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Überbrückungshilfe - zwei Einzelunternehmen

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letzte Antwort am 20.03.2023 13:59:21 von verenafriedel
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Stefan1234
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Hallo Zusammen,

 

wir haben einen Einzelunternehmer, der zwei Gewerbebetriebe (jeweils ohne Personal) hat. Umsatzsteuerlich natürlich Konsolidierung, ertragsteuerlich zwei Anlagen EÜR.  

Wir sind uns unklar, ob er zwei separate Anträge auf Überbrückungshilfen stellen kann oder nur einen. Handelt es sich um ein verbundenes Unternehmen?

Auch sehe ich eventuell das Problem, dass einer der beide Betriebe als Nebengewerbe angesehen werden könnte...

 

Danke vorab

zahlentante
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Nachricht 2 von 43
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Guten Morgen, sind die Betriebe in ähnlichen Branchen tätig? Die FAQ sagen: "Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.
Beispiel: Wenn ein Unternehmer mehrere rechtlich selbstständige Restaurants besitzt, sind
diese Restaurants verbundene Unternehmen und der Unternehmer darf insgesamt
nur Überbrückungshilfe bis zu einer Höhe von 150.000,00 € für drei Monate beantragen." Wir fassen sie also zusammen, bei uns handelt es sich aber um ähnliche Branchen. In einem Fall gab es zwei Anträge auf Soforthilfe, einen für jeden Betrieb; wir können jetzt aber nur eine Soforthilfe angeben. Da werden wir eine Information hinterherschicken.

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PfennigFuchser
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Nachricht 3 von 43
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Soloselbständige sind nur antragsberechtigt, wenn die Tätigkeit im Haupterwerb ausgeübt wird.  Ein Soloselbständiger kann nicht zwei Haupterwerbe haben. (Haupterwerb = mind. 51 % SdE)

 

Das Wort "Soloselbständige" haben wir dabei im Sinne von Einzelunternehmer ohne Angestellte verstanden - unabhängig davon, welcher Einkunftsart diese Einkünfte zuzuweisen sind - also nicht nur Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Der Unternehmens-/Unternehmerbegriff wird ja auch nicht im Sinne des UStG verwendet.

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AMayer
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Hallo zusammen,

wir haben das gleiche Problem.

Ist es ein gleicher oder benachbarter Markt, wenn ein Unternehmen Zimmer vermietet, das andere Campingstellplätze?

Es sind jeweils Übernachtungen, aber ein Camper würde ja nie ein normales Zimmer buchen.

Steuerlich werden die Unternehmen separat geführt.

Aber sie gehören einer natürlichen Person...

 

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Stefan1234
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Bei uns ist der Einzelunternehmer mit zwei "Betrieben" des gleichen Sektors tätig. Musiker und Eventagentur bzw. Musikervermittlung, jeweils ohne Personal.

Ich bin momentan der Auffassung, dass es sich hierbei um einen Solo-Selbstständigen handelt, der nur einen Antrag stellen kann. 

Auf Nachfrage bei der ISB (Rheinland-Pfalz) kam leider nur eine unzureichende Antwort. 

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PfennigFuchser
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Ihr Fall ist meines Erachtens recht klar: Ein Soloselbständiger mit zwei Betrieben. Nur max. einer der beiden kann als Haupterwerb ausgeübt werden, der andere ist zwingend Nebenerwerb. Somit darf nur ein Antrag gestellt werden, wie Sie ja bereits selbst auch vermuten.

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Stefan1234
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Update: gem. Telefonat mit der ISB Rheinland-Pfalz kann ein Solo-Selbstständiger, der zwei oder mehrere "Betriebe" einer artverwandten Branche betreibt, einen Antrag auf Überbrückungshilfe stellen. In diesem Antrag sind dann aber alle "Betriebe" (d.h. Umsatz und Kosten) zusammen zu fassen. Eine Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenbetrieb soll in diesem Fall nicht erfolgen.

Ich warte noch auf schriftliche Bestätigung dieser Auskunft.

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AMayer
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Habe es vielleicht falsch erklärt.

Mein Mandant hat in jedem Betrieb Angestellte.

Also kein Soloselbständiger, kein Freiberufler.

Dass beide antragsberechtigt sind, ist mir grundsätzlich klar, aber ob es sich um verbundene Unternehmen handelt, oder nicht.

Ob ich nur einen Antrag zu stellen habe, oder zwei.

Das hat nämlich Auswirkung auf die Fördermonate.

Sprich zwei Anträge wären günstiger.

Aber wäre es auch richtig/erlaubt?

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PfennigFuchser
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Um eine "sichere" Auskunft darüber zu kriegen, bleibt wohl nur übrig, die offizielle Hotline der Überbrückungshilfe zu fragen und für genau diesen Fall eine Auskunft zu kriegen.

 

Bei Ihnen dreht es sich letztlich um die Auslegung der Definitionen zum verbundenen Unternehmen; dazu FAQ des BMWi:

 

"Auch mehrere Unternehmen, die derselben natürlichen Person gehören, sind verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind. Als „benachbarter Markt“ gilt der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist (Anknüpfungspunkt ist nicht die örtliche Nähe). Wenn also ein Unternehmer mehrere rechtlich selbständige Restaurants besitzt, sind diese verbundenen Unternehmen und der Unternehmer darf für seine Restaurants (mit eigener Rechtspersönlichkeit) insgesamt nur Überbrückungshilfe bis zu einer Höhe von 150.000 Euro für drei Monate beantragen.

Bei verbundenen Unternehmen werden die Beschäftigten der einzelnen Unternehmen zusammen berücksichtigt. Verbundene Unternehmen sind nicht antragsberechtigt, wenn sie im Unternehmensverbund die Größenkriterien für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllen.

Bei verbundenen Unternehmen werden die Umsätze und Fixkosten der inländischen Betriebsstätten kumulativ betrachtet. Wenn eines von mehreren Unternehmen zwischen April und August 2020 den Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder veräußert hat, ist es herauszurechnen."

 

Die Frage bleibt: Ist die Vermietung von Campingstellplätzen ein benachbarter Markt zur Vermietung von Zimmern? Ist das eine dem anderen "unmittelbar vor- oder nachgeschaltet"? Ist es derselbe Markt? Zurverfügungstellung von (Schlaf-)Plätzen? Wie eng wird ein Markt definiert? Sowas würde wohl gerichtlich geklärt. Und ob man hieraus am Ende einen Subventionsbetrug machen will, weil man zwei Anträge gestellt hat? Ich weiß ja nicht.

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AMayer
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Die Hotline hatte ich schon bemüht.

Die der IHK und des BMWI.

IHK Hotline konnte mir gar nichts sagen.

Der Telefonist beim BMWI hatte schon etwas mehr Hintergrundwissen, konnte mir dennoch nicht helfen, die schriftliche Antwort war eine Kopie der FAQs.

Also keine Hilfe.

 

Und eben jenen Subventionsbetrug will ich eben vermeiden.

Aber natürlich auch nichts versäumen für meinen Mandanten.

 

Aber Danke

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bergerflorian
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Diesen Fall habe ich für uns (zumindest bis jetzt) wie folgt beurteilt:

 

In den FAQs der BStBK heißt es

 

"Als Unternehmen gilt jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und am Stichtag 29. Feb-ruar 2020 mindestens einen Beschäftigten hat."

 

Daraus folgt für mich:

Der Einzelunternehmer (mit mind. 1 Beschäftigten (= gleichzusetzen mit Arbeitnehmer?)) und zwei (oder mehr) ertragsteuerlichen Betrieben, egal welcher Branche, kann m.E. nur als ein Unternehmen anzusehen sein, da die beiden (oder mehr) Betriebe ja keine eigene (Zivil-/Handels-)Rechtspersönlichkeit haben. Ergo auch nur ein Antrag und die Umsätze beider Betriebe sind zu saldieren. Das Beispiel der verbundenen Unternehmen in den FAQs mit "mehreren rechtlich selbständigen Restaurants" kann daher m.E. nur für juristische Personen gelten, die ggf. auch im Eigentum einer natürlichen Person stehen können.

 

Der Einzelunternehmer ohne Beschäftigte gilt als Solo-Selbständiger, nur für diesen sowie für Freiberufler und Vermieter gilt die Haupterwerbs-Voraussetzung.

 

Gerne würde ich mich aber auch von einer gegenteiligen Ansicht überzeugen lassen, der betreffende Mandant, der dann evtl. doch "Überbrückungshilfe-berechtigt" wäre, würde sich freuen.

liess
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Noch eine Frage zum Unternehmensverbund:

 

Hier gilt ja dann wohl die "kumulative Betrachtung" (FAQ BStBK Ziffer 50, 51 bzw. FAQ BMWi Ziffer 5.2). Wie handeln das die Profis in der Praxis (bin nur eine kleine Kanzlei, noch keinen Antrag für verbundene Unternehmen gestellt):

 

  • Für welches Unternehmen wird der Antrag gestellt, mit welchen Angaben?
    (z.B. Unternehmensangaben, Datum Soforthilfeantrag etc. pp)? 
  • Werden die Umsätze beider Unternehmen für den Einnahmerückgang zusammen gerechnet?
    (dann wird die Grenze evtl. nicht erreicht, z.B. bei einem Unternehmensverbund, in dem ein Betrieb Pacht an den anderen zahlt  - selbstredend, dass die Pacht ohnehin nicht förderfähig ist)
  • Werden die Angestellten für die maßgebliche Förderhöhe in beiden Unternehmen zusammen gezählt?
  • Werden die Fixkosten beider Unternehmen in den Antrag eingetragen?

 

Herzlichen Dank für Ihre Antworten.

 

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liess
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Dürfte ich an die Frage oben erinnern? Hier kennen sich doch bestimmt einige Kollegen aus.

 

Herzlichen Dank...

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Schulz_
Einsteiger
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Guten Morgen alle zusammen,

 

ich hab ein ähnliches Problem:

 

Eine natürliche Person hat 2 Einzelunternehmen (mit Angestellte):

 

- Vermessungsbüro

- Hotel

 

 

Darf ich für das Hotel einen eigenständigen Antrag stellen?

Die Umsätze vom Vermessungsbüro müssen nicht berücksichtigt werden?

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Stefan1234
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Hallo,

 

wir haben Antwort von der ISB (Rheinland-Pfalz) bekommen:

 

vielen Dank für Ihre Anfrage bei der Supporthotline für die Beantragung von Überbrückungshilfen XXXX.

 

Vorrangig ist das Vorliegen eines Unternehmensverbundes zu prüfen. Sofern ein Unternehmensverbund vorliegt, müsste ein Antrag für den gesamten Verbund gestellt werden.

 

Wir haben folgende Frage an das BMWi adressiert: "Eine Person betreibt ein Gewerbe, ist aber auch freiberuflich tätig: Muss für beide Tätigkeiten ein gemeinsamer Antrag gestellt werden oder ist die Antragsberechtigung für beide Tätigkeiten separat zu prüfen?"

 

Hierauf hat das BMWi geantwortet: "Ein gemeinsamer Antrag für beide Tätigkeiten wäre dann zu stellen, wenn diese als "verbundene Unternehmen" einzustufen sind (vgl. FAQ 5.2). Mehrere Unternehmen, die derselben natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören, sind z.B. dann verbundene Unternehmen, wenn sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind."

 

Wir verweisen auf Ziffer 5.2 der FAQ. Hiernach richtet sich die Frage, welche Unternehmen als verbundene Unternehmen gelten, nach der EU-Definition, Anhang I Artikel 3 Absatz 3 VO (EU) 651/2014. Die Prüfung der Frage, ob der konkrete Einzelfall unter diese Definition fällt, obliegt dem mandatierten Berufsträger. Es wird auf die Konkretisierung der FAQs in Ziffer 5.2 sowie Fussnote 13 und 14 verwiesen: "Auch mehrere Unternehmen, die derselben natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören, sind verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind. Als „benachbarter Markt“ gilt der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind (Anknüpfungspunkt ist nicht die örtliche Nähe). Benachbarte Märkte oder eng miteinander verbundene benachbarte Märkte sind Märkte, deren jeweilige Waren oder Dienstleistungen einander ergänzen oder deren Waren zu einer Produktpalette gehören, die in der Regel von der gleichen Kundengruppe für dieselbe Endverwendung gekauft werden. Vertikale Beziehungen in einer Wertschöpfungskette sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Jeder Fall muss daher unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und des spezifischen Kontexts geprüft werden. Familiäre Verbindungen gelten als ausreichend für die Schlussfolgerung, dass natürliche Personen gemeinsam handeln. Des Weiteren sind als gemeinsam handelnd im Sinne dieser Definition natürliche Personen anzusehen, wenn sie sich abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, so dass diese Unternehmen unabhängig vom Bestehen vertraglicher Beziehungen zwischen den fraglichen Personen nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängig angesehen werden können.

 

Weiter weisen wir auf Ziffer 5.2 der FAQ des BMWi hin: "Verbundene Unternehmen sind nicht antragsberechtigt, wenn sie im Unternehmensverbund die Größenkriterien für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllen oder in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren. Bei der Antragstellung werden bei verbundenen Unternehmen die Umsätze, Fixkosten und Beschäftigten der inländischen Unternehmen und Betriebsstätten kumulativ betrachtet. Wenn eines von mehreren Unternehmen zwischen April und August 2020 den Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder veräußert hat, ist es spätestens bei der Schlussabrechnung herauszurechnen."

 

Liegt kein Unternehmensverbund vor, ist ein Antrag pro Antragsteller zu stellen.

 

Im Übrigen verweisen wir auf Abschnitt 1.1 der FAQ des BMWi:

Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten unabhängig von der Stundenanzahl hatte, inklusive gemeinnützigen Unternehmen beziehungsweise Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte neben den Inhabern muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein."

 

Die Prüfung der Frage, ob der konkrete Sachverhalt unter einschlägige Tatbestandsmerkmale fällt obliegt dem prüfenden Dritten.

 

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Support-Hotline für Überbrückungshilfen

Service-Hotline +49 69 273169555

drazen
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Hallo liebe DATEV-Community Mitglieder,

 

bei uns ist es so, dass ein Einzelunternehmer zwei Betriebe betreibt. Restaurant und Hotel. Beide Betriebe haben eine eigenständige Steuernummer (Gewerbesteuermessbetrag und Lohnsteuer). Umsatzsteuerlich ist es ein Unternehmer. Laut telefonischer Auskunft der Hotline sind zwei Anträge zu stellen. Ich bin mir da aber nicht sicher, da die Dame an der Hotline einen sehr verunsicherten Eindruck gemacht hat. Hat jemand Erfahrungswerte?

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bergerflorian
Aufsteiger
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Diese Frage treibt mich auch noch um, siehe oben

 

Beide Betriebe haben Arbeitnehmer, also sind wir im Bereich Unternehmen, nicht Solo-Selbständig.

In den Richtlinien zur Überbrückungshilfe steht hierzu: "Als Unternehmen in diesem Sinne gilt jede rechtlich selbständige Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform...".

 

Ich störe mich an der "rechtlich selbständigen Einheit", denn die liegt hier ja gerade nicht vor. Rechtlich selbständig ist doch nur der Inhaber als natürliche Person. Ergo kann nur ein Unternehmen vorliegen, der ganze Punkt "verbundene Unternehmen" wäre nicht einschlägig.

 

Gerne würde ich mich hierüber eines Besseren belehren lassen.

 

 

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verenafriedel
Beginner
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Hallo,

ich habe das gleiche "Problem" und bin immer noch nicht sicher, ob es bei zwei Einzelunternehmen per se ein Antrag sein muss, alleine wegen der Rechtspersönlichkeit. 

Hat jemand hierzu schon nähere und stichhaltige Informationen? Mein Mandant möchte das so nicht hinnehmen - verständlicherweise.

Herzlichen Dank und viele Grüße

Verena Friedel

Schulz_
Einsteiger
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Hallo @verenafriedel ,

 

ich hatte mich über das Anfrageformular im September 2020 nochmal erkundigt.

 

Die Antwort war sehr schwammig und allgemein gehalten 😶

 

Es wurde allerdings explizit auf die Formulierung "Benachbarte Märkte" hingewiesen.

 

Wenn also die beiden EU in verschiedenen Märkten tätig sind, jedes eigenständig ist, sich beide nicht untereinander unterstützen, kann für jedes EU ein eigener Antrag gestellt werden.

 

So habe ich es für die Phase 1 behandelt und jetzt auch für die Phase 2.

 

 

Ich hoffe, dass ich mit meiner Auskunft helfen konnte. 😉

 

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verenafriedel
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Diese Auskunft habe ich heute von der Hotline auf meine Anfrage vom August (!) erhalten:

Auszug:

„In der Tat hat das BMWi in Bezug auf Einzelunternehmen darauf hingewiesen, dass als Unternehmen jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform gilt, die wirtschaftlich am Markt tätig ist. Weiter hat das BMWi auf entsprechende Anfragen geantwortet:
 
Wie ist ein Einzelunternehmer oder Soloselbständiger
a) mit Tätigkeit in verschiedenen Branchen oder
b) mit verschiedenen Gewerbeanmeldungen zu behandeln:
           
            1.         Muss die Prüfung der Antragsberechtigung und die Stellung der Anträge jeweils separat erfolgen? Gibt es ein Wahlrecht?
           
Zu a): Wenn die verschiedenen Tätigkeiten im Rahmen des selben Unternehmens/der selben Gewerbeanmeldung erfolgen, kann auch
nur ein Antrag gestellt werden. Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe können nur einen Antrag stellen, unabhängig davon, wie viele Betriebsstätten sie haben.

Zu b): Bei verschiedenen Unternehmen/Gewerbeanmeldungen ist zu prüfen, ob diese als verbundene Unternehmen gelten (vgl. FAQ 5.2).
Im Falle verbundener Unternehmen kann nur ein Antrag gestellt werden. Im Falle nicht verbundener Unternehmen können separate Anträge gestellt werden..
 
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Hotline für Überbrückungshilfen

____________________________

Ihre Anfrage vom




TaxRelax
Beginner
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Nach hin und her und eingehender (sofern das bei dem Thema möglich ist) Recherche, komme ich zu demselben Ergebnis.

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verenafriedel
Beginner
Offline Online
Nachricht 22 von 43
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Gerade auf der Seite der StBK Sachsen-Anhalt entdeckt:

"NEU: 21.02.2021 Einzelunternehmen mit 2 Branchen: 
es kann regelmäßig nur ein Antrag gestellt werden! Ein Einzelunternehmer ist (egal in wie vielen Branchen tätig) regelmäßig immer EIN Unternehmen. Die Unterscheidung nach den unterschiedlichen Märkten gilt praktisch nur bei dann auch unterschiedlichen juristischen Personen.
TIP: Sichern Sie sich als Steuerberater bitte vorsorglich über eine Anfrage zu Ihrem konkreten Fall mit der Hotline ab."

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mfloeter
Einsteiger
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Nachricht 23 von 43
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Gibt es mittlerweile Erfahrungen, ob es bei dem einen (2 Einzelunternehmen, verschiedene Branchen = 2 Anträge) oder dem anderen Fall (2 Einzelunternehmen, verschiedene Branchen = 1 Antrag) Rückmeldungen im Antragsportal gab, oder einfach die Bescheide gekommen sind? 

Rechtlich selbständige Einheiten mit eigener Rechtspersönlichkeit sind zwei Einzelunternehmen sicher nicht, das beste Beispiel ist für mich, dass allein in der Umsatzsteuer nicht gesondert betrachtet werden kann.

 

Entkräftet wird das meiner Meinung nach allerdings später in den FAQ: "Auch mehrere Unternehmen, die derselben natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören, sind verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind."

 

Wenn ich doch sagen möchte, dass mehrere Unternehmen einer natürlichen Person immer verbundene Unternehmen sind, dann schreibe ich doch nicht den Zusatz mit den Märkten dazu.

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TaxRelax
Beginner
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Nachricht 24 von 43
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Leider bisher keine Erfahrungsberichte diesbezüglich.

 

Man muss sich hier vermutlich die Frage stellen, was sind Unternehmen i.S.d. FAQs.

 

LG und schönen Dienstag

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verenafriedel
Beginner
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Nachricht 25 von 43
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Erfahrung aus der Novemberhilfe: zwei Anträge unter der selben Steuernummer gestellt. Einer wurde voll gewährt, einer ist noch in Bearbeitung, kein Abschlag erfolgt.

Nach Telefonat mit der Hotline liegen verbundene Unternehmen vor, was ich jetzt nicht so sehe.

Ich bin mittlerweile auch aus Seminaren auf dem Stand, eine natürliche Person kann keine zwei oder mehrere Rechtspersönlichkeiten haben. Kann nicht zweimal heiraten usw... Alle Einzelunternehmen zusammen sind also das "das Unternehmen". Da liegt dann also auch kein verbundenes Unternehmen vor.
Jedenfalls wurde Ticket-Nr. aufgenommen und ich erhalte einen Rückruf.

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 26 von 43
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@verenafriedel  schrieb:



Ich bin mittlerweile auch aus Seminaren auf dem Stand, eine natürliche Person kann keine zwei oder mehrere Rechtspersönlichkeiten haben. Kann nicht zweimal heiraten usw... Alle Einzelunternehmen zusammen sind also das "das Unternehmen".


Naja, mit der Begründung könnte ich künftig auch keine zwei Gewerbesteuer-Erklärungen mehr abgeben und den Freibetrag zweimal in Anspruch nehmen.

 

Aber wirklich eindeutig ist das wirklich nicht alles geregelt...

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wwinkelhausen
Erfahrener
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Nachricht 27 von 43
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Sie dürfen Steuer- und Beihilferecht nicht in einen Topf werfen. 

Gestern abend im IFU-Seminar wurde auch eindeutig gesagt, dass eine natürliche Person nur einen Antrag stellen kann, da nur eine Rechtspersönlichkeit vorliegt.

Dinosaurier
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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 28 von 43
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Schon, aber wenn die Zusammenrechnung damit begründet wird, dass ich nur einmal heiraten kann...

 

 

 

In den FAQ für die Beihilfen sind zumindest Angaben zu verbundenen Unternehmen vorhanden. Wenn dies nun wieder durch allgemeingültige (?) Regelungen des Beihilferechts "ausgehebelt" wird, ist dies für mich auf jeden Fall alles nicht mehr nachvollziehbar.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

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deusex
Experte
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Nachricht 29 von 43
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... und ich stehe hier mit einer Ehegatten-GbR, wo die GbR-Einkünfte klar Nebenerwerb darstellen und bei IHR klar Haupterwerb.

Gibt es zu Personengesellschaften hier bereits Näheres?

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wwinkelhausen
Erfahrener
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Nachricht 30 von 43
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Die Überbrückungshilfe besteht zum größten Teil aus Unsicherheiten, die wir irgendwie interpretieren müssen. 

 

Die Aussage, dass zwei Unternehmen nur einen Antrag stellen können, finde ich da noch mit am logischsten. Versuchen Sie einmal mit den beiden Einzelunternehmen eine GbR zu gründen. Da hört die getrennte Rechtspersönlichkeit schnell auf. Das Beispiel mit der Hochzeit sollte auch nur verdeutlichen, dass eine natürliche Person keine zwei Rechtspersönlichkeiten haben kann. Es werden beide Unternehmen zusammengerechnet. In der Einkommensteuererklärung und in der Umsatzsteuer machen Sie das doch auch. 

Dinosaurier
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letzte Antwort am 20.03.2023 13:59:21 von verenafriedel
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