Altes Thema, aber ich wärme es noch mal auf. Bezüglich eines steuerlichen Ausgleichspostens in einer Ergänzungsbilanz siehe: Haufe Steuer Office Kanzlei "Ergänzungsbilanz bei Personengesellschaften / 3.2 Negative Ergänzungsbilanz". Grundsätzlich müssen die Wirtschaftsgüter abgestockt werden (darauf dringt auch das Finanzamt). Es sind aber trotzdem in Ausnahmefällen Sachverhalte denkbar, bei denen eine Abstockung nicht möglich ist und die Wertdifferenz in der Ergänzungsbilanz "verarbeitet" werden muss. Hier geht der BFH davon aus, dass in der EB ein steuerlicher Ausgleichsposten gebildet wird, der dann mit späteren Gewinnen oder spätestens bei Veräußerung des Mitunternehmeranteils aufgelöst/verrechnet wird. Mehr dazu im o.g. Haufe-Text. Ich hatte so einen Fall bislang lediglich einmal und habe dafür das Konto #9297 (im SKR04) verwendet und es als "steuerrechtlicher Ausgleichsposten" beschriftet. Die Auflösung ist dann gleich im Folgejahr erfolgt, da hier entsprechende Gewinne generiert wurden. Der pragmatische Weg über ein negatives Wirtschaftsgut wäre evtl. ebenfalls denkbar, jedoch ist das nicht der vom BFH vorgeschlagene Lösungsansatz.
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