Eine Gaststätte bekommt aus der Betriebs-/Heizkostenabrechnung für 2020 wegen der monatelangen Schließung eine nennenswerte Erstattung.
Die Erstattung übersteigt die im Erstattungsmonat Mai 2021 ansetzbaren Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung und Reinigung um 660 Euro. Ich dachte, im Monat Mai unter Position 7 einfach -660 einzutragen. Im DATEV-Tool zur Ü3 funktioniert das auch. Aber nicht im Antragsportal. Da werden keine negativen Fixkosteneinträge zugelassen.
Nun habe ich erstmal eine Null eingetragen, frage mich aber, wie der Umgang mit der Erstattung richtig wäre.
Die Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen wurden in 2020 bei der Ü2 (nur Monat Oktober 2020) geltend gemacht. Muss nun vielleicht bei der Schlussabrechnung der Ü2 ein Zwöftel der im Mai 2021 erfolgten Erstattung abgezogen werden? Im Gegenzug müssten dann im Monat Mai 2021 nicht Null Euro sondern die tatsächlichen Kosten für Elektrizität, Wasser, Heizung und Reinigung eingetragen werden können.
Wie würden Sie diesen Fall lösen?
Da die Frage schon mehrfach auftaucht, hier nochmal meine Gedanken dazu (natürlich ohne Anspruch auf Richtigkeit! 😁
Da Änderungsanträge ja ohnehin nur für betragserhöhende Tatbestände in Frage kommen, haben Sie aus meiner Sicht zwei Möglichkeiten.
Variante 1.: Die Rückzahlung wirtschaftlich dem Jahr 2020 zuzuordnen und das Thema erst in der Schlussabrechnung der ÜBH2 verfrühstücken und für 2021 ignorieren. (Halte ich für falsch)
Variante 2.: Den Betrag von den Kosten in 2021 abziehen.
Folgende Probleme könnten hierbei auftreten:
Mögliches Problem bei Variante 1.: In der Schlussabrechnung der ÜBH2 ordnet eine Prüfung aufgrund des Abflussprinzips/Fälligkeit die Erstattung in das Jahr 2021 und es kommt für die ÜBH3 zu einer Rückzahlungsverpflichtung.
Mögliches Problem bei Variante 2.: In der Schlussabrechnung der ÜBH3 ordnet eine Prüfung aufgrund der wirtschaftlichen Zugehörigkeit die Kosten in das Jahr 2020 und es kommt für die ÜBH3 zu einer Fördernachzahlung. (Halte ich für unwahrscheinlich, da das Ganze in der SR für die ÜBH2 schon geklärt wird).
Die FAQ sagen:
Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich solche Verbindlichkeiten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt (inklusive vertraglich vereinbarte Anzahlungen).
Was für Verbindlichkeiten gilt, sollte für Forderungen genauso Gültigkeit haben. Die Erstattung ist also erst im Zeitraum der ÜBH3 fällig.
Die geringste Fehleranfälligkeit würde ich also bei Variante 2 sehen, da uns wirtschaftliche Zugehörigkeit nicht interessiert und nur Fälligkeiten wichtig sind.
Aber da aktuell ja noch keine Schlussrechnung möglich ist, spekuliere ich natürlich nur vor mich hin.
Hallo Herr Reissig, ich schließe mich Ihrer Variante 2 an, bin aber noch unschlüssig, welchen Teil der Jahreserstattung (für 12 Monate 2020) ich im Mai 2021 abziehen werde.
Ich hatte mich an die Hotline gewandt und möchte Ihnen die heute eingegangene Antwort von KPMG nicht vorenthalten. KPMG hatte den von mir vorgetragenen Sachverhalt etwas verfremdet und dem BMWI vorgelegt.
Zitat:
Sehr geehrte Frau Richter,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nach Ihrer Schilderung zu urteilen sind für Strom etc. keine Kosten entstanden. Dies korrigieren Sie bitte zu 0€ in der Schlussabrechnung. Negativzahlen können Sie nicht angeben.
Zu diesem Sachverhalt haben wir Rücksprache mit dem BMWi gehalten:
"Unsere Frage:
Mandant hat eine Kostenvorauszahlung (z.B. für Energiekosten) geleistet. Er bekommt im Förderfähigen Zeitraum eine Rückerstattung dieser Kosten. Inwiefern sind diese als Fixkosten zu berücksichtigen? Viele Mandanten hätten für diesen Monat bspw. Nebenkosten in Höhe von bspw. 1.000 Euro erhalten aber durch die Rückzahlung 1.500 Euro zurück. Ist dieser Betrag jetzt mit -500 Euro anzusetzen?
Antwort des BMWi:
Eine Überkompensation ist grundsätzlich ausgeschlossen. Wenn eine Erstattung explizit für bestimmte Fixkosten erfolgt, muss dies bei der Schlußabrechnung entsprechend berücksichtigt werden.
Die tatbestandliche Einordnung von Sachverhalten bleibt dem prüfenden Dritten im Rahmen seiner berufsständischen Pflichten vorbehalten und kann nicht von unserer Seite übernommen werden."
Die vom BMWi veröffentlichten FAQ bilden die Grundlage unserer Hilfestellung. Diese finden Sie hier:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html
Sie haben sich mit der Frage an den Service-Desk der BMWi-Hotline gewandt. Die Hotline leistet Hilfestellung bei Fragen zum Antragsverfahren der Überbrückungshilfe sowie der November-/Dezemberhilfe. Die Prüfung eines spezifischen Sachverhaltes und deren Rechtsfolgen ist exklusiv dem prüfenden Dritten vorbehalten und darf nicht von unserer Seite übernommen werden.
Gerne können Sie sich mit weiteren Anliegen an uns wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Support-Hotline Überbrückungshilfen
Danke für die Weitergabe der Antwort.
Im Grunde wird damit ja unsere Vermutung bestätigt.
Wenn eine Überkompensation unzulässig ist, würde ich so lange Kosten abziehen, bis die Erstattung aufgezehrt ist - im Zweifel dann auch über mehrere Monate.
Schlussendlich reden wie ja hier auch nicht über horrende Beträge und im Zweifel ziehen wir es über die Schlussabrechnung glatt.