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GmbH: KSt 1F Feststellungen zum Eigenkapital

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letzte Antwort am 13.04.2018 10:29:03 von liess
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liess
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Das KSt-Programm nimmt für die Erklärung zur gesonderten Feststellung bei den Angaben zur Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns (Zeile 11 ff) bei den Vorjahreswerten den "Wert laut Bilanz". Kann man dessen Entwicklung irgendwo einsehen? Es erscheint nur das kleine gelbe Kästchen, wenn man darauf klickt steht eben "Wert laut Bilanz". Welche Werte werden da wie gerechnet? Handelsbilanz, steuerliche Korrekturen... ich kann das manuell nicht nachvollziehen. Es müsste doch ersichtlich sein, was das Programm da ansetzt? _

Ich sehe nur die Summe "Eigenkapital lt. Steuerbilanz zum Schluss des vorangegangen Wj" - würde aber gerne wissen, wie sich diese Summe errechnet. Ich erstelle nur eine Handelsbilanz mit § 60 EStDV, Kleinst-GmbH, Aufstellung vor Verwendung des Jahresergebnisses, also Ausweis Jahresergebnis, Gewinn-/Verlustvortrag vor Verwendung, Kapitalfehlbetrag - kein Ausweis Bilanzgewinn, Gewinn-/Kapitalrücklagen). Es ist etwas kompliziert, da in den Vorjahren viele Verlustvorträge aufgelaufen sind, die jetzt aber aufgebraucht sind. Das steuerliche Einlagenkonto ist bisher mit 0,- € festgestellt wegen der Verluste.

bodensee
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Sie können doch bei der Übergabe der Daten von Kanzlei Rewe nach KST sich ein Werteprotokoll und hierzu noch einen Kontennachweis anzeigen lassen.

Hier sollte detailiert auch die DAten für die KST 1 F aufgeführt sein, so dass es nachvollziehbar sein sollte.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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liess
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Dankeschön, das stimmt schon mal.

Ich habe zudem herausgefunden, dass in KSt in den "Berechnungslisten" -> "zu versteuerndes Einkommen" -> "Kennzahlen" die "Ermittlung des EK lt. Steuererklärung zum Ende des Wj" abgerufen werden kann.

Nun hätte ich eine fachliche Frage zu der Thematik:

In KSt 1F gibt es ja die Rubrik "Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns". In meinem Fall gibt es keine Steuerbilanz, nur eine Handelsbilanz (nur mit steuerlich nicht abziehbaren Bewirtungsaufwendungen). Deshalb werden in Zeile 11 die Felder unter b) ausgefüllt. Den ersten Wert "EK lt. Handelsbilanz zum Schluss des vorangegangen Wj." übernimmt das Programm aus den Bilanzwerten (siehe erste Frage oben).
Den zweiten Wert "Korrekturbetrag zum EK lt. Handelsbilanz..." unterlegt es erst einmal mit dem in der Vorjahressteuererklärung eingetragenen Wert.

Den muss man nun wohl manuell ändern? Trage ich hier die steuerlich nicht abziehbaren Bew.aufw. ein? Diese sind ja programmtechnisch auch erfasst, werden hier aber nicht automatisch übernommen?
Und muss ich hier fachlich auch die nicht eingezahlten ausstehenden Einlagen eintragen?
Das ist mir unklar. Im Vorjahr wurde es so gemacht.
Ich habe allerdings das BMF vom 04.06.2003 - IV A 2 - S 2836 - 2/03 so verstanden, dass es zur Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns i.S.d. § 27 Abs. 1 S. 5 KStG auf das gezeichnete Stammkapital ankommt, unabhängig von dessen Einzahlung.

In der "Ermittlung des EK laut Steuererklärung zum Ende des Wj" - wie oben beschrieben unter den "Kennzahlen" abrufbar - wird nun erst der Korrekturbetrag zum Schluss des Vorjahres dazu addiert (nicht eingezahlten Einlagen und nicht abz. Bew.aufw.) und dann der Korrekturbetrag zum Ende des Wj wieder abgezogen - allerdings der selbe Wert, obwohl doch die Höhe der nicht abz. Bew.aufw. im laufenden Wj anders ausfällt. Wo könnte ich den Wert den ändern? Ich kann nur den ersten Wert (zum Schluss des vorangegangenen Wj) ändern. 

Wie machen das andere Praktiker?

Und wie ermittelt sich nun der ausschüttbare Gewinn?

Die Berechnung unter "Kennzahlen" sieht wie folgt aus (mit bsp. Zahlen):

Ek Handelsbilanz zum Schluss des Vorjahres                       -5.000

+ Korrekturbetrag zum EK lt. Handelsbilanz Schluss Vj        12.000

(ausstehende Einlagen und nicht abz. Bew.aufw.) 

= EK lt. Steuerbilanz zum Schluss des Vj/Beginn lfd Wj          7.000

+ JÜ                                                                                        35.000

= EK lt. Steuerbilanz zum Ende des Wj                                  42.000

- Korrekturbetrag zum EK lt. Handeslbilanz Ende Wj          - 12.000

= EK lt. Handelsbilanz zum Ende des Wj                               30.000

Wie viel kann ausgeschüttet werden?
Es wurde ein JÜ von 35.000 erzielt, doch nach Abzug des Stammkapitals von rund 25.000 dürften nur 5.000 ausschüttbar sein, richtig? Das steuerliche Einlagenkonto beträgt bisher 0.

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bodensee
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Nur mal so auf die schnelle.

Für die Ausschüttung ist ausschließlich das handelsrechtliche Ergebnis zu verwenden:

ihr Bsp. 30.000

- gez. Kapital ( 25.000 -  ausstehenden Einlage 12.500)

verbleiben 17.500 EUR

Das müsste der ausschüttbare Gewinn sein.

Anders herum ihre 5.000  ( hierbei hatten sie aber 25.000 abgezogen, das ist insofern falsch als die ausstehenden 12.500 ja immer noch ausstehen und jederzeit eingefordert werden können. Daher + 12.500 = 17.500 = ausschüttbar.

Schönen Abend .

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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liess
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Vielen Dank, Herr Eberhardt!

Ich würde halt gerne verstehen, was die Berechnungen im KSt-Programm ausspucken - bzw. ob ich diese einfach ignorieren kann. V.a. verunsichern mich auch die Werte beim abweichenden Wj (in meinem Fall 01.02. bis 31.01.). Vielleicht darf ich meine Frage nach der Berechnung des ausschüttbaren Gewinns noch konkreter machen:

Aus der Bilanz 31.01.2017:

Stammkapital                                                     25.000
ausstehende Einlagen                                       12.000
Verlustvortrag aus dem Vorjahr                      - 32.000
Jahresüberschuss 31.01.2017                          34.000 (neuer Vortrag 2.000)               

In KSt 2017 aus dem Abschluss 31.01.2017:
Ek HB zum Schluss des Vj                                        -6.000
+ Korrekturbetrag zum EK lt. HB Schluss Vj            12.000
(ausstehende Einlagen und nicht abz. Bew.aufw.) 
= EK StB zum Schluss Vj/Beginn lfd Wj                        6.000
+ JÜ 31.01.2017                                                          34.000
= EK lt. StB Ende Wj  31.01.2017                               40.000
- Korrekturbetrag zum EK HB Ende Wj                    - 12.000
= EK lt. HB zum Ende des Wj                                    28.000

Als ausschüttbaren Gewinn spuckt die Auswertung aus:

EK lt. StB zum Schluss des vorangeg. Wj                 6.000
- Stammkapital                                                       - 25.000
Zwischensumme -> nichts ausschüttbar                - 19.000

Ist mir für 2017 egal, da ohnehin in dem Jahr noch
nichts ausgeschüttet wurde.

Nun habe ich die Bilanz zum 31.01.2018 auch schon fertig:
Stammkapital unverändert                                                     25.000
ausstehende Einlagen unverändert                                        12.000
Gewinnvortrag aus dem Vorjahr                                               2.000
JÜ 31.01.2018                                                                        27.000
(damit Gewinnverwendungspotential eigentlich 29.000)

Die KSt-Berechnung für 2018 (nur mit Programmversion für
2017 möglich, aber egal, Bilanzwerte 2018 in KSt 2017 übergeben, sprich 2017
überschrieben aber nicht gespeichert) spuckt nun aus:

Ek Handelsbilanz zum Schluss des Vorjahres                       28.000
+ Korrekturbetrag zum EK lt. Handelsbilanz Schluss Vj       12.000
(ausstehende Einlagen und nicht abz. Bew.aufw.) 
= EK lt. Steuerbilanz zum Schluss des Vj/Beginn lfd Wj        40.000
+ JÜ 31.01.2018                                                                     27.000
= EK lt. Steuerbilanz zum Ende des Wj  31.01.2018             67.000
- Korrekturbetrag zum EK lt. Handeslbilanz Ende Wj         - 12.000
= EK lt. Handelsbilanz zum Ende des Wj                              55.000

Wenn ich hiervor das Stammkapital abziehe                        25.000
würde ich auf einen ausschüttbaren Gewinn von                 30.000 kommen.

Das deckt sich auch ungefähr mit dem Gewinnvortrag von 29.000
(27.000 zum 31.01.2018 und 2.000 vom 31.01.2017).

Das KSt-Programm 2018 (2017) ermittelt aber als ausschüttbaren Gewinn:
EK lt. Steuerbilanz zum Schluss des vorangeg. Wj        40.000
- Stammkapital                                                               - 25.000
Zwischensumme -> ausschüttbar                                    15.000

Die programmtechnischen Berechnungen verunsichern mich total.

Soll/kann man die ignorieren oder habe ich irgendwelche Werte falsch bestückt? Wie könnte ich da manuell etwas ändern?

Habe ich einen Denkfehler dergestalt, dass im Programm immer auf das EK „zum Schluss des vorangegangen Wj“ abgestellt wird? Die Ausschüttung nach dem Ergebnis zum 31.01.2018 berechnet sich doch nach dem EK zum 31.01.2018 und nicht zum 31.01.2017?

Ich wäre froh, wenn hier der/die ein oder andere mit mir etwas Gehirnjogging betreibt.

Herzlichen Dank.

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liess
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Vielleicht sollte ich nochmals "vom Grunde her" meine Fragen bzw. Bestätigungswünsche formulieren, falls ich "der Höhe nach" Leser mit dem Berechnungswust erschlage (obwohl das konkrete Ergebnis schon interessant wäre). Also:

1. Gehe ich richtig in der Annahme, dass bei der Formulierung "Beträge zum Schluss des vorangegangen Wirtschaftsjahres" der Betrachtungszeitpunkt im Ausschüttungszeitpunkt liegt? Sprich wenn ich eben das besagte abweichende Wj. 1.2. bis 31.1.2018 habe, nun soll im April vom Jahresergebnis 2017/18 ausgeschüttet werden, dann gelten hier die Zahlen zum 31.1.2018, richtig?
(Es ist verwirrend, weil der ausschüttbare Gewinn ja erst in der KSt 2018 erklärt wird, nicht mit Ablauf 31.12.2017 in KSt 2017, so wie es bei regulärem Wj wäre; im Ergebnis soll in 2018 ausgeschüttet werden, das wäre bei regulärem Wj das Ergebnis um 31.12.2017, beim abweichenden aber zum Bilanzstichtag 31.1.2018).

2. Gehe ich richtig in der Annahme, dass bei der Berechnung des ausschüttbaren Gewinns nach dem Schema in § 27 Abs. 1 S. 5 KStG bzw. im KSt 1 F immer das nominelle Stammkapital abzuziehen ist? Auch wenn es noch ausstehende, nicht eingezahlte, eingeforderte Einlagen gibt? Im BMF v. 4.6.2003, Az. IV A 2 - S 2836 - 2/03 steht das in Rz. 20 genau so.

3. Muss ich die ausstehenden Einlagen als "Korrekturbetrag zum EK lt. Handelsbilanz"  eingeben? Sind in diesen Korrekturbetrag also diese ausstehenden Einlagen sowie z.B. die nicht abz. Betriebsausgaben einzutragen?

4. Herr Eberhardt meinte ja, dass für die Ausschüttung das Handelsrecht-EK maßgeblich ist. Das scheint logisch, doch das Problem besteht doch darin (konnte ich in der Fachliteratur auch so finden), dass es eben auch passieren kann, dass - nur - das steuerliche Stammkapital durch eine Ausschüttung angegriffen wird (wenn es eben niedriger als das handelsrechtliche EK ist); deshalb ist mit dem Steuerbilanz-EK zu rechnen, das macht ja das KSt-Programm auch.

Und hier entsteht mein Problem: Schaue ich das handelsrechtliche EK an, ermittelt sich dieses z.B. mit 55.000 (s.o.; das spiegelt sich in den "Kennzahlen" bei den Auswertungen wieder), nach Abzug des nominellen Stammkapitals (25.000) käme ich dann - wie ich es will und es logisch erscheint - auf einen ausschüttbaren Gewinn von 30.000 (das entspricht dem Gewinnvortrag auf Kto 2970 im Ausschüttungsjahr, also im Jahr nach dem abgeschlossenen Wj). Davon will die GmbH 20.000 ausschütten.

Schaue ich aber auf die Berechnung im KSt-Programm bzw. KSt 1F, dann errechnet sich der ausschüttbare Gewinn nach dem steuerlichen EK i.H.v. 40.000 (s.o.) abzgl. Stammkapital 25.000 = nur 15.000 ! Das wird im Programm als ausschüttbarer Gewinn ausgewiesen! Und hier hänge ich, denn die GmbH muss doch den Gewinnvortrag ausschütten können?

Was würden Praktiker in diesem Fall tun?

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bodensee
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Ich befürchte das kriege ich so en passent nicht gewuppt.

Und zu mehr fehlt mir leider die Zeit.

Der Praktiker wie ich würde in diesem Fall das Programm so anpassen dass es stimmt, handelsrechtlich wenn ich es richtige sehe 30.000 ausschüttbarer Gewinn.

Ich nehme an dass irgendeine Zahl in den Anlage ( übergabe KaRewe nach Kst ) falsch übernommen wird.

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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christiankunz
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Bitte Korrekturbetrag rausnehmen! Ob Betriebsausgaben abziehbar sind oder nicht, beeinflußt die Höhe der Ertragsteuer, ändert aber nichts daran, daß jede Betriebsausgabe das EK mindert. Und die ausstehenden Einlagen kennt das Programm bereits aus der Buchhaltung.

„Das steuerliche Einlagenkonto ist bisher mit 0,- € festgestellt wegen der Verluste.“ Das stl. Einlagekonto hat mit Gewinnen oder Verlusten nichts zu tun. Es wird durch offene (Kapitalrücklage) oder verdeckte Einlagen gespeist.

Der „ausschüttbare Gewinn“ i. S. v. § 27 KStG ist etwas anderes als der handelsrechtlich ausschüttbare Gewinn. Er dient nur dazu, bei Zahlungen der Körperschaft an ihre Gesellschafter zu unterscheiden, ob sie als Dividende zu versteuern oder als anschaffungskostenmindernde Kapitalrückzahlung zu behandeln sind. Beispiel:

Einlagekonto 5 T€, „ausschüttbarer Gewinn“ 8 T€, Ausschüttung 15 T€ =>

steuerlich vorgeschriebene Ausschüttungsreihenfolge:

1) 8 T€ kapitalertragsteuerpflichtige Dividende;

2) 5 T€ steuerfreie Einlagenrückgewähr;

3) restliche 2 T€ wieder kapitalertragsteuerpflichtige Dividende.

Diese steuerliche Einordnung der Zahlung ist unabhängig davon, ob handelsrechtlich Gewinne oder Rücklagen ausgeschüttetworden sind.

Ob ausstehende Einlagen bei der Bestimmung des Eigenkapitals als Bestimmungsgröße für den "ausschüttbaren Gewinn" i. S. v. § 27 KStG abzuziehen sind, ist umstritten. Das Datev-Programm hält sich offenbar weiterhin an den Wortlaut des alten BMF-Schreibens, ungeachtet der Änderung der EK-Darstellung durch das BilMoG.

Grüße

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liess
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Danke, Herr Kunz, dass Sie sich meiner angenommen haben :-). Einiges leuchteta mir, folgende Fragen bleiben:

Was bedeutet denn nun der "Korrekturbetrag" in KSt 1F? Er dienst doch zur Überleitung des EK lt. HB zum EK lt. StB, dann muss ich doch zumindest die nicht abz. Bew.kosten darin erfassen?

Und wenn ich die ausstehenden Einlagen hier rausnehme, müsste ich auch beim Stammkapital nur das eingezahlte ausweisen, sonst wird ja der ausschüttbare Gewinn doppelt zu niedrig?

"Der „ausschüttbare Gewinn“ i. S. v. § 27 KStG ist etwas anderes als der handelsrechtlich ausschüttbare Gewinn."
Ok, doch welche Konsequenz hat es denn nun, wenn ein (handelsrechtlich möglicher) höherer Betrag ausgeschüttet wird (z.B. 20.000) als sich in bzw. durch KSt 1F ermittelt (z.B. 5.000)? Es wird ja letztendlich nur der wirklich bestehende Gewinnvortrag ausgeschüttet (siehe auch Konto 2970), und keine Einlagen oder Stammkapital zurückgewährt?

Kann ich die Ausschüttung in 2018 i.H.v. 20.000 € normal zur KapErSt anmelden als Dividende, obwohl sich in KSt 1 F nur 15.000 € ermitteln?

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christiankunz
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Was bedeutet denn nun der "Korrekturbetrag" in KSt 1F? Er dienst doch zur Überleitung des EK lt. HB zum EK lt. StB,

Richtig.

dann muss ich doch zumindest die nicht abz. Bew.kosten darin erfassen?

Wiederholung aus #7: Ob Betriebsausgaben abziehbar sind oder nicht, beeinflußt die Höhe der Ertragsteuer, ändert aber nichts daran, daß jede Betriebsausgabe das EK
mindert. Das Vorliegen nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben führt zu keinerlei Differenzen zwischen HB und SB.

Und wenn ich die ausstehenden Einlagen hier rausnehme, müsste ich auch beim Stammkapital nur das eingezahlte ausweisen, sonst wird ja der ausschüttbare Gewinn doppelt zu niedrig?

Es kommt nicht auf den tatsächlich ausschüttbaren Gewinn an, sondern auf dessen Definition in § 27 KStG für Zwecke der Ausschüttungsbesteuerung. Bitte lesen Sie dazu den einschlägigen Hilfetext im KSt-Programm (Überschrift: Eigenkapital lt. Steuerbilanz bzw. lt. Handelsbilanz und Nennkapital).

"Der „ausschüttbare Gewinn“ i. S. v. § 27 KStG ist etwas anderes als der handelsrechtlich ausschüttbare Gewinn."
Ok, doch welche Konsequenz hat es denn nun, wenn ein (handelsrechtlich möglicher) höherer Betrag ausgeschüttet wird (z.B. 20.000) als sich in bzw. durch KSt 1F ermittelt (z.B. 5.000)? Es wird ja letztendlich nur der wirklich bestehende Gewinnvortrag ausgeschüttet (siehe auch Konto 2970), und keine Einlagen oder Stammkapital zurückgewährt?

Eine den nach § 27 KStG „ausschüttbaren Gewinn“ übersteigende Ausschüttung wird in Höhe des Bestands des steuerlichen Einlagekontos als Einlagenrückgewähr steuerfrei belassen, andernfalls genauso besteuert wie die Ausschüttung des „ausschüttbaren Gewinns“.

Kann ich die Ausschüttung in 2018 i.H.v. 20.000 € normal zur KapErSt anmelden als Dividende, obwohl sich in KSt 1 F nur 15.000 € ermitteln?

Sie können es nicht nur, Sie müssen es, wenn Ihr steuerliches Einlagekonto 0,-
beträgt.

Grüße

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liess
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Ok, nochmals vielen Dank. Den Hilfetext (und andere Literatur) hatte ich schon durch, doch die praktische Konsequenz hat sich mir daraus nicht erschlossen.

Der Beitrag in NWB Nr. 20 vom 11.5.205, "Ausschüttung eines das steuerliche Eigenkapital übersteigenden handelsrechtlichen Gewinns" von Dr. Claas Fuhrmann und Dominik Müller hat mir nun die letzte Bestätigung gebracht: Auch wenn der das steuerliche Kapital übersteigende handelsrechtliche Überschuss ganz ausgeschüttet wird, entstehen keine abstrusen steuerlichen Folgen (stl. Einlagenkonto wird nicht negativ sondern bleibt  0,-). Und auch eine "Überausschüttung" führt bei den Ges.ern zu normalen Kapitaleinkünften mit KapErSt-Abzug durch die GmbH.

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letzte Antwort am 13.04.2018 10:29:03 von liess
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