Entschuldigung, ich hatte noch nie entgeltliche Sachbezüge abzurechnen. Leider konnte ich keine Anleitung finden, wie ich entgeltliche Sachbezüge in der Lohnabrechnung über Lohn und Gehalt erfasse.
Sachverhalt: Arbeitnehmer im Hotel darf Essen einnehmen, zahlt dafür aber den Sachbezugswert. Er darf auch eine Unterkunft nutzen, zahlt dafür aber auch den Sachbezugswert. Es werden Listen geführt über die eingenommenen Mahlzeiten.
Es entsteht jeweils kein geldwerter Vorteil, da keine FREIE Kost und Logis. Gehe ich aber richtig in der Annahme, dass aufgrund der EBV (Entgeltbescheinigungsverordnung) dennoch der Sachbezugswert auf der Lohnabrechnung ausgewiesen und die Zahlung unten wieder abgezogen werden muss?
Leider finde ich hierzu keine Anleitung. Gibt es hier einen Beitragslink? Welche Lohnarten muss ich hier schlüsseln für a. den (steuer- und sv-freien) Sachbezug und b. die Zahlung?
Kann man beim Finanzamt evt. eine Ausnahme vom Ausweis im Lohnkonto entsprechend § 4 Abs. 3 LStDV beantragen für solch entgeltliche Sachbezüge? Wenn natürlich entsprechende Aufzeichnungen geführt werden. Aber das geht ja nur auf vorherigen Antrag - und der ist bisher nicht gestellt, also muss ich es wohl derzeit in der Lohnabrechnung ausweisen. ABER würde diese Ausnahmeregelung mit dem FA bzgl. Lohnkonto überhaupt auch auf die SV und die EBV wirken?
Kommt man umhin, Sachbezüge, für die ein Entgelt gezahlt wird, in der Lohnabrechnung auszuweisen?
Ich hoffe auf Nachsicht meiner Fragen eines Einzelkämpfers in Kleinkanzlei. Vielleicht könnten Profi ein paar Tipps aus dem Ärmel schütteln.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo,
ein geldwerter Vorteil ist als Arbeitslohn zu erfassen, wenn und soweit der vom Mitarbeiter gezahlte Preis (einschließlich Umsatzsteuer) den maßgebenden amtlichen Sachbezugswert unterschreitet.
Im Fall der Gewährung von Mahlzeiten, die keinen Arbeitslohn darstellen (also wenn der Mitarbeiter den vollen Sachbezugswert zahlt), besteht keine Pflicht, im Lohnkonto den Großbuchstaben "M" aufzuzeichnen und zu bescheinigen.
Noch nicht geleistete Zahlungen können Sie als Nettoabzüge z. B. mit den Lohnarten 9005 und 9006 buchen, wenn Sie die Beträge in der Lohnabrechnung ausgewiesen haben möchten. Diese Beträge werden nicht in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen.
Viele Grüße aus Nürnberg
Astrid Preuß
Personalwirtschaft
DATEV eG
Vielen Dank, Frau Preuß.
Welche Rechtsquelle gibt es dazu, dass keine Pflicht zum Ausweis in der Lohnabrechnung besteht? Ich hatte die Entgeltbescheinigungsverordnung bisher anders verstanden?
Herzlichen Gruß!
Es handelt sich hier um einen Umkehrschluss. Wenn kein geldwerter Vorteil da ist, da der Mitarbeiter dafür bezahlt, ist auch kein Entgelt da und ohne Entgelt gilt auch die Entgeltbescheinigungsverordnung nicht.
Danke für die schnelle Antwort, sie klingt logisch. Also machen das Kollegen in der Tat so:
Wenn wie im Beispiel Angestellte im Hotel oder der Gastronomie Essen einnehmen dürfen und dafür den SBW bezahlen, erscheint das nicht auf der Lohnabrechnung?
Genügen dann Listen über die eingenommenen Essen und Zahlungsnachweise?
Wurde das bei Kollegen/Innen schon vor der Prüfung so abgesegnet?
Es muss nur dokumentiert sein, dass der Sachbezug bezahlt wurde. Ist dem so, dann sind Sie fertig.
Wie erfasst man die Einzahlungen der Arbeitnehmer für den entgeltlichen Sachbezug in der Buchhaltung? Normal auf 4948 gegen Kasse oder Bank z.B.?