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Überbrückungshilfe und Soforthilfe Bayern und/oder Bund

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letzte Antwort am 18.08.2020 14:59:44 von liess
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bergerflorian
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Um den Text einfach zu halten, wird bei den folgenden Soforthilfe-Beträgen immer nur der für die "kleinste Klasse" angegeben:

 

In Bayern gab es vor der "Soforthilfe Bund" eine "Soforthilfe Bayern" mit max. 5.000 EUR. Diese wurde von den betroffenen Mandanten typischerweise im März über ein Papier-Formular beantragt.

 

Im April kam dann die Soforthilfe Bund mit max. 9.000 EUR und der Antragstellung nur online dazu, aber unter Anrechnung der 5.000 EUR Bayern. Die "Soforthilfe Bayern" wurde dadurch de facto rückwirkend durch die bundesdeutsche Soforthilfe "ersetzt".

 

Dies führte dazu, dass die Mandanten zunächst (typischerweise im April) entsprechende Bescheide erhielten mit dem Text "Soforthilfe Corona aufgrund Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums..." über typischerweise 5.000 EUR.

 

Typischerweise im Mai folgten dann Änderungsbescheide (!) der "Soforthilfe Corona aufgrund Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums...", Festsetzung jetzt 9.000 EUR, 5.000 EUR bereits erhalten, Auszahlung daher jetzt noch 4.000 EUR.

 

Nun kommt das wunderbare Überbrückungshilfe-Portal ins Spiel, in das das Datum des Antrags der bundesdeutschen Soforthilfe (ein Datum) und ggf. auch von Landes-Hilfen einzutragen ist.

 

1. Frage:

Meiner Ansicht nach liegt hier nur bundesdeutsche Soforthilfe i.H.v. 9.000 EUR vor. (?)

 

2. Frage:

Datum des Antrags?

Wohl Mai (= eigentlich 2. Antrag, aber 1. auf gesamtdeutsche Hilfe).

Für den Mandanten "besser" wäre natürlich, wegen der Anrechnungsproblematik, das Datum des 1. Antrags im März.

 

3. Frage:

Daher dann vielleicht doch Trennung Soforthilfe Bund und Soforthilfe Land?

 

Hier in Bayern ist für die Überbrückungshilfe eine hotline der IHK zuständig, dort erhielt ich folgende Antwort: "Wir haben die Eingabemaske noch nie gesehen, da sich ja nur Steuerberater auf dieses Portal aufschalten können. Daher kann ich Ihnen das auch nicht beantworten, uns nervt das auch. Rufen Sie mal in Frankfurt an".

Die Hotline in Frankfurt wusste dies, oh Wunder, auch nicht (Hessen ist halt nicht Bayern...), die versprochene email ("wir eröffnen ein Ticket und klären das") steht bis heute leider immer noch aus...

 

In der Hoffnung, dass vielleicht ein Kollege hier dieses Problem schon gelöst hat,

F. Berger

AMayer
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Hallo bergerflorian,

 

wir hatten das gleiche Problem.

 

Ich habe mich auch bei der Hotline erkundigt, aber ich gestehe ich weiß jetzt nicht mehr ob die Info von der IHK oder dem BMWI erhalten habe.

Ich hatte schon öfter Kontakt.

 

Vorweg, im Formular muss man das Antragsdatum der Soforthilfe angeben, nicht das Bescheiddatum.

 

Nach Aussage des Telefonisten sollte ich nur die letzte Zahlung, hier 4.000 € mit Datum des zweiten Antrages angeben, weil die erste Zahlung mit dem ersten Antragsdatum ja sowieso keiner Anrechnung mehr unterliegt.

Bei Antragsdatum März gilt die Soforthilfe ja für März, April und Mai und überschneidet sich nicht mit den Fördermonaten der Überbrückungshilfe.

 

Wie es jetzt wäre, wenn der erste Antrag  erst im April ergangen wäre und im Mai der zweite, wüsste ich auch nicht. Hatte ich Gott sei Dank noch nicht.

 

LG, AMayer

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bergerflorian
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Hallo AMayer,

 

nur die 4.000 EUR anzusetzen, wodurch dann nur der Juni um 1.333 EUR gekürzt würde, hätte natürlich auch Charme...

 

Zu mir sagte die Telefonistin (Frankfurt), dass sie der Meinung sei, dass die vollen 9.000 EUR mit Datum 2. Antrag anzusetzen wären. Sie wisse es aber eben auch nicht, daher Ticket, bis heute ohne Antwort.

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AMayer
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Laut FAQ Überbrückungshilfe (sinngemäßer Auszug):

 

4.6 Verhältnis Überbrückungshilfe zu Soforthilfe des Bundes

Beispielrechnung:

- Antragsdatum der Soforthilfe 12.April 2020 -> Förderzeitraum April bis Juni

- Überbrückungshilfe wird um 1/3 der Soforthilfe gekürzt

 

4.7 Verhältnis Überbrückungshilfe zu Soforthilfe der Länder

Anrechnung nur, wenn Förderzweck und -zeitraum sich überschneiden.

 

Förderzweck unstrittig, Förderzeitraum ggf.

 

Bei Antragsdatum März ist Förderzeitraum März bis Mai, also keine Überschneidung.

Folglich auch keine Anrechnung notwendig, dadurch wird in diesem Fall auch nichts unterschlagen oder vorenthalten.

 

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steuerbär
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Leider habe ich die gleiche Frage und sie scheint mir bisher nicht qualifiziert beantwortet worden zu sein. Vielleicht weiß ein Kollege mehr.

 

Meine Lösung wäre sonst zuungunsten des Mandaten. Aber aufgrund der oft nicht nachvollziehbaren Auslegungen ("Interpretationen") erfolgt meine Einschätzung unter Vorbehalt.

 

Es heißt in Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2)
geschädigten Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe („Soforthilfe Corona“), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 17. März 2020, Az. 52-3560/33/1, (BayMBl. Nr. 156):

 

6.2  Verhältnis zum Bundesprogramm Soforthilfe und sonstigen Hilfen
Das bayerische Soforthilfeprogramm tritt hinter dem Bundesprogramm zurück (vgl. auch Nr. 4 der „Corona-
Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige“ vom 3. April 2020, BayMBl. 2020
Nr. 175). 2

 

In diesem zitierten Schreiben heißt es:

 

4. Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen

1Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen ist zulässig, soweit dadurch keine Überkompensation eintritt. 2Bereits geleistete Soforthilfen des Freistaates Bayern werden durch Bundesmittel ersetzt, soweit die Voraussetzungen des Bundesprogramms sowie der Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund vorliegen.

 

Daher würde ich das so interpretieren, dass der im März gestellte Antrag auf bayerische Soforthilfe durch den Antrag auf Bundes-Soforthilfe "ersetzt" wird. Damit wäre wohl der Antrag auf die Soforthilfe des Bundes im April maßgeblich.

 

Für alternative Beurteilungen wäre ich (und sicher viele andere) dankbar.

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bergerflorian
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Vielen Dank AMayer für die schnelle und wie ich meine auch sehr hilfreiche Antwort.

 

In der "brandaktuellen"

 

Richtlinie für die Gewährung von Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und
mittelständische Unternehmen
(Konsolidierte Fassung)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und
Energie vom 7. Juli 2020, Az. PGÜ-3560-3/2/7 (BayMBl. Nr. 397),
geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft,
Landesentwicklung und Energie vom 23. Juli 2020, Az. PGÜ-3560-3/2/30 (BayMBl. Nr. 432)

Stand: 29.07.2020

 

heißt es unter Punkt 4.2. (nur):

 

1Unternehmen, die die Soforthilfe des Bundes oder des Freistaats Bayern in Anspruch
genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind,
sind erneut antragsberechtigt. 2Eine Inanspruchnahme der Soforthilfe schließt die zeitgleiche
Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe nicht aus, jedoch erfolgt bei Überschneidung der
Leistungszeiträume von Soforthilfe und Überbrückungshilfe eine anteilige Anrechnung der
Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe. 3Dabei wird für jeden sich überschneidenden
Leistungsmonat ein Drittel der gezahlten Soforthilfe abgezogen. 4Für den Leistungszeitraum der
Soforthilfe zählt der volle Monat, in dem der Antrag auf Soforthilfe gestellt wurde, mit. 5Die
Anrechnung erfolgt bereits bei Bewilligung der Überbrückungshilfe.

 

Im Text oben ist immer von "Leistungszeitraum" die Rede, bei der Soforthilfe ging es immer um (mangelhaft definierte) "Liquidität".

Insofern teile ich immer mehr die Ansicht von AMayer, dass im vorliegenden Fall zwei getrennte Leistungszeiträume, ergo auch zwei getrennte Überschneidungszeiträume, vorliegen müssten. Für den ersten Antrag aus März mit der entsprechenden Teil-Soforthilfe von 5.000 EUR liegt somit keine Überschneidung des Leistungszeitraums mehr vor. Auf den zweiten Antrag - auch wenn dieser als erster Antrag auf Soforthilfe Bund zu werten sein sollte - wurde ein Soforthilfebetrag von nur noch 4.000 EUR geleistet. Nur noch dieser sollte daher auf den 3-Monats-Zeitraum ab Antragstellung aufzuteilen sein.

 

Allerdings sieht Rechtssicherheit wahrlich anders aus. Auch ich wäre daher für Kommentare hierzu sehr dankbar.

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liess
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Werte Kollegen/Innen.

Gewährte bzw. erhaltene Soforthilfe, die angerechnet werden würde, ist das eine. Doch wie spielen hier dann - dem Wahnsinn kein Ende machend - evtl. Rückzahlungen der Soforthilfe hinein? Denn in SEHR vielen Fällen ergeben ja spätere Prüfungen, dass gar nicht genügend antragsberechtigender Liquiditätsengpass vorlag und zurückgezahlt werden müsste?!

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FeuerbacherM
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Hallo zusammen,

genau über diese Frage grübel ich momentan auch, habe mich aber jetzt für eine pragmatische Lösung i.S.d. Mandanten entschieden.

Ich habe als Antragsdatum März bei der Soforthilfe Bund, das AZ Bund und die Soforthilfe in voller Höhe eingetragen!

Damit habe ich aus meiner Sicht alle Angaben eingetragen damit die Behörde das Thema beurteilen kann und da soll dann im schlimmsten Fall ein Richter entscheiden ob ich da was falsch gemacht habe (dem kann ich ja dann mal diesen Chat Verlauf schicken!!). Soll die Behörde jetzt klären wie das zu handhaben ist. Auf dem Soforthilfebescheid Bund wird ja auch ausdrücklich auf den Landesantrag verwiesen und dort wird auch keinerlei Antragsdatum erwähnt. Das steht nur im Bescheid des Landes!

Ich bin es ehrlich gesagt leid die Arbeit von anderen zu machen! Es kann doch nicht wahr sein, dass wir uns durch diverse Hotlines telefonieren müssen um solche eklatante Fragen zu klären. Es geht um bares Geld auf das unsere Mandanten angewiesen sind! Es gibt genügend Argumente Pro und Contra wie ja hier auch ausreichend diskutiert wurden und ich bin einfach der Meinung, dass wir hier zu Gunsten unseres Mandanten agieren und argumentieren sollten.
Im Leitfaden für Antragserfassende steht zur Angabe bei den Zuschussprogrammen, dass bei Leistungen aus einem Zuschussprogramm des Landes "Leistungen aus anderen Corona-bedingten Zuschussprogrammen" eingetragen werden sollen. 


Ein frustrierter Berufskollege!!!😡

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bergerflorian
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Doch wie spielen hier dann - dem Wahnsinn kein Ende machend - evtl. Rückzahlungen der Soforthilfe hinein? 

 

Evtl. spätere Rückzahlungen der Soforthilfe fallen nicht in den maßgeblichen Leistungszeitraum und werden daher hier überhaupt nicht berücksichtigt.  (?)

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mdautzenberg
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Das hat sich doch m.E. mittlerweile erledigt, oder? In den FAQ der BStBK unter 108 letzter Satz:

 

"Steht die finale Höhe der Corona-Soforthilfe noch nicht fest, kann die Angabe bzw. die Anrechnung auch erst im Rahmen der Schlussabrechnung erfolgen. Hier ist bei der Antragstellung als Betrag 0 € anzugeben."

 

Ich habe mich jetzt dazu entschlossen erstmal überall diese Variante zu wählen (außer bei denen die die Hilfe klar zu Unrecht bezogen haben), um auf der für den Mandanten sicheren Seite zu stehen. Das Verfahren zur Ermittlung der Höhe der Rückerstattung ist ja zurzeit ausgesetzt, so dass auch hier ja noch alles offen ist. 

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liess
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Verstehe ich das richtig, dass Sie grds. keine erhaltene Soforthilfe gegenrechnen, auch nicht bei Überschneidung im Juni (weil Antrag im April)? Machen das andere Kanzleien auch so?

 

Ich hätte schon gedacht: Antrag im April, Soforthilfe tatsächlich erhalten -> 1/3 der gewährten Soforthilfe ist im Juni gegenzurechnen  (dann fällt im Juni meist die Überbrückungshilfe flach).

 

"Steht die finale Höhe noch nicht fest" - nur weil vielleicht eine Rückzahlung droht? Gibt es in Bayern denn dazu überhaupt schon einen Sachstand, wie das mit den Rückzahlungen läuft? Muss ich vor Beantragung von Überbrückungshilfe für den Mandanten den Liquiditätsengpass ausrechnen und ob eine Rückzahlung "eigentlich" zu leisten ist? Und gibt es denn verlässliche Berechnungsmodalitäten des Liquiditätsengpasses? Gibt es hierzu eine (freizugängliche - auch für Kleinkanzleien ohne Datev-Zusatztools) Berechnungshilfe?

 

Hier wäre ich über eine erneute Austauschrunde sehr erfreut (naja...Freude ist vielleicht das falsche Wort).

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FeuerbacherM
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Hallo Liess,
nicht ganz! Ich gehe so vor, wenn die Soforthilfe Bayern lt. Bescheid im März beantragt wurde und dann aufgrund der zwischenzeitlichen Aufstockung durch den Bund später (meist April) nachträglich erhöht wurde. Im Aufstockungsbescheid Bund wird immer auf den ursprünglichen Antrag der Soforthilfe Bayern (=März) als Grundlage für die Aufstockung verwiesen und darüber hinaus wird im Aufstockungsbescheid keinerlei Antragsdatum genannt.
Erste Soforthilfe wurde so auch problemlos akzeptiert und nichts gekürzt. Bis zum endgültigen Antrag wird das dann hoffentlich geklärt sein, aber da es keine nachträgliche Erhöhung gibt, muss man bei im März eingereichten Anträgen m.E. so agieren...
Gruß

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liess
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Also das heißt dann aber doch, dass in der von mir beschriebenen Fallvariante (Erstantrag SH im APRIL), im Juni 1/3 der SH angerechnet werden muss - egal, ob nun "final" oder nicht? Oder wer geht hier von "noch nicht final" aus und gibt keine Kürzung an?

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FeuerbacherM
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Bei Erstantrag im April würde ich auch 1/3 der SH anrechnen. In diesem Zusammenhang bedeutet "final" für mich zunächst, dass der Bescheid vorliegt. Dann bleibt aber die spannende Frage was passiert, wenn diese z.B. zurückgezahlt wird...Denke das muss jeder für sich bzw. mit dem Mandanten entscheiden. Eine Patentlösung gibt es dafür aus meiner Sicht nicht!

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mdautzenberg
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Guten Morgen!

 

Hm, also für mich bedeutet final eben final und das finale Ergebnis steht bei der Soforthilfe ja noch nicht fest, da die Rückzahlungsbeträge noch ermittelt werden müssen. Ich verheimliche ja nichts, sondern gebe im Antrag an, dass Soforthilfe bezogen wurde und gebe entsprechend den FAQ den Betrag mit Null an. 

 

Umgekehrt sehe ich doch das Problem, dass die Überbrückungshilfe nachträglich nicht mehr erhöht wird. Ich habe einen Fall mit Antrag auf Soforthilfe im Mai, 15.000 € wurden bezahlt. Folglich sind die Fördermonate Mai, Juni und Juli. 

 

Höchstbeträge aus der Überbrückungshilfe sind für die Überschneidungsmonate Juni und Juli 5.000 €. 

 

Fest steht auch, dass von der Soforthilfe einiges zurückgezahlt werden muss, nur wie viel weiß im Moment noch keiner. 

 

Setze ich jetzt für die Monate Juni und Juli die anteilige Soforthilfe an, gibt es kein Überbrückungsgeld. Irgendwann stellt sich dann heraus, dass Soforthilfe von Betrag X zurückgezahlt werden muss, ich den Antrag auf Überbrückungsgeld aber nicht mehr ändern kann? Das kann es ja auch nicht sein. 

 

 

 

 

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liess
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Das finde ich eine mutige, entschlossene Sichtweise!

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bergerflorian
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"Im Aufstockungsbescheid Bund wird immer auf den ursprünglichen Antrag der Soforthilfe Bayern (=März) als Grundlage für die Aufstockung verwiesen und darüber hinaus wird im Aufstockungsbescheid keinerlei Antragsdatum genannt."

 

Was das Antragsdatum angeht: In ungefähr der Hälfte unserer Fälle ist im Änderungsbescheid das Antragsdatum des zweiten Antrags explizit genannt, in der anderen Hälfte der Fälle (im Änderungsbescheid) gar kein Antragsdatum.

 

Von der Überbrückungshilfe-Hotline kam die Tage folgende email:

 

"ihre Anfrage zur Überbrückungshilfe mit der Nummer xxxx beantworten wir wie folgt:

 

Häufig handelt es sich bei dem zweiten Antrag um die Aufstockung des Bundes (dies ist durch den prüfenden Dritten zu überprüfen und ggf. bei der Bewilligungsstelle nachzufragen,

ob es sich um ein Zuschussprogramm des Landes oder um die Corona-Soforthilfen des Bundes handelt, da diese Information benötigt wird, um zu beurteilen, ob und wo die erhaltene

Unterstützung im Antrag anzugeben ist).

 

Bei der Antragstellung sind die Corona-Soforthilfen des Landes unter "Zuschussprogramm des Landes" mit dem jeweiligen (i. d. R. früheren) Antragsdatum anzugeben, die Aufstockung

des Bundes ist unter "Soforthilfe des Bundes" mit dem jeweiligen (i. d. R. späteren) Antragsdatum anzugeben.

 

Im Falle, dass es weitere Unklarheiten bzgl. Antragsnummer o.ä. gemäß Bewilligungsbescheid gibt, sollte der Sachverhalt mit den jeweiligen Bewilligungsstellen geklärt werden."

 

 Parallel dazu kam auch ein Anruf. Der Mensch am Telefon sagte, dass dies in Bayern so zu handhaben sei.

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liess
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Interessant... irgendwie sind die Antworten der Hotline nicht immer schlüssig, aber wir müssen uns wohl dran halten...

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FeuerbacherM
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"Interessant... irgendwie sind die Antworten der Hotline nicht immer schlüssig, aber wir müssen uns wohl dran halten..."

 

Naja, müssen wir uns wirklich an eine mündliche Aussage einer Hotline halten??? Was macht man dann wenn die Aussage falsch war?? Welche rechtliche Qualität hat eine mündliche Aussage einer Hotline?

Fragen über Fragen....😤 echt bescheuert!!!!!

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liess
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In dem Beitrag eins drüber ging es um eine Antwort per EMAIL! Anders als darin zu handeln hätte ich schon Skrupel.

 

Mir geht es gerade ähnlich: Habe unverhofft schnell innerhalb einer halben Stunde eine Antwort auf eine (schriftlich per Kontaktformular gestellte) Anfrage an die Hotline des BMWi hinsichtlich Verbundenheit zwischen einem pachtzahlenden und pachterhaltenden Unternehmens (dazwischen eine Stiftung) gestellt und die schnelle Antwort: Ja, verbunden. Das gefällt mir nun auch nicht gerade... aber ich denke, ich müsste mich dran halten. Bzw. habe eine weitere Frage an den Absender der Antwort gestellt - bin gespannt, wann/ob daraufhin nochmals etwas kommt.

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FeuerbacherM
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@liess Bitte nicht falsch verstehen! Ich will niemanden angreifen oder so. Ich glaube wir kämpfen alle mit der unklaren Lage...

Ehrlich gesagt sträubt sich aber bei mir etwas dagegen so einfach die Auffassung der handelnden Beamten(?) als herrschende Rechtsprechung zu akzeptieren. Dafür wurde in vielen Fälle hinterher wieder "zurückgerudert" wie z.B. die derzeit gestoppte Aufforderungen zur Rückzahlung von Soforthilfe oder die Berücksichtigung von Abschlusskosten als Fixkosten etc. Daran gebunden würde ich mich nur fühlen, wenn es in den FAQ´s so stehen würde. Eine Mail, von wem auch immer, kann meines Erachtens nur die Meinung der zuständigen Behörden widerspiegeln. Ob es sich dann lohnt vor dem Hintergrund des Risikos einer eventuell im Nachgang nicht mehr heilbaren Soforthilfe dagegen anzugehen steht sicher auf einem ganz anderen Papier...

Vielen Dank aber trotzdem an alle für den regen Gedankenaustausch! Einiges hat mir schon sehr geholfen!

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liess
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Da haben Sie schon recht! Letztendlich müssen wir uns auf unseren Sachverstand verlassen - doch manche Meinungen von Fachleuten formen diesen ja. Ich habe in der Tat schon wieder innerhalb einer halben Stunden von der Überbrückungshilfe-Hotline eine Email-Antwort auf meine weitere Frage erhalten - dummerweise sehe ich es ja auch so (Verbundenheit lt FAQ BStBK), nur der Mandant nicht. Falls sich jemand in Sachen Verbundenheit zusammen mit einer Stiftung austauschen möchte, ich wäre dabei; aber das wird wohl den Rahmen hier sprengen.

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letzte Antwort am 18.08.2020 14:59:44 von liess
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