Hallo, wir haben Antwort von der ISB (Rheinland-Pfalz) bekommen: vielen Dank für Ihre Anfrage bei der Supporthotline für die Beantragung von Überbrückungshilfen XXXX. Vorrangig ist das Vorliegen eines Unternehmensverbundes zu prüfen. Sofern ein Unternehmensverbund vorliegt, müsste ein Antrag für den gesamten Verbund gestellt werden. Wir haben folgende Frage an das BMWi adressiert: "Eine Person betreibt ein Gewerbe, ist aber auch freiberuflich tätig: Muss für beide Tätigkeiten ein gemeinsamer Antrag gestellt werden oder ist die Antragsberechtigung für beide Tätigkeiten separat zu prüfen?" Hierauf hat das BMWi geantwortet: "Ein gemeinsamer Antrag für beide Tätigkeiten wäre dann zu stellen, wenn diese als "verbundene Unternehmen" einzustufen sind (vgl. FAQ 5.2). Mehrere Unternehmen, die derselben natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören, sind z.B. dann verbundene Unternehmen, wenn sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind." Wir verweisen auf Ziffer 5.2 der FAQ. Hiernach richtet sich die Frage, welche Unternehmen als verbundene Unternehmen gelten, nach der EU-Definition, Anhang I Artikel 3 Absatz 3 VO (EU) 651/2014. Die Prüfung der Frage, ob der konkrete Einzelfall unter diese Definition fällt, obliegt dem mandatierten Berufsträger. Es wird auf die Konkretisierung der FAQs in Ziffer 5.2 sowie Fussnote 13 und 14 verwiesen: "Auch mehrere Unternehmen, die derselben natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören, sind verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind. Als „benachbarter Markt“ gilt der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind (Anknüpfungspunkt ist nicht die örtliche Nähe). Benachbarte Märkte oder eng miteinander verbundene benachbarte Märkte sind Märkte, deren jeweilige Waren oder Dienstleistungen einander ergänzen oder deren Waren zu einer Produktpalette gehören, die in der Regel von der gleichen Kundengruppe für dieselbe Endverwendung gekauft werden. Vertikale Beziehungen in einer Wertschöpfungskette sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Jeder Fall muss daher unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und des spezifischen Kontexts geprüft werden. Familiäre Verbindungen gelten als ausreichend für die Schlussfolgerung, dass natürliche Personen gemeinsam handeln. Des Weiteren sind als gemeinsam handelnd im Sinne dieser Definition natürliche Personen anzusehen, wenn sie sich abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, so dass diese Unternehmen unabhängig vom Bestehen vertraglicher Beziehungen zwischen den fraglichen Personen nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängig angesehen werden können. Weiter weisen wir auf Ziffer 5.2 der FAQ des BMWi hin: "Verbundene Unternehmen sind nicht antragsberechtigt, wenn sie im Unternehmensverbund die Größenkriterien für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllen oder in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren. Bei der Antragstellung werden bei verbundenen Unternehmen die Umsätze, Fixkosten und Beschäftigten der inländischen Unternehmen und Betriebsstätten kumulativ betrachtet. Wenn eines von mehreren Unternehmen zwischen April und August 2020 den Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder veräußert hat, ist es spätestens bei der Schlussabrechnung herauszurechnen." Liegt kein Unternehmensverbund vor, ist ein Antrag pro Antragsteller zu stellen. Im Übrigen verweisen wir auf Abschnitt 1.1 der FAQ des BMWi: Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit mit eigener Rechtspersönlichkeit unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten unabhängig von der Stundenanzahl hatte, inklusive gemeinnützigen Unternehmen beziehungsweise Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen. Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte neben den Inhabern muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein." Die Prüfung der Frage, ob der konkrete Sachverhalt unter einschlägige Tatbestandsmerkmale fällt obliegt dem prüfenden Dritten. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Support-Hotline für Überbrückungshilfen Service-Hotline +49 69 273169555
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