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Aufteilung eines fortführungsgebundenen Verlustfortrages (§8d KStG)

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letzte Antwort am 21.06.2023 16:15:39 von lodas-abrechner
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Schluchtensauerser
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Bei einem 100-%-Gesellschafterwechsel mitten im Jahr bei einer GmbH möchte ich einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag beantragen  und habe in Anlage WA in den Zeilen 11a und 12 die Haken entsprechend gesetzt.

 

soweit alles schick:

 

Schluchtensauerser_0-1687007481213.png

 

In der Berechnungsliste wird aber der gesamte Verluste des Jahres 2022 als "fortführungsgebunden" berechnet. M.E. dürfte der Verluste des Jahres 2022 nur anteilig als "fortführungsgebunden" gelten.

 

Wenn ich den Haken Zeile 12 (Antrag ...." rausnehme, wird der Verlust 2022 zeitanteilig aufgeteilt und nur der Verlustanteil bis zum Gesellschafterwechsel (knapp die Hälfte) geht unter.

 

M.E. müsste das doch auch bei 8d-Anträgen so erfolgen? D.h. bei mir müsste die "große Hälfte" des 2022er Verlusts als "freier" Verlust vorbetragen gelten.  

Ich bezweifle ja, ob sich das mit diesem Internet durchsetzen wird. Die Dampflok und das Fax haben sich am Ende auch nicht durchgesetzt.
Schluchtensauerser
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Ein Blick ins Gesetz fördert die Rechtsfindung: das steht so in § 8d I S.6. KStG. Das finde ich aber eine ganz schöne Sauerei. 😥

Ich bezweifle ja, ob sich das mit diesem Internet durchsetzen wird. Die Dampflok und das Fax haben sich am Ende auch nicht durchgesetzt.
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lodas-abrechner
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Sehr geehrter Schluchtensauerser,

 

gestern hatte ich den gleichen Fall. Ich wählte im KST-Programm § 8d KStG und wunderte mich über die Berechnung, dass der nicht schädliche, zeitanteilige Verlust nach dem Beteiligungserwerb auch mit in den fortführungsgebundenen Verlustvortrag einbezogen wird. Auch ich bin dann im Gesetz fündig geworden und habe die Ungleichheit zu §8c KStG festgestellt. Im Kommentar (Frotscher/Drüen) steht unter Rz. 77, dass der § 8d KStG hier eine "überschießende Wirkung" hat. Dann kommt noch ein Beispielsfall, der einmal anhand des Wortlauts des Gesetzes und einmal nach Auslegung gelöst wird. In Rz. 81 heißt es dann so schön "...eine teleologische Reduktion der Vorschrift, wie hier im Beispiel vertreten, ist auch deshalb gerechtfertigt, weil Verlustvorträge verfahrensrechtlich zwar auf das Ende des VZ festgestellt werden, die Höhe der festzustellenden Verlustvorträge sich aber materiell nach dem Endes des jeweiligen WJ richtet. 

Meine Frage ist nun, ob ich in DATEV selbst den Betrag berechnen und feststellen kann (bisher habe ich nichts gefunden; ein Vorrangfeld für einen selbst berechnenden fortführungsgebundenen Verlustvortrag scheint es nicht zu geben). Hatten andere auch schon diesen Sachverhalt und eventuell dem FA gegenüber den § 8d KStG "anders" ausgelegt ?

 

Danke in die Runde und schöne Grüße

Barbara D.

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lodas-abrechner
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Nachtrag: In meinem Fall habe ich jedoch WJ = KJ (und nicht wie im Beispielsfall Kommentar WJ abweichend vom KJ)

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letzte Antwort am 21.06.2023 16:15:39 von lodas-abrechner
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