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Überbrückungshilfe - Einnahmen von gemeinnützigen Organisationen

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letzte Antwort am 11.08.2020 13:53:39 von liess
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d_blasek
Beginner
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Ich stehe vor der Frage wie die Einnahmen für gemeinnützige Unternehmen für die Corona-Überbrückungshilfe zu definieren sind:

 

Aus Textziffer 5.3 der FAQ vom BMWI/BMF und Textziffer 5 der FAQ der BStBK ist zu entnehmen, dass zu den Einnahmen "die am Markt erzielten Umsätze, Mitgliedsbeiträge und Spenden sowie Zuwendungen der öffentlichen Hand" gehören.

 

Mein Mandant erhält erhebliche Zuschüsse von einem Bistum der katholischen Kirche. Handelt es sich hierbei um Zuschüsse die zu den Einnahmen gehören oder nicht? Sollte der Zuschuss nicht zu den Einnahmen zählen, wäre mein Mandant grundsätzlich im ersten Schritt (60%-Grenze) antragsberechtigt. Andernfalls bestünde aufgrund der hohen Einnahmen keine Antragsberechtigung.

 

liess
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 2 von 2
251 Mal angesehen

Ich schlage mich auch eben nach Fragen bei einem gemeinnützigen Verein, der erhebliche Zuschüsse erhält. Zu Ihrer Frage:

 

Aus meiner Sicht gibt es (leider) keine andere Ansicht als dass die Zuschüsse zu den Einnahmen gehören.

 

Vielleicht könnte man hier wenn dann etwas drehen im Hinblick auf die Frage, WANN die Einnahmen (Zuschüsse) zu berücksichtigen sind. Im Monat des Erhalts oder im Monat, für den sie bezahlt werden?

 

Für die Zuschüsse bleibt wohl nur der Monat des Erhalts.

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letzte Antwort am 11.08.2020 13:53:39 von liess
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