Hallo Community, der Jahreswechsel steht vor der Tür. Aus diesem Grund erhalten Sie in diesem Beitrag eine Übersicht über alle wichtigen Informationen und Neuerungen rund um den Jahreswechsel 2021/2022: Geänderte Softwarebereitstellung der Jahreswechsel-Updates 11.8 von Lohn und Gehalt Die Jahreswechsel-Updates 11.8 mit den gesetzlichen Änderungen steht Ihnen ausschließlich im Rahmen des Update-Termins 30.12.2021 voraussichtlich ab 18:15 Uhr zum elektronischen Abruf zur Verfügung. Es wird kein Haupt-Release der DATEV-Programme geben. ⚠️Voraussetzung für die Installation dieser Jahreswechsel-Updates sind die DATEV-Programme 15.0, die im August 2021 bereitgestellt wurden. Hinweis: Wenn Sie die DATEV-Programme 15.0 erst zum Jahreswechsel installieren, müssen Sie zusätzlich alle jeweils aktuellen Service-Releases zwischen den DATEV-Programmen 15.0 und dem 30.12.2021 installieren. Weitere Informationen finden Sie im Dokument 1019748 und unter www.datev.de/softwarebereitstellung Verlängerungen der Regelungen / Aktualisierungen zum Kurzarbeitergeld Viele Regelungen zum Thema Kurzarbeit wurden bis zum 31.03.2022 verlängert. Aufgrund dessen, dass immer noch einiges nicht abschließend geklärt und voraussichtlich in Kürze noch beschlossen wird, verzichte ich an dieser Stelle auf eine Aufzählung. Bitte entnehmen Sie alle Informationen zu diesem Thema aus dem Dokument 1021894 - Kurzarbeitergeld: Aktuelle Änderungen im Überblick. Dieses wird laufend für Sie aktualisiert. Die aktuelle Pressemitteilung des BMAS vom 24.11.2021 finden Sie hier. In einigen anderen Community-Beiträgen haben wir gelesen, dass die Agentur für Arbeit signalisiert hat, dass die Prüfung der Anträge für das Jahr 2020 noch längere Zeit in Anspruch nehmen wird. Wenn die Agentur für Arbeit den Antrag auf Kurzarbeitergeld ablehnt, weil z.B. die Voraussetzungen nicht erfüllt waren, sprechen Sie über das weitere Vorgehen mit der Agentur für Arbeit. Weitere Informationen finden Sie im Rundschreiben 2021/518 vom 20.07.2021 des GKV-Spitzenverbands. ⚠️Bitte beachten Sie, dass wir als DATEV keine Empfehlung bzgl. der Korrekturen geben können. In diesen Fällen sind auch individuelle Vereinbarungen aus Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder der gesonderten Zustimmung des Arbeitnehmers die geprüft werden müssen. Bitte sprechen Sie hierzu ggf. auch mit einem Spezialisten aus dem Arbeitsrecht. Fragen und Antworten zum Thema Kurzarbeitergeld (Kug) im Kontext des Coronavirus (Dok.-Nr. 1008731) Nachberechnung und Entstehungsprinzip Das Entstehungsprinzip darf in der Steuer grundsätzlich in den ersten drei Kalenderwochen des Jahres durchgeführt werden. In Lohn und Gehalt können Sie das Entstehungsprinzip nur in den Abrechnungsmonaten Januar und Februar auswählen. 🔎Prüfen Sie daher bitte rechtzeitig, ob alle Lohnsteuerbescheinigungen für das Vorjahr korrekt erstellt wurden, da eine Erstellung/Korrektur nur noch mit der Januar- oder Februarabrechnung möglich ist. Nachberechnung Vorjahr (NBVJ) – Grundlagen (Dok.-Nr. 1034430) Nachberechnung in das Vorjahr erfassen (Beispiele für Lohn und Gehalt) (Dok.-Nr. 5303336) Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr erstellen (Dok.-Nr. 1007876) 🤖Hilfe-Bot zum Thema Lohnsteuerbescheinigung Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) Für gesetzlich Krankenversicherte wurde ab 01.10.2021 ein verbindliches elektronisches Verfahren zur Übermittlung von Arbeitsunfähigkeitsdaten durch die Ärzte an die Krankenkassen eingeführt. Nach Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber voraussichtlich ab 01.01.2022 von den Krankenkassen die Daten zu Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit elektronisch abrufen. ⚠️Beachten Sie, dass es sich in der Zeit vom 01.01.2022 bis 30.06.2022 um eine Pilotierungsphase handelt. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber die Daten abrufen kann. Voraussichtlich ab dem 01.07.2022 wird das neue Verfahren für alle Arbeitgeber Pflicht. Weitere Informationen finden Sie unter Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) - Hintergrund (Dok.-Nr. 1022887). Fusion Krankenkassen zum Januar 2022 Auch im neuen Jahr werden wieder einige Krankenkassen fusionieren, u. a. werden die Betriebsnummern der Bundesknappschaft zusammengefasst. Die Betriebsnummern 98000001 „BUN Knappschaft“ und 99086875 „SEE-Knappschaft“ werden mit dem Rechtsnachfolger „BUN Knappschaft“ mit der Betriebsnummer 98000006 fusionieren. Hierzu ist eine Übernahme der neuen Krankenkassennummer bei betroffenen Mitarbeitern erforderlich. Nutzen Sie auch hier auch unseren Krankenkassenfusions-Assistent in Lohn und Gehalt. Alle weiteren Informationen finden Sie unter Krankenkassen: Fusionen, Namensänderungen, Neugründungen, Löschungen (Dok.-Nr. 1012106) Assistent Krankenkassenfusion (Fenster) (Dok.-Nr. 9226154) Jährlich grüßt der Digitale Lohnnachweis und UV-Stammdatenabruf Wie auch bereits in den letzten Jahren stehen die Digitalen Lohnnachweise für das aktuelle Jahr bzw. die automatischen UV-Stammdatenabfrage für das Folgejahr an. 🔎 Prüfen Sie jetzt, ob die Voraussetzungen für eine korrekte Durchführung vorliegen. Alle relevanten Informationen und Unterstützungsmöglichkeiten haben wir für Sie unter folgender Internetseite zusammengetragen: www.datev.de/uv-lug Meldeverfahren zur Unfallversicherung - Anleitung für Lohn und Gehalt (Dok.-Nr. 1021304) Meldeverfahren zur Unfallversicherung - Sonderfälle (Dok.-Nr. 5303208) 🤖 Hilfe-Bot zum Thema Unfallversicherung Betriebsrentenstärkungsgesetz Gemäß dem Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze vom 17.08.2017 (veröffentlicht im BGBl. I S. 3214) muss der Arbeitgeber auch für vor dem 01.01.2019 abgeschlossene Entgeltvereinbarungen ab 01.01.2022 15% des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung zahlen. Dies gilt jedoch nur, wenn er durch die Entgeltumwandlung SV-Beiträge einspart (§ 1a Abs. 1a und § 26a BetrAVG). Diese Regelung gilt bereits für die ab 01.01.2019 neu abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen. Weitere Informationen finden Sie im Dokument Lohn und Gehalt: BRSG / betriebliche Altersvorsorge – Verträge hinsichtlich AG-Pflichtzuschuss in Lohn und Gehalt prüfen (Dok.-Nr. 1021277) Gesetz zur Änderung des Verdienststatistikgesetzes Ab 2022 ist die Verdiensterhebung monatlich zu erstellen. Betriebe, die im Mai 2021 zur einmaligen Abgabe der Verdiensterhebung aufgefordert wurden, sind auch ab Januar 2022 berichtspflichtig. Die Verdiensterhebung können Sie im Programm Datenübermittlung an Statistische Ämter erstellen und elektronisch über das DATEV-Rechenzentrum an das Statistische Bundesamt versenden. Weitere Informationen finden Sie in den Dokumenten: Datenübermittlung an Statistische Ämter: Hintergrund und Informationen zur Durchführung (Dok.-Nr. 1035758) DÜ an Statistische Ämter: Statistik in wenigen Schritten - Überblick (Dok.-Nr. 9210770) Datenübermittlung an Statistische Ämter: Verdiensterhebung (Dok.-Nr. 1019641) DÜ-Termine 2022 Den neuen DÜ-Kalender für das Jahr 2022 finden Sie im Dokument 1090003 - Kalender mit DÜ-Terminen zur Lohnabrechnung. Weitere, hilfreiche Informationen zur Unterstützung Aktuelle Version von Lohn und Gehalt compact / classic / comfort (Dok.-Nr. 1021721) Checkliste für den Jahreswechsel mit Lohn und Gehalt compact / classic / comfort (Dok.-Nr. 1090002) Gesetzliche Änderungen im Bereich Personalwirtschaft (Dok.-Nr. 1011662) Jahreswechsel in der Lohnabrechnung mit Lohn und Gehalt - Aktuelles zur Seminarunterlage (Dok.-Nr. 1035929) Jahreswechsel in der Baulohnabrechnung mit Lohn und Gehalt - Aktuelles zur Seminarunterlage (Dok.-Nr. 1035930) Alle gesetzlichen Änderungen im Lohn-Bereich finden Sie ebenfalls hier. Und zu guter Letzt bieten wir auch Lernvideos zum Jahreswechsel mit Lohn und Gehalt und für die Besonderheiten zum Baulohn in Lohn und Gehalt an. Diese finden Sie auf unserer Lernplattform online. Eine Übersicht über alle (Schulungs-)Angebote finden Sie hier. Unser Infoservice Januar 2022 wird voraussichtlich am 30.12.2021 versendet. In diesem finden Sie alle gesetzlichen Änderungen zum Jahreswechsel 2021/2022 sowie Informationen zu den aktuellen Änderungen in den Programmen der Personalwirtschaft. Sie können den Infoservice hier abonnieren. Wir bedanken uns an dieser Stelle für Ihre großartige Beteiligung in unserer PWS-Community und wünschen Ihnen und Ihren Familien eine schöne Weihnachtszeit 🎄, einen guten Start in das Jahr 2022🚀 und vor allem bleiben Sie gesund 🍀! Beste Grüße aus unseren Homeoffices Ihr Community-Team PWS
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