Um eine "sichere" Auskunft darüber zu kriegen, bleibt wohl nur übrig, die offizielle Hotline der Überbrückungshilfe zu fragen und für genau diesen Fall eine Auskunft zu kriegen. Bei Ihnen dreht es sich letztlich um die Auslegung der Definitionen zum verbundenen Unternehmen; dazu FAQ des BMWi: "Auch mehrere Unternehmen, die derselben natürlichen Person gehören, sind verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind. Als „benachbarter Markt“ gilt der Markt für eine Ware oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist (Anknüpfungspunkt ist nicht die örtliche Nähe). Wenn also ein Unternehmer mehrere rechtlich selbständige Restaurants besitzt, sind diese verbundenen Unternehmen und der Unternehmer darf für seine Restaurants (mit eigener Rechtspersönlichkeit) insgesamt nur Überbrückungshilfe bis zu einer Höhe von 150.000 Euro für drei Monate beantragen. Bei verbundenen Unternehmen werden die Beschäftigten der einzelnen Unternehmen zusammen berücksichtigt. Verbundene Unternehmen sind nicht antragsberechtigt, wenn sie im Unternehmensverbund die Größenkriterien für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllen. Bei verbundenen Unternehmen werden die Umsätze und Fixkosten der inländischen Betriebsstätten kumulativ betrachtet. Wenn eines von mehreren Unternehmen zwischen April und August 2020 den Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder veräußert hat, ist es herauszurechnen." Die Frage bleibt: Ist die Vermietung von Campingstellplätzen ein benachbarter Markt zur Vermietung von Zimmern? Ist das eine dem anderen "unmittelbar vor- oder nachgeschaltet"? Ist es derselbe Markt? Zurverfügungstellung von (Schlaf-)Plätzen? Wie eng wird ein Markt definiert? Sowas würde wohl gerichtlich geklärt. Und ob man hieraus am Ende einen Subventionsbetrug machen will, weil man zwei Anträge gestellt hat? Ich weiß ja nicht.
... Mehr anzeigen