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FA fordert Berichtigung zur LSt-VA des Vormonats wegen LSt-Minus im Abrechnungsmonat

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letzte Antwort am 28.11.2025 07:59:45 von Uwe_Lutz
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zieglerconsult
Fortgeschrittener
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Nachricht 1 von 7
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Hallo Zusammen,

 

wir erhalten seit Anfang der Woche Anrufe von unseren Finanzämtern, die fordern, die Lohnsteuer-VAs für März um die Guthaben, entstanden im April (wegen Nachberechnung KUG für März) zu berichtigen.

 

Das Finanzamt ist anscheinend nicht in der Lage mit einer Lohnsteueranmeldung im Minus klar zukommen. Es fordert uns auf, zu ermitteln, welche Minusbeträge für den Monat März entstanden sind. Somit wird das eigentlich geltende Zuflussprinzip in der Lohnsteuer ausgehebelt und aus Sicht des Finanzamts in ein Entstehungsprinzip umgewandelt. Insgeheim glaube ich, dass einfach beim Finanzamt ein rotes Ausrufezeichen neben der Lohnsteueranmeldung mit minus blinkt und die Sachbearbeiter hier etwas tun müssten und darauf keine Lust haben.

 

Wir sollen einfach die von DATEV abgesetzten Lohnsteuervoranmeldungen stornieren und durch zwei von uns ermittelte Lohnsteueranmeldungen ersetzen und die natürlich auch manuell über Elster übermitteln.

Habt ihr schon entsprechende Erfahrungen gemacht und seid ihr der Bitte des Finanzamts nachgekommen?
Es gibt natürlich in Lohn und Gehalt keine Möglichkeit speziell ohne größeren Aufwand die Werte der Nachberechnung aus dem Vormonat zu ermitteln. Ich mache der DATEV da gar keinen Vorwurf, da dies meiner Meinung nach auch den gesetzlichen Gegebenheiten nicht entspricht. (Zufluss/Abflussprinzip)

 

DATEV-Mitarbeiter
Daniela_Eichler
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 2 von 7
1240 Mal angesehen

Hallo,

 

eine Korrektur der Lohnsteuer-Anmeldung für Vormonate ist nicht möglich. Die Werte einer Nachberechnung fließen immer in die Lohnsteuer-Anmeldung des laufenden Monats ein.

 

Wenn der laufende Monat noch nicht abgerechnet wurde, kann die Lohnsteuer-Anmeldung des zuletzt abgerechneten Monats durch das Zurücksetzen des letzten Monatsabschlusses und einer Wiederholungsabrechnung korrigiert werden.

 

Soll eine monatliche Korrektur der Lohnsteuer-Anmeldung erfolgen, so kann diese z. B. über das Programm DÜ-Formular Lohnsteuer-Anmeldung durchgeführt werden.

Beachten Sie dabei, dass durch eine manuelle Korrektur der Lohnsteuer-Anmeldung ggf. auch die Lohnsteuer-Anmeldung des aktuellen Abrechnungsmonats zu korrigieren ist (z. B. DÜ-Formular Lohnsteuer-Anmeldung).

 

Informationen zum Programm DÜ-Formular Lohnsteuer-Anmeldung finden Sie im Dokument 1071259 - Lohnsteuer-Anmeldungen mit "DÜ-Formular Lohnsteuer-Anmeldung" erfassen" .

 

@ Community: Hat hier noch jemand Erfahrungen aus der Praxis?

 

Viele Grüße Daniela Eichler
Personalwirtschaft l DATEV eG
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k_viergutz
Einsteiger
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Nachricht 3 von 7
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Hallo,

 

wir hatten schon ein paar Lohnsteueranmeldungen mit Minusbeträgen. Wenn da das Finanzamt nachgefragt hat, haben wir das entweder gleich am Telefon erklärt oder schriftlich in Tabellenform. Das hat dem FA bis jetzt immer gereicht. Wir mussten noch nie irgendwas in Datev oder per Elster ändern.

 

 

Mit freundlichen Grüßen.

zieglerconsult
Fortgeschrittener
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Hallo,

 

ich würds auch maximal anders gar nicht einsehen. Warum denn auch das. 

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Uwe_Lutz
Unerreicht
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Nachricht 5 von 7
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@zieglerconsult  schrieb:

Somit wird das eigentlich geltende Zuflussprinzip in der Lohnsteuer ausgehebelt und aus Sicht des Finanzamts in ein Entstehungsprinzip umgewandelt.

 


Hier muss ich das Finanzamt einmal "in Schutz nehmen".

 

Wenn die Korrektur über eine Nachberechnung des Vormonats erfolgt, wird dies im Rahmen des Entstehungsprinzips abgerechnet. Würde dies als Zuflussprinzip abgerechnet, würde dies in der April-Abrechnung vom Brutto gekürzt - und würde ggf. zu einem negativen Bruttoentgelt führen. Eine Korrektur der März-Lohnsteuer dürfte dadurch nicht ausgelöst werden.

 

Wenn die Berechnung für März 2020 falsch ist (und daher korrigiert wird), müsste dies streng genommen über eine korrigierte Lohnsteueranmeldung für 03/2020 gemeldet werden. Im Normalfall will das Finanzamt dies gar nicht und ist mit einer Verrechnung mit der Meldung für 04/2020 einverstanden.

 

Nur für den Fall, dass eine negative Lohnsteuer entsteht, gibt es genau dieses Problem.

 

Im Regelfall reicht aber,  wie k_viergutz schon schrieb, eine (schriftliche) Mitteilung an das Finanzamt. Und glücklicherweise kommt dies ja im Regelfall nicht so häufig vor.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

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SaschaCv
Beginner
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Nachricht 6 von 7
170 Mal angesehen

Hallo Uwe,

hallo zusammen,

 

in meinem Fall ist die negative LSt-Anmeldung im Januar durch den LSt-Jahresausgleich entstanden (nur ein Mitarbeiter, versetzte LSt-Anmeldung, deshalb Januar des Folgejahres, stammt aber natürlich aus der Abrechnung des Dezembers).

 

Das Finanzamt möchte das Guthaben bzw. den Minus-Betrag nicht akzeptieren, mit der Begründung: "Ein Minus-Betrag kann bei der LSt nicht existieren". Mit Zusatzerklärung, "es muss der Ursprungsmonat korrigiert werden".

Was ist aber ein "Ursprungsmonat" im Falle eines LSt-Jahresausgleichs? Natürlich gibt es den nicht. Es sind alle 12 Monate des Jahres ursprünglich steuerlich nicht korrekt abgerechnet worden, dafür gibt es auch den LSt-Jahresausgleich, um es auszugleichen.

 

Muss das FA zumindest in so einem Fall die negative LSt-Anmeldung doch akzeptieren, und zwar "ohne wenn und aber"?

 

Für die Antwort bedanke ich mich im Voraus.

 

Viele Grüße

Sascha

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Uwe_Lutz
Unerreicht
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Nachricht 7 von 7
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Moin,

 

das sollte das FA eigentlich so akzeptieren.

 

In § 42 b Absatz 3 Satz 1 EStG heißt es:

 

Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich frühestens bei der Lohnabrechnung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum, spätestens bei der Lohnabrechnung für den letzten Lohnzahlungszeitraum, der im Monat Februar des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres endet, durchführen.

 

Somit ist die Durchführung im Januar völlig okay. In § 42 b Absatz 3 Satz 3 heißt es dann noch

 

§ 41c Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.

Und dort ist geregelt:

 

Wenn die zu erstattende Lohnsteuer aus dem Betrag nicht gedeckt werden kann, der insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen ist, wird der Fehlbetrag dem Arbeitgeber auf Antrag vom Betriebsstättenfinanzamt ersetzt.

 

Also sollte m.E. mit einem Hinweis auf diese Regelungen einer Erstattung nichts im Wege stehen.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

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letzte Antwort am 28.11.2025 07:59:45 von Uwe_Lutz
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