Hallo liebe Community, vielleicht kann mir jemand weiterhelfen, der den gleichen Sachverhalt hat. Es betrifft die Umsatzsteuer und die Änderungen, die ab 01.07.2021 greifen. Mein Mandant wendet aufgrund vom Handel mit Gebrauchtgegenständen die Differenzbesteuerung an. Er (DE) verkauft (u.a.) über die Plattform ebay - unter anderem auch B2C in andere EU-Staaten (über 10.000 € pro Jahr). Generell gelten hier ab 01.07.2021 die neuen Fernverkaufsregelungen (also Besteuerung im Empfängerland - über OSS) - jedoch gilt hier eine Ausnahme für Umsätze, die der Differenzbesteuerung unterliegen. Also gilt die Neuerung für meinen Mandanten nicht und es bleibt bei der bisherigen Besteuerung (Inland/Differenzbesteuerung). Auch die Lieferung über einen Online-Marktplatz und die damit einhergehende "Reihengeschäftsfiktion" habe ich geprüft, ob diese hier greift. Ich komme zu dem Ergebnis, dass auch diese nicht für meinen Fall gilt, da es am "nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer=Versandhändler" - also Drittland - fehlt. Nun ist es aber laut ebay wohl so, dass diese (vermutlich weil sie ab 01.07.2021 für die USt haften) den Händler zwingen, die USt-Id-Nummer des Händler zu hinterlegen und dann vermutlich alle Verkäufe über das Portal mit den entsprechenden Umsatzsteuern in den jeweiligen Bestimmungsländern belegen. Zitat aus ebay-Infos: "Wenn eBay jedoch laute den Regeln für die EU für das Einziehen der Mehrwertsteuer verantwortlich ist, kann eBay aufgrund der gesetzlichen Vorschriften keine Differenzbesteuerung für diese Produkte anwenden...." Hat jemand auch so einen Sachverhalt -und wie sieht die "Lösung" bzw. praktikable Anwendung dazu aus ? Oder habe ich da grundsätzlich einen Denkfehler drin ? Kann es sein, dass sich die namhaften Marktplätze um Ausnahmen wie Differenzbesteuerung - oder unter der dann gültigen Lieferschwelle 10.000 Euro - etc. nicht scheren ? Ich bin sehr gespannt auf Antworten und sage vorab schon einmal 'Danke' ! Viele Grüße Barbara D.
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