Sehr geehrter Schluchtensauerser, gestern hatte ich den gleichen Fall. Ich wählte im KST-Programm § 8d KStG und wunderte mich über die Berechnung, dass der nicht schädliche, zeitanteilige Verlust nach dem Beteiligungserwerb auch mit in den fortführungsgebundenen Verlustvortrag einbezogen wird. Auch ich bin dann im Gesetz fündig geworden und habe die Ungleichheit zu §8c KStG festgestellt. Im Kommentar (Frotscher/Drüen) steht unter Rz. 77, dass der § 8d KStG hier eine "überschießende Wirkung" hat. Dann kommt noch ein Beispielsfall, der einmal anhand des Wortlauts des Gesetzes und einmal nach Auslegung gelöst wird. In Rz. 81 heißt es dann so schön "...eine teleologische Reduktion der Vorschrift, wie hier im Beispiel vertreten, ist auch deshalb gerechtfertigt, weil Verlustvorträge verfahrensrechtlich zwar auf das Ende des VZ festgestellt werden, die Höhe der festzustellenden Verlustvorträge sich aber materiell nach dem Endes des jeweiligen WJ richtet. Meine Frage ist nun, ob ich in DATEV selbst den Betrag berechnen und feststellen kann (bisher habe ich nichts gefunden; ein Vorrangfeld für einen selbst berechnenden fortführungsgebundenen Verlustvortrag scheint es nicht zu geben). Hatten andere auch schon diesen Sachverhalt und eventuell dem FA gegenüber den § 8d KStG "anders" ausgelegt ? Danke in die Runde und schöne Grüße Barbara D.
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