Ich hab da mal jemand zu gefragt, der fachlich versiert ist, aber nicht genannt werden möchte, weil sie es nur auf die Schnelle privat recherchiert hat. Sie meinte zu meiner Frage, ob die geänderte Auffassung der DATEV korrekt ist, Folgendes: Nein, das ist rechtlich nicht richtig und vom Gesetzgeber so nicht gewollt. Das Problem: DATEV hat am 21.05. eine Systemumstellung vorgenommen. Bei Rentnern im Übergangsbereich (Midijob) wird die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 21 EStG fälschlicherweise auf das reduzierte, fiktive RV-Brutto gedeckelt. Die Differenz zum echten Bruttolohn wird systemseitig steuerpflichtig abgerechnet. Die Rechtslage: Der Wortlaut des § 3 Nr. 21 EStG befreit die tatsächlichen "Einnahmen" (den echten Arbeitslohn) bis 2.000 €, sofern dem Grund nach RV-Pflicht besteht. Eine betragsmäßige Koppelung an die reduzierte SV-Bemessungsgrundlage der Gleitzone kennt das Steuerrecht nicht. Die Folge für die Praxis: Die DATEV-Programmierung hebelt hier den gesetzlichen Lenkungszweck aus. Experten und Verbände haben das BMF bereits um eine dringende Klarstellung angerufen. Ihr Fazit als Prüfer: Die aktuelle DATEV-Abrechnung ist fehlerhaft. Arbeitgeber sollten diese Fälle bis zu einer klärenden BMF-Anweisung unter Vorbehalt abrechnen, da mit rückwirkenden Korrekturen zu rechnen ist. Hier ist ein konkretes, praxistaugliches Zahlenbeispiel, das die fehlerhafte DATEV-Logik im Übergangsbereich (Midijob) verdeutlicht. Der Beispielfall Ein weiterarbeitender Altersvollrentner (Regelaltersgrenze erreicht) verdient im Monat 1.000 € brutto. Er erfüllt alle Kriterien für die Aktivrente nach § 3 Nr. 21 EStG. Da der Lohn zwischen 538 € (bzw. 2026: 603 €) und 2.000 € liegt, befindet er sich sozialversicherungsrechtlich im Übergangsbereich (Midijob). Gesetzlich gewollte Abrechnung (Herrschende Meinung)Das Steuerrecht (§ 3 Nr. 21 EStG) befreit die tatsächlichen Einnahmen bis 2.000 €. Da 1.000 € unter dieser Grenze liegen, läuft die Besteuerung wie folgt ab:Tatsächlicher Bruttolohn: 1.000,00 € Steuerfreier Bezug (§ 3 Nr. 21 EStG): - 1.000,00 €Steuerpflichtiger Arbeitslohn: 0,00 € SV-Behandlung: Die Beiträge zur Sozialversicherung werden ganz normal nach den Regeln des Übergangsbereichs aus dem reduzierten fiktiven SV-Brutto berechnet.2. Fehlerhafte Abrechnung durch das DATEV-SystemDurch die Systemumstellung vom 21.05. koppelt DATEV die Höhe des steuerfreien Betrags an das reduzierte RV-Brutto aus der Gleitzonenformel: Tatsächlicher Bruttolohn: 1.000,00 € Berechnetes RV-Brutto (Beispielwert laut Gleitzone): ca. 750,00 € Von DATEV angesetzter Steuerfreibetrag: - 750,00 € (gedeckelt auf das RV-Brutto)Steuerpflichtiger Arbeitslohn: 250,00 € Das Problem für die Betriebsprüfung Das DATEV-System weist in diesem Fall 250 € als steuerpflichtigen Lohn aus, obwohl der Gesamtverdienst (1.000 €) weit unter dem gesetzlichen Steuerfreibetrag von 24.000 € im Jahr (2.000 € monatlich) liegt. Für den Arbeitgeber: Es wird zu viel Lohnsteuer einbehalten und abgeführt. Für den Rentner: Der Betrag taucht als steuerpflichtiger Arbeitslohn auf der Lohnsteuerbescheinigung auf. Bei der Einkommensteuererklärung führt dies (zusammen mit der Altersrente) zu einer ungewollten Steuernachzahlung, was dem Förderzweck der Aktivrente („steuerfrei hinzuzuverdienen“) diametral widerspricht.
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