@WastlDE schrieb: Das ist inzwischen überholt, denn das BArbG hat entschieden: https://kurzlinks.de/lohnd ... Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Januar 2025 – 9 AZR 48/24 – Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 16. Januar 2024 – 9 Sa 575/23 – Geile Nummer. Seitdem auch die Discounter Lieferdienste anbieten, muß man nicht mal mehr ein Einzelhandelsgeschäft betreten, um sich ernähren und waschen zu können. Ich gönne den Richtern die finanziellen Möglichkeiten, die Leistung zu zahlen. Aber dabei geht eben leicht unter, daß die immer weniger werdenden direkt angestellten Mitarbeiter (also nicht die gleich gekleideten Wareneinräumer von den Subsubs) dort längst keinen Umkleidespind mehr haben, weil sie mittags von der einen Filiale zur nächsten ziehen, geschweige denn einen persönlichen PC-Arbeitsplatz. Und daß sich weder Bedienerkassen, noch die Selbstscanterminals für die Kunden, obzwar zwangsläufig irgendwie mit der Zentrale verbunden, dafür eignen dürften, Lohnabrechnungsunterlagen einzusehen und zu speichern. Schließlich übersieht man auch, daß eine Einrichtung des Arbeitgebers ungeeignet ist, dem Arbeitnehmer irgendetwas zuzustellen oder von ihm Unterlagen vorzuhalten, sobald der Arbeitsvertrag beendet wurde und dem Ex-Angestellten der Zugang dauerhaft verwehrt bleibt. Im Einzelhandel sind Arbeitsverhältnissse nun mal nicht überall in Stein gemeißelt ...
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