Hallo, zu Ihrer Frage möchte ich Ihnen folgende 3 Punkte einmal mitgeben: Einordnung der Gesellschafterkonten im jeweiligen Gesellschaftsvertrag, ob diese entsprechend einschlägiger Literatur und vor allem auch den Hinweisen der BStBK (Hinweise der BStBK zum Ausweis des Eigenkapitals bei Personenhandelsgesellschaften im Handelsrecht) Eigenkapital (EK)- bzw. Fremdkapitalcharakter (FK) haben. Als ersten Schritt prüfe ich bei jeder neuen GmbH & Co. KG den Gesellschaftsvertrag, um entscheiden zu können, ob das jeweils dort genannte Gesellschafterkonto nach der "reinen Lehre" im Eigenkapital oder im Fremdkapital auszuweisen ist. Verwendung des jeweiligen DATEV-Kontos, um das Gesellschafterkonto nun entsprechend im EK bzw. FK auszuweisen (Näheres, siehe Info-Dok 0906029) Wenn Punkt 1) geklärt ist, kann einfach das entsprechende DATEV-Buchhaltungskonto verwendet werden. M.E. kann es hier keine Abweichungen zwischen Handels- und Steuerrecht geben, die Konten sind in beiden Bereichen bebuchbar. Ohne Ihren Gesellschaftsvertrag zu kennen, würde ich Ihrem Beispiel folgende Konten heranziehen: 1 Kommanditkapital #2050 (EK) 2 nicht entnommene Gewinne #9141 (EK) 3 Privatkonto (Annahme nur entnahmefähige Gewinne, sonstige Einlagen und Entnahmen) #2070 (FK) 4 nicht ausgeglichene Verluste #2060 (EK) Auszug aus Info-Dok 0906029 Hürde E-Bilanz bei Buchung eines Ergebnisanteils auf einem Gesellschafterkonto mit FK-Charakter Es gibt eine Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz, wenn lt. Gesellschaftsvertrag der Ergebnisanteil einem Gesellschafterkonto mit FK-Charakter zuzuweisen ist. In der Handelsbilanz kann dies direkt so gebucht werden (#9570). Mit dem BMF-Schreiben vom 02.07.2019 lehnt die Finanzverwaltung die Direktverbuchung in das Fremdkapital für Zwecke der E-Bilanz jedoch ab, Näheres siehe Info-Dok 1080729. Mit dem den Assistenten „Ergebnisverwendung ermitteln" lässt sich diese Hürde aber auch einfach bewältigen. Mit freundlichen Grüßen K. Schmidt
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