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Skurrile Anfrage Mandant - KSt Programm "effektiver Steuersatz vor Steuern"

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letzte Antwort am 16.11.2022 12:54:58 von bbrock
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Christian_Woelfl
Einsteiger
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Liebe DATEV Community,

 

der ein oder andere hat ja bestimmt schon seltsame Anfragen von seinen Mandanten erhalten; welche ich jedoch nun erhalten habe lässt das Stirnrunzeln nur leider langsam zurückgehen.

 

Die Frage war:

Ist es möglich den "effektiven Steuersatz" bezogen auf die (innerbilanzielle) Bezugsgröße "Gewinn vor Steuern" (wir gehen nun davon aus, wir reden von der Steuerbilanz und nicht von der Handelsbilanz) bei einer Kapitalgesellschaft mitzuteilen, da dieser Wert für die Konzernmutter benötigt wird. (ich lass es erstmal wirken......)

 

Nach kurzer Irritation muss ich doch jetzt einmal klarstellend hier einwerfen:
Jeder weis, dass wir nach KStG einen konstanten Steuersatz von derzeit 15% haben (GewSt zwischen 14% und 17% je nach gemeinde), dann kommt noch bissl Soli mit 0,825% Steuerbelastung, also summarisch (gerundet) ca. 30% Steuerbelastung raus. 

 

Es wäre mir sehr neu, dass a) solch eine Auswertung im KSt Programm möglich ist und b) die Frage an sich schon sinnbefreit ist, da der Steuersatz sich nicht verändert (anders als in der ESt, wo es schon einen Unterschied macht, mit welchen zvE ich in die Berechnung starte).

 

Sollte zu dieser skurrilen Frage jemand doch eine andere Idee / Meinung haben, bitte gerne kommentieren. 

 

Mit Freundlichen Grüßen

Christian Wölfl

einmalnoch
Experte
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Nachricht 2 von 6
223 Mal angesehen

Die Mami denkt nicht in Steuerbilanz sondern in Handelsbilanz, die Frage ist da immer "Was kann ausgeschüttet werden?", da können steuerliche Hinzurechnungen keine Rolle spielen und der HB Gewinn vor Steuern ist nun einmal niedrieger.

 

Im Konzern ist die effektive Steuerbelastung auf ein einheitliches Rechnungslegungssystem bezogen auch eine Entscheidungsgröße für Investitionen. Also nicht ganz dumm gedacht. Gerade die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen können bei einer Vereinheitlichung für Überraschungen sorgen.

„Einen guten Ruf erwirbt man sich nicht mit Dingen, die man erst machen will.“ - Henry Ford
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Christian_Woelfl
Einsteiger
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Nachricht 3 von 6
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Danke für die Erläuterungen, was aber trotz alledem nichts an dem konstanten Steuersatz für die Körperschaftsteuer ändert, oder? Es würde mich schon schwer wundern, wenn hier andere Steuersätze zugrunde gelegt werden. 

Verstehe den Punkt, gerade wenn innerbilanziell Themen enthalten sind, die steuerlich dem § 8b zu unterwerfen sind, dass dies innerbilanziell erstmal verbleibt, jedoch außerbilanziell ganz andere Auswirkungen hat. 

 

Und wenn, so verstehe ich die Antwort, reden wir hier wohl doch von einem HGB Thema; und da habe ich als Steuermensch doch erstmal einen anderen Blick drauf. ...

 

 

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lodas-abrechner
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Hallo,

 

da fällt mir ein Fall ein, bei dem es auch gravierende Unterschiede gab zwischen "Bilanzgewinn StB x ca. 30% Steuersatz für KST und GewSt" und tatsächlicher Steuerbelastung, nämlich außerbilanzielle Kürzung nach § 8b KStG bei Beteiligungserträgen etc.

 

Viele Grüße

Barbara D

 

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lodas-abrechner
Einsteiger
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Meine Antwort hat sich wohl gerade mit Ihrer überschnitten.

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bbrock
Beginner
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Nachricht 6 von 6
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Der Mandant möchte einen %-Satz wissen, die er mit seiner handelsrechtlichen Bezugsgröße multiplizieren kann, um die tatsächliche Steuerbelastung abbilden zu können, ohne die ganze "Rechnerei" (§60II, n.abz.BA, GewSt-Hinzurechnung usw.). Das ist dann nicht nur einfach mal 30%.

So skurril ist die Frage gar nicht, aber auch nicht ganz einfach zu beantworten. Bzgl. der steuerlichen Korrekturen müsste man Annahmen bilden (Vorjahreswerte?, aktuelle Werte aufs Jahr hochgerechnet?). Nicht ganz trivial.

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letzte Antwort am 16.11.2022 12:54:58 von bbrock
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