Vielen Dank für die Info. Ja, der physische Dateiname (zusätzlich) ist ein muss in DUO Personalakte. Danke, dass hier schnell reagiert wird, äußerst professionell. Ich habe Ihre Strategie "Bezeichnung" verstanden, halte es aber dennoch falsch, den vom Mandanten in eigener Regie und nach eigener, rechtlicher Verpflichtung durch eine "Bezeichnung" des Lohnsachbearbeiters zu überschreiben (für einen Download). Das wird garantiert - aus meiner Erfahrung - zu Verwirrungen führen. Bitte beachten Sie, dass das Mandat überhaupt nichts von diesen Strategien in LuG weiß, wenn die Lohnabrechnung durch den Berater erstellt wird und somit ein Download - der meist durch den Mandanten erfolgt - nicht mehr "sein" originäres Dokument ist, sondern manipulativ in die Bezeichnung eingegriffen wird. Dadurch verliert das Dokument seinen gesetzlich verpflichtenden Namen und wird diesbezüglich wertlos. Wenn der "Hochlader" keine korrekten Dateinamen vergibt (Ihr Beispiel "unbekannt"), ist dies durch einen Eingriff in "Bezeichnung" m.E. nicht zu heilen. Heilung wäre nur ein erneute Hochladen mit neuem Namen. Das Mandat muss dann eben neu und korrekt hochladen. Die zusäzliche "Bezeichung" suggiert hier ggf. eine falsche Rechtssicherheit. Aber nocheinmal die Frage, wird der Dateiname oder die "Bezeichnung" für die elektronische Prüfung bereitgestellt (aus dem DATEV-Lohnprogramm)? Nach meinem Verständnis erfüllt nur "Dateiname" die gesetzlichen Vorgaben.
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