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Überbrückungshilfe - Betriebsaufspaltung

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letzte Antwort am 12.04.2021 17:23:28 von susanne_koch
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RobL
Beginner
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Nachricht 1 von 4
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Hallo liebe Community,

 

ich habe ein Frage bezüglich der Überbrückungshilfe bei einer Betriebsaufspaltung...

 

Sachverhalt: Gesellschafter (natürliche Person) ist mit 60% an der GmbH beteiligt und vermietet dieser ein Grundstück/Gebäude. Es liegt unzweifelhaft eine (steuerliche) Betriebsaufspaltung vor. 

 

 

 

Laut FAQ des BMWI unter 2.4 steht folgendes....

 

"Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes (siehe 5.2) sind explizit nicht förderfähig. Dies gilt auch für Zahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, wenn die Unternehmen als „verbundene Unternehmen“ nach EU-Definition gelten (Anhang 1 Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung EU Nr. 651/2014). Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter (natürliche Personen) werden als Fixkosten anerkannt und sind damit förderfähig."

 

M.E.n. widerspricht sich das.....

 

Stellen diese Mietkosten bei der GmbH nun förderfähige Fixkosten dar oder nicht?

 

Vielen Dank vorab.

 

 

 

 

BirteNass
Beginner
Offline Online
Nachricht 2 von 4
2875 Mal angesehen

Dieselbe Frage stelle ich mir derzeit auch...

 

Gem. Definition verbundene Unternehmen, liegen solche ja nur vor wenn folgendes erfüllt ist:

 

"Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind."

 

Das Beispiel in den FAQs bezieht sich ja aus Restaurants/Hotels.

 

Bei einer Betriebsaufspaltung üben Besitz- und Betriebsunternehmen ja generell nicht eine Tätigkeit auf demselben Markt aus (1x Verpachtung, 1x betriebliche Tätigkeit).

 

Wie handhabt ihr diese Fälle derzeit?

 

 

 

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liess
Einsteiger
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Nachricht 3 von 4
2839 Mal angesehen

Das Thema Überbrückungshilfe und verbundene Unternehmen hat es dermaßen in sich...

 

Meiner Erfahrung nach wird dem Kriterium der "Betätigung im selben/ähnlichen Markt" nicht so viel Wert beigemessen wie der Verbundenheit in dem Sinne, dass in zwei Unternehmen(steilen) der selbe Wille durchgesetzt werden kann - durch Mehrheit der Stimmrechte oder die Eigentumsverhältnisse. Und dann wird auch noch die "Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage" nicht nur als zu prüfendes Indiz gewertet, sondern als Indiz mit heftigem Gewicht...

 

Einer meiner Fälle: Seminarhotel (H-GmbH - Fremd-Geschäftsführer) mietet Hotel von einer Immo-GmbH & Co.KG; einziger Ges.er des Hotels ist eine Stiftung, die auch die Mehrzeit der Anteile und damit Stimmrechte in der Immo-KG hat. Zudem ist der Stifter und Leiter der Stiftung der einzige Ges.er-GF der Verwaltungs-GmbH in der Co.KG (und auch direkt an der Immo-KG beteiligt).

 

Hier habe ich von der Hotline zur Überbrückungshilfe die Auskunft, dass eine Verbundenheit zu bejahen ist.

 

Da sitzen aber doch auch nur Menschen, die irren können: So schnell die Antworten auch kommen (am selben Tag mehrfach), scheint mir fraglich, inwieweit man denen trauen soll. Letztendlich sind wir (nur) an unseren Sachverstand gebunden...
Denn die Hotline schrieb auf die Frage nach den Konsequenzen der Verbundenheit wörtlich:

 

"Praktische Konsequenzen: Da lediglich eines der verbundenen Unternehmen einen Antrag auf Überbrückungshilfe für alle verbundenen Unternehmen stellen darf, sind die Begebenheiten des antragstellenden Unternehmens zu verwenden, nicht des Gesamtverbundes. Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes sind explizit nicht förderfähig (in diesem Falle die Pacht von H an I). Entsprechend müssen Sie für H nach deren Einnahmenrückgang und nur für deren Fixkosten einen Antrag stellen."

 

Auf meine Rückfrage, wie sich das denn mit Nr. 50/51 der FAQ der BStBK verhalten würde (Aussage: kumulative Betrachtung, Zusammenrechnung) - und ob sie diese Aussage aufrecht erhalten würden, kam der Verweis, dass maßgeblich Ziffer 5.2 der FAQ des BMWi gelten würden. Die Aussage ist ja dieselbe wie die der BStBK. Ich musste nochmals nachfragen, ob sie an der obigen Aussage festhalten würden. Darauf dann ein "Nein - es gilt die kumulative Betrachtung".

 

Jetzt würde mich interessieren, wie Kollegenen Überbrückungshilfen für verbundene Unternehmen in der Praxis handeln:

 

Wird der Umsatzrückgang im Verbund ausgewertet und die AN beider Unternehmen für die Förderhöhe zusammen gezählt? Und dann die Fixkosten beider Unternehmen addiert? 

 

 

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susanne_koch
Aufsteiger
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Nachricht 4 von 4
1183 Mal angesehen

Seit Ihrem Post ist ein wenig Zeit vergangen: wie sieht das denn jetzt aus bei Ihren verbundenen Unternehmen?
Haben Sie genauere Auslegungen über die benachbarten Märkte ("vor- und nachgeschaltet") und die "familiären Verbindungen"? Also etwas, das nicht nur die FAQ und die EU-Definition von KMU widergibt, sondern wirklich weitergehend erläutert, was darunter zu verstehen ist, gern mit Beispielen?

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letzte Antwort am 12.04.2021 17:23:28 von susanne_koch
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