Die offenlegungspflichtigen Abschlussunterlagen mit Geschäftsjahren beginnend nach dem 31.12.2021 sind ja mit Inkrafttreten des DiRUG direkt an das Unternehmensregister zu übermitteln. https://www.datev-magazin.de/nachrichten-steuern-recht/wirtschaftspruefung/umsetzung-der-digitalisierungsrichtlinie-dirug-offenlegung-nur-noch-im-unternehmensregister-online-gruendung-der-gmbh-43162 Wird dann weiterhin eine Übermittlung der Offenlegungen per DATEV-Assistent in Kanzlei Rechnungswesen möglich sein? Oder müssen einzelne, übermittelnde Personen "Identifiziert" werden? Vom Bundesanzeiger heißt es dazu: Pflicht zur elektronischen Identifikation Mit der Änderung des Offenlegungsmediums verbunden ist die Pflicht zur einmaligen, elektronischen Identitätsprüfung für Übermittler von Rechnungsunterlagen und Unternehmensberichten. Die neue Identifikationspflicht betrifft jede natürliche Person, die für ein offenlegungspflichtiges Unternehmen eine Datenübermittlung an das Unternehmensregister tatsächlich vornehmen wird. Das heißt, ohne vorherige Identifikation der tatsächlich übermittelnden Person wird mit Inkrafttreten des DiRUG u. a. kein Jahresabschluss offengelegt werden können. Zur Identifikation als Übermittlungsberechtigter werden ab dem 01.08.2022 zunächst drei Identifizierungsverfahren bereitgestellt: • ein automatisches videogestütztes Identifizierungsverfahren, • ein begleitetes videogestütztes Identifizierungsverfahren und • eID (d. h. elektronischer Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion). Um Unannehmlichkeiten und Zeitdruck zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen die Identifikation möglichst frühzeitig durchzuführen. Entkoppeln Sie diesen Vorgang von der Übermittlung!
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