gehabt?" 😄

 

Und gerade dieses Thema hier zeigt, wie wichtig es ist, sich auch mal Widerspruch einzuholen, damit man seine eigenen Denkmuster verlassen kann.

 

Ohne Sie und die anderen Kollegen hier fände ich das ganze Themengebiet der Coronahilfen unerträglich.

 

Von daher kann ich den Dank nur aufrichtig zurückgeben und mich für den Gedankenaustausch erkenntlich zeigen.

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bergerflorian
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Solange mir niemand "das Gegenteil" sicher nachweist... für vertretbar halte ich es. 

 

 

Und solange es nicht eindeutig geregelt ist und solange unserem Berufsstand gebetsmühlenartig immer wieder um die Ohren gehauen wird, dass ausschließlich wir und niemand anderes die Sachverhalte anhand der FAQ zu subsumieren haben, solange können wir dies auch tun, sofern es nicht gegen eindeutige Vorgaben in den FAQ verstößt.

 

Bei dem Schreiben des Passus "eindeutige Vorgaben" in Verbindung mit den FAQ musste ich soeben lachen (oder weinen?).

 

 

BSchmidt
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Die BStBk hat in den FAQs ur Überbrückungshilfe II unter Punkt 36. folgendes geschrieben:

"Müssen Erstattungen von Fixkosten, die Monate vor dem Förderzeitraum betreffen, gegengerechnet werden?

Nein. Diese Erstattungen müssen nicht berücksichtigt werden, da es ja nicht Kosten des Förderzeitraums betrifft."

 

Kleine-Einfraukanzlei
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@BSchmidt 

 

Hach, DAS war es! Ich wusste doch, dass ich das irgendwo gelesen hatte! DANKE!

 

Und was sagt uns das? Bestätigt es nicht meinen Denkansatz? Dass ich Erstattungen NICHT vortragen und verrechnen muss mit Abschlägen?

 

Diese Aussage würde ja sogar bedeuten, dass ich die Erstattung für 2020 in 2021 gar nicht berücksichtigen muss.

 

"Betreffen" bedeutet ja wohl den Zeitraum 2020 und nicht den Zeitpunkt der Erstattung in 2021.

 

Wie sehen andere das: Gilt die Aussage der BStBK von der ÜH II auch noch für die ÜH III?

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liess
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@andrereissig 

Ich brüte gerade über der "Überkompensation", die ich aus der FRAGE zu der Antwort des BMWi heraus anders verstehe:

 

Die Frage lautete: 

Mandant hat eine Kostenvorauszahlung (z.B. für Energiekosten) geleistet. Er bekommt im Förderfähigen Zeitraum eine Rückerstattung dieser Kosten. Inwiefern sind diese als Fixkosten zu berücksichtigen? Viele Mandanten hätten für diesen Monat bspw. Nebenkosten in Höhe von bspw. 1.000 Euro erhalten aber durch die Rückzahlung 1.500 Euro zurück. Ist dieser Betrag jetzt mit -500 Euro anzusetzen?

 

Antwort des BMWi:

 

Eine Überkompensation ist grundsätzlich ausgeschlossen. Wenn eine Erstattung explizit für bestimmte Fixkosten erfolgt, muss dies bei der Schlußabrechnung entsprechend berücksichtigt werden.

 

Die Frage zielte also auf Nebenkosten IN diesem Monat von 1.000 und einer Rückzahlung von 1.500 ab.

Demnach bezieht sich doch eine vermeintliche Überkompensation NUR auf DIESEN Monat? Und dann würde die Überkompensation den Abzug von mehr Erstattung als Kosten betreffen?

Die Schlussabrechnung würde sich meinem Empfinden nach auf 2020 beziehen (FÜR den die Kostenerstattung rückgezahlt wurde)? Müsste eine Fixkostenerstattung FÜR 2020 wenn dann nicht in einer Schlussabrechnung FÜR 2020 berücksichtigt werden? Wenn FÜR 2020 gar keine ÜH beantragt wurde (mangels genügend Umsatzrückgang), dann muss ich doch gar nichts mit der Erstattung FÜR 2020 anfangen?

 

Kann mir noch irgendjemand folgen? 😅

Ansonsten lassen wir´s gut sein. 

 

Obwohl mich die vorherige Frage als Kommentar auf BSchmidt auch interessieren würde: 

 

Gelten die Ausführungen zur ÜH II (BStBK FAQ Nr. 36) auch für die ÜH III?

andrereissig
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Der Interpretationsspielraum ist wie immer groß.

 

Wie ich woanders schonmal geschrieben habe: Meine Postings stellen immer nur meine Meinung dar, keine Wahrheiten. Für mich ist meine Meinung halt nur die beste Meinung, denn wenn es eine noch bessere Meinung gäbe, dann hätte ich die ja schon genau diese Meinung. 😁 Wenn also jemand eine bessere Meinung hat, dann ist das automatisch auch sofort meine Meinung. Einfach, oder? 😄

 

Ernsthaft:

 

Die Frage bezog sich auf einen bestimmten Monat. Das Wort "grundsätzlich" in der Antwort interpretiere ich aber so, daß eine Überkompensation stets vermieden werden muss - nicht nur im angefragten Monat.

 

Das BMWi rät hier zur Kompensation über die Schlussabrechnung, ohne zu spezifizieren, welche eigentlich gemeint ist. Jetzt müssen wir schon wieder interpretieren und ich denke, daß hier die ÜBH2 gemeint ist.

 

Leider ist der Versuch, eine klare Richtung vom BMWi zu bekommen, ungefähr so erfolgversprechend, als würde man einen Teller Suppe an die Wand nageln wollen.

 

Per Saldo dürfte der Unterschied aber nur unwesentlich sein, denn entweder:

 

1. Ich kompensiere gar nicht, hole alle Kosten über die ÜBH3 rein und ziehe die Erstattung in der SA der ÜBH2 glatt

 

oder

 

2. Ich kompensiere voll in der ÜBH3 und warte ab, in welcher SA die Kosten zu kompensieren sind, sobald wir überhaupt erstmal Regelungen für eine SA haben.

 

3. Ich kompensiere in der ÜBH3 nur im Erstattungsmonat und verrechne den Rest in der SA für die ÜBH2

 

Ich glaube, daß jeder dieser Wege möglich ist und sehe das ganze ehrlich gesagt auch ziemlich entspannt, denn am Ende ziehen wir ohnehin alle Probleme und Unklarheiten in der SA glatt und der Unterschied bewegt sich maximal im Bereich der Spreizung der Förderquoten.

 

Irgendwann muss nämlich auch mal Schluss sein. Die FAQ sind so unpräzise, daß wir ständig Präzisierungsanfragen stellen müssen. Die Antworten auf diese Anfragen sind dann wiederum so nebulös, daß sie zum einen die Frage nicht beantworten und zum anderen neue Fragen aufwerfen.

 

Das nimmt ja kein Ende und da der Antrag ja irgendwann auch mal raus muss, treffen wir Annahmen, dokumentieren diese und ziehen das Ding durch. In der SA kommen doch eh die Karten auf den Tisch und dann sprechen wir über konkrete Fakten - dann hoffentlich mit einem kompetenten Entscheidungsträger auf der anderen Seite.

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Kleine-Einfraukanzlei
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@andrereissig: Hut ab, wirklich, vielen Dank für Ihre Mühe und Klarheit in Ihren Antworten. 

Eine Kleinigkeit nur noch: eben, wenn man es über die SR der ÜH II kompensieren wollen würde - ist man ja eigentlich fein raus, wenn es mangels Antrag auf ÜH II gar keine SR dazu geben wird. 

andrereissig
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@Kleine-Einfraukanzlei  schrieb:

@andrereissig: Hut ab, wirklich, vielen Dank für Ihre Mühe und Klarheit in Ihren Antworten. 

Eine Kleinigkeit nur noch: eben, wenn ich es über die SR der ÜH II kompensieren wollen würde - bin ich fein raus: denn es wird keine SR dazu geben, da gar keine ÜH II beantragt wurde. 


Wie immer gern!

 

Und *zack*! Schon haben wir den nächsten Spezialfall! Gutes Beispiel!

 

Oder wie sieht es aus, wenn ich nur im Erstattungsmonat förderfähig bin und die Erstattung die Kosten übersteigt?

 

Oder ich die Erstattung in einem nicht förderfähigen Monat erhalte... darf ich sie dann ignorieren?

 

Eigentlich müsste man das BMWi jeden Tag mit Fragenkatalogen bombardieren, aber die Antwort ist ja meist "Bitte konsultieren Sie die FAQ" oder erhält drei verschiedene Aussagen zur gleichen Frage.

 

Die Anwaltskollegen würden jetzt wahrscheinlich raten, erstmal den Rechtsbildungsprozess abzuwarten.

 

Ich klinke mich jetzt erstmal wieder einen Moment aus, denn das NRW-Hochwasser hat sich am Mittwoch leider dazu entschieden, auch mir einen kleinen Besuch daheim abzustatten.

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Hallo an alle,

 

Tag der Abrechnung - ich mache mich so langsam an die Schlussabrechnungen... (wenn mir mal grad langweilig wäre sonst :-)).

 

Ich finde in den aktuellen FAQ leider keine aufschlussreicheren Passagen zur Frage, ob, wann und in welcher Höhe ich ERSTATTUNGEN VON FIXKOSTEN (meist bei Jahresabrechnungen von Nebenkosten wie z.B. Strom) berücksichtigen muss. 

 

Hier wäre mal mein Denkansatz:

 

Laut FAQ vom BMWi Zi. 2.4 (ÜH II und auch III) sind generell Fixkosten berücksichtigungsfähig, "deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt."  Laut FAQ Zi. 2.6 dürfen betriebliche Fixkosten angesetzt werden, "bei denen sich die Fälligkeit aus einer Verpflichtung ergibt...(vor Förderzeitraum) UND im Förderzeitraum zur Zahlung fällig sind." Nicht im Förderzeitraum fällig -> keine Berücksichtigung, auch nicht anteilig.

 

Zum Thema Erstattung von Fixkosten habe ich in den FAQ nichts gefunden. Nur zur Position 5 der Liste zur Zi 2.4. steht, dass nur Kosten berücksichtigungsfähig sind, "... und nicht erstattet werden" (beispielhaft ist die Erstattung durch eine Versicherung angeführt) - trifft es also auch nicht für den Fall der Erstattung von Nebenkosten.

 

Die Nebenkosten-VORAUSZAHLUNGEN sollten nach meinem Gutdünken im Monat der vereinbarten Teilzahlung fällig sein, die JAHRESABRECHNUNG wird wohl erst mit der entsprechenden Abrechnung fällig, auch wenn FÜR einen zurückliegenden Zeitraum abgerechnet wird.

 

Ich würde hier jetzt gerne sagen: Eine NACHZAHLUNG von Nebenkosten nach Jahresabrechnung wäre im Monat der Fälligkeit nach Rechnungsstellung als Fixkosten berücksichtigungsfähig.

 

Bei einer ERSTATTUNG könnte ich unterscheiden, wenn ich die FAQ der BStBK Nr. 36 wörtlich nehme (Stand 7.9.2022):

 

"Müssen Erstattungen von Fixkosten, die Monate vor dem Förderzeitraum betreffen, gegengerechnet werden?
Nein. Diese Erstattungen müssen nicht berücksichtigt werden, da es ja nicht Kosten des Förderzeitraums betrifft."

 

 

Beispiel ÜH II - Förderzeitraum 09-12/2020: Bekommt der Mandant im September 2020 eine Stromabrechnung für den Abrechnungszeitraum 06/2019 bis 05/2020, liegt das außerhalb des Förderzeitraums -> Erstattung muss nicht abgezogen werden?

 

Interessanterweise habe ich diese Aussage in Nr. 36 der FAQ der BStBK zur ÜH II zu anderen ÜHen nicht gefunden...

 

Auch habe ich nichts "Offizielles" zu einer Überkompensation gefunden? Muss ich hier die allgemeine Logik anwenden, dass AUFWAND nur entsteht, wenn Erstattungen abgezogen werden? Aber hier frägt sich eben WANN (und wie lange) ich aufrechnen muss? Wenn ich doch separat nur jeden einzelnen Fördermonat betrachte… Das ganze scheint mir systematisch unlogisch…

 

Wie gehen andere Kollegen/Innen mit Erstattungen von Fixkosten in der Schlussabrechnung um?

 

andrereissig
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@Kleine-Einfraukanzlei  schrieb:

Wie gehen andere Kollegen/Innen mit Erstattungen von Fixkosten in der Schlussabrechnung um?


Hallo!

 

Das Thema ploppt immer mal wieder hoch, aber leider kann man aufgrund der unklaren FAQ nur so gut wie möglich interpretieren und mutmaßen, bis irgendwann in ein paar Jahren mal die Rechtsbildung stattfindet:

 

Ü3 - BK/HK-Abrechnung für 2020 mit nennenswerter E... - DATEV-Community - 222062

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Kleine-Einfraukanzlei
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Also Sie ziehen in der Tat Nebenkostenerstattungen von den laufenden Kosten ab, im Monat der Fälligkeit (Erstattung) der Erstattung und wenn dann noch mehr Erstattung (also Kosten) übrig bleibt, dann auch noch von den Nebenkosten der nachfolgenden Monate?🤔

 

Das überzeugt mich noch nicht... außer, alle machen es so?! 😅

 

Haben sich hier in der Community nicht schon mehrere mit dem Thema herumgeschlagen?

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bergerflorian
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Ihre Abwägungen habe ich genauso angestellt wie Sie und komme zum gleichen unbefriedigenden Ergebnis, dass das "Problem" nicht geregelt ist. Ich subsumiere die FAQ so, dass Fixkosten-Erstattungen, die in einem bestimmten Monat fällig sind, mit gleichartigen Fixkosten, die im selben Monat fällig sind, aufzurechnen sind. Dies ist jedoch im Antragsportal nur bis 0 EUR möglich. Warum dies so ist, ist unbekannt. Gäbe es die Möglichkeit, negative Werte einzugeben, so käme ich für mich (vielleicht) zu dem Schluss, dies bei weitergehenden Erstattungen auch zu tun.

 

Alle weiteren Fragen sind nicht geklärt, der Help Desk in seiner Funktion als FAQ-Vorlese-Desk hilft auch nicht.

 

Ergo ist selbst eine Rechtsposition zu finden, die vertretbar erscheint. Hierbei verpflichtet das Berufsrecht grundsätzlich dazu, die berechtigten Interessen des Mandanten innerhalb des vorgegebenen Rechtsrahmens zu vertreten. Auch wenn eine "Überkompensation ausgeschlossen" sein soll, bestimmen die FAQ an vielen Stellen, dass jeder Monat einzeln bzw. für sich zu betrachten ist. Dass das Antragsportal keine negativen Werte zulässt, mag als Indiz in eine bestimmte Richtung gewertet werden können, vielleicht ist es aber auch einfach nur einer von vielen Webfehlern der Corona-Hilfsprogramme. Träfe letzteres zu, so stelle ich mir jedoch die Frage, warum dieser Fehler noch immer nicht behoben ist (ob negative Werte in der Schlussabrechnung zulässig sind, habe ich noch nicht getestet). 

 

Wie heißt es so schön: Nichts sicheres weiß man nicht...

andrereissig
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Ächz! Ich habe gerade erst gemerkt, daß mein Link in zweiter Ebene genau auf diesen Thread hier verweist. Ohauerha! Typischer Zirkelbezug.

 

Ich bin ja eher übervorsichtig, was die Auslegung und Interpretation angeht. Wenn die FAQ also undeutlich oder völlig nutzlos in der Frage sind, versuche ich mir zu erschließen, was der Regelungseber beabsichtigt haben könnte.

 

Und das heilige Mantra, was stets wie eine Monstranz vornweg getragen wird, ist die Vermeidung von Überkompensation.

 

Zugegebenermaßen: In 2023 ist eine Erstattung aus Abschlägen eher unwahrscheinlich, aber in den letzten Jahren - bei gleichbleibenden Abschlägen und Erstattung auch in den Vorjahren - nichts ungewöhnliches.

 

Daher bin ich hier eher den Weg gegangen, monatsübergreifend zu kompensieren, zum einen in der Erwartung, daß für 2021 ebenfalls eine Erstattung erfolgt und in der Hoffnung, daß hier bis zur Schlussabrechnung eventuell noch Aufhellung stattfindet.

 

Dem Mandat ist ja stets eher beizubringen, daß es eine weitere Erstattung bekommt, als eine Rückforderung anzukündigen.

 

Meine Hoffnung auf Aufhellung verdunkelt sich zwar bereits, aber es ist ja noch ein wenig Zeit.

 

Wie @bergerflorian aber schon schrieb: Die Klärung wird da wohl leider den Gerichten obliegen.

Live long and prosper!
KOS1988
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Hallo zusammen,

 

gibt es zum Thema schon News?

 

Bei der Antragstellung hatte ich die NK-Erstattungen anteilig auf die Monate der Abschlagszahlungen im jeweiligen Monat rückwirkend abgezogen. War damals laut Telefonaussage OK.

 

 

Was macht Ihr eigentlich mit Stornorechnungen oder Änderungen.

 

Habe z.B. eine Rechnung der GEMA im März 2021 3000,-EUR und dann im November 2021 eine von der GEMA sogenannte Stornorechnung (Eher Korrerkturrechnung) erhalten von 1800 anstatt 3000. Gezahlt wurde auch erst im November.

 

 

Frage ist hier ob nun 1800 im März angegeben werden oder 3000 im März und 1200 Erstattung im November,

oder doch 1800 im November.

 

Finde es unmöglich das solche Fragen nicht eindeutig geklärt sind. Je nach EK-Zuschuss und Personalkosten kann das erhebliche Unterschiede ausmachen.

 

 

LG

 

KOS

 

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letzte Antwort am 08.03.2024 15:14:37 von Michael01
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