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Fahrradleasing und Mindestlohn

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letzte Antwort am 21.10.2022 10:43:22 von lodas-abrechner
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Elfladdio
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Hallo liebe Community, 

 

Gerade neu hier und schon ein Problem, dass mich sicher noch öfter bei der Lohnabrechnung begleiten wird: Fahrradleasing.

In meinem Fall geht es um eine Minijobberin, die für 520,- arbeitet und ein Lastenrad über die Lohnabrechnung als Ebike Leasing abzahlt. Die Nutzung ist sowohl privat als auch beruflich. Nun Ken Zweifel auf, ob sie durch den Abzug des Leasingbetrags unter den Mindestlohn fallen könnte. Und genau hier ist mein Problem, zählt die Leasingrate mit in die Bestandteile zur Mindestlohnberechnung?

 

Für eine hilfreiche Antwort wäre ich sehr dankbar, da mir auch bei anderen Mandanten bald das Bikeleasing bevorsteht.

 

Vielen Dank in die Runde. 

t_r_
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Elfladdio
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Hallo t_r, wenn ich ehrlich bin, verstehe ich den Text nicht gut genug, um meine Frage als beantwortet zu betrachten. Fällt die Leasingrate nun mit unter den Mindestlohn oder nicht? 

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t_r_
Allwissender
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Seien Sie mir nicht böse, aber dann müssen Sie unbedingt solche Texte lesen lernen, wenn Sie Steuern - in diesem Fall Lohn - machen möchten. Sie werden immer wieder mit Gesetzestexten, Richtlinien, Verordnungen, Schreiben von Behörden usw. zu tun haben. Der von mir verlinkte Text ist schon für die Allgemeinheit bestimmt und es würde von jedem Unternehmer erwartet werden, dass er den Text versteht oder jemanden hat, der ihn versteht und ihm übersetzt. 

 

"Bei dem Mindestlohn handelt es sich um einen Bruttolohn je Zeitstunde, der wegen des zwingenden Charakters der §§ 1 und 20 MiLoG grundsätzlich als Geldleistung zu berechnen und auszuzahlen ist."

 

Direkt im ersten Satz steht, dass der Mindestlohn als Geldleistung zu erbringen ist, folglich kann der Mindestlohn nicht als Sachleistung erbracht werden. Die Gestellung eines Fahrrads ist eine Sachleistung und kann daher nicht Bestandteil des Mindestlohns sein. Dieser muss weiterhin neben dem Fahrrad EUR 12,00 brutto in diesem Monat pro Stunde betragen.

Elfladdio
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Vielen Dank für die Antwort, ich weiß, dass ich im verstehen dieser Texte nicht gut bin, deswegen ja die zweite Nachfrage. Ich bin eben auch nur ein Quereinsteiger und muss mich in dieser Welt noch zurecht finden. Zumal ich finde, dass diese Texte immer sehr wenig für die Allgemeinheit geeignet sind. Aber ist meine persönliche Meinung. 

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Payroller
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Guten Morgen,

 

wenn ich Sie richtig verstehe, zahlen Sie dem Mitarbeiter 520 € als Minijobber, wofür er min. 12 € / Stunde erhält. Somit hat er in dem Monat nicht mehr als seine 43,3 Stunden gearbeitet.

Zusätzlich nutzt der Mitarbeiter ein Leasingrad, für das eine Leasingrate vom Bruttolohn abgezogen wird.

Warum sollten Sie dann ein Problem mit dem Mindestlohn haben? Sie entlohnen den Mitarbeiter ja nicht mit einen Rad, was dann eine Sachleistung wäre, sondern zahlen ihm seine geleisteten Stunden mit min. 12 € und er nutzt über eine Gehaltsumwandlung ein E-Bike. Das wird ja auch in zwei Zeilen auf der Abrechnung aufgeführt.

Vielleicht hat in der Community jemand einen ähnlichen Fall.

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bodensee
Experte
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Es ergibt isch aus dem Sachverhalt leider nicht eindeutig, ob das Lastenrad via Gehaltsumwandlung in vollem Umfang finanziert , ob der AG einen Teil dazu beisteuert oder ob der AG das zusätzlich zum Lohn von 12 Euro /Std. bezahlt. 

 

Alles 3 hat unterschiedliche Konsequenzen auf den Mindestlohn.  einen Fall hat @t_r meine ich völlig korrekt beschrieben. 

 

sie vermuten Variante 1  aber auch Variante 2 wäre möglich, daher sollten wir wissen , wie die Lohnabrechnung denn aussieht. 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
Elfladdio
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Scheint also doch komplizierter zu sein, als gedacht.

 

Also: Die Arbeitnehmerin zahlt die Leasingrate komplett, der Arbeitgeber übernimmt nur eine Teil des Versicherungspakets. Das ganze wird über eine Entgeltumwandlung gemacht. Reicht dies an Angaben?

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t_r_
Allwissender
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@bodensee 

Alles 3 hat unterschiedliche Konsequenzen auf den Mindestlohn.  einen Fall hat @t_r meine ich völlig korrekt beschrieben.

Ich glaube schon, dass ich alle drei Fälle treffend beschrieben habe, nur nicht so speziell wie Sie sie benannt haben. 😉

 

@t.r.

Direkt im ersten Satz steht, dass der Mindestlohn als Geldleistung zu erbringen ist, folglich kann der Mindestlohn nicht als Sachleistung erbracht werden. Die Gestellung eines Fahrrads ist eine Sachleistung und kann daher nicht Bestandteil des Mindestlohns sein. Dieser muss weiterhin neben dem Fahrrad EUR 12,00 brutto in diesem Monat pro Stunde betragen.

Die Aussage verdeutlicht, dass der Lohn immer 12,00 Euro pro Stunde betragen muss, als Barlohn. Ob das Fahrrad zusätzlich dazu kommt, über Gehaltsverzicht finanziert wird, ...ganz egal.

 

Ein Beispiel:

 

Arbeitnehmer muss 100,00 Stunden vergütet bekommen. Also 12 EUR x 100 = 1.200,00. Der sich aus diesen 1.200,00 Euro ergebene Nettolohn muss auf dem Konto des Arbeitnehmers landen. 

 

@Elfladdio

Also: Die Arbeitnehmerin zahlt die Leasingrate komplett, der Arbeitgeber übernimmt nur eine Teil des Versicherungspakets. Das ganze wird über eine Entgeltumwandlung gemacht. Reicht dies an Angaben?

Um bei meinem Beispiel zu bleiben. Für das Fahrrad muss der Arbeitnehmer EUR 100,00 brutto umwandeln. Dann darf das nicht aus den EUR 1.200,00 umgewandelt werden, da dann der Mindestlohn unterschritten wird.

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lodas-abrechner
Einsteiger
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Hallo in die Runde,

 

der Gesetzestext des Zolls ist eindeutig - nur frage ich mich jetzt, wie das bei der bisherigen Möglichkeit der Entgeltumwandlung (reine AN-Umwandlung bAV) bei der bAV bei Minijobbern ist. M.E. ist es da so, dass von dem Monatslohn nach Mindestlohn berechnet eine Entgeltumwandlung erfolgen kann und dies zulässig ist. Da wäre dann aber auch der Mindestlohn unterschritten, was die tatsächliche Auszahlung betrifft bzw. das um die Umwandlung verminderte Bruttoentgelt. 

 

Viele Grüße

Barbara D.

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pogo
Meister
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Keine Regel ohne Ausnahme. 🙂

Siehe Seite 35 "Zu §3" 

lodas-abrechner
Einsteiger
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Vielen Dank !👍

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letzte Antwort am 21.10.2022 10:43:22 von lodas-abrechner
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