Hallo @Diana_82 , die Kollegen haben natürlich Recht. Steuerberatung und/oder Rechtsberatung solle hier nicht stattfinden. Vielleicht gelingt mir dennoch ein bisschen Hilfe zur Selbsthilfe. Rein systematisch, und das sagen Sie auch richtig, ist eine UWA nach § 3 (1b) UStG nur in den Fällen anzuwenden, in denen auch Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Dies gilt nach § 3 (1b) S. 2 UStG "für den Gegenstand oder seine Bestandteile". Hier müssten Sie mal recherchieren, ob der Vorsteuerabzug aus den Kleinteilen eine UWA begründen würden. Hierzu könnten Sie mal einen Blick in die BMF-Schreiben vom 27.02.2023 bzw. 30.11.2023 bzw. den UStAE Abschnitt 12.18 werfen. Da sind auch ein paar Beispiele enthalten. Allgemein würden Sie bei der Aufteilung der USt auf § 15 (4) UStG zurückgreifen bzw. bei Grundstücken auf § 15 (1b). Hier müssten Sie mal recherchieren, ob sich die Aufteilung des gelieferten Stroms nicht anhand der Verwendung darstellen ließe. Bei § 13b wäre es ja allgemein so, dass auf den Nettoumsatz der richtige Steuersatz nach § 12 Abs. 1-3 für die USt anzuwenden wäre. Für die VSt-Seite wäre das ja nach § 15 (1) Nr. 4 betrags- und zeitidentisch. Für die Frage, ob die Werklieferung einer PV-Anlage unter § 13b Fallen würde, wäre Abschnitt 13b.2 im UStAE für die Recherche ein guter Start. Vielleicht helfen die Fundstellen ja als Einstieg! Beste Grüße
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