Sie haben das grundsätzliche Prinzip des Übergangsgewinns/-Verlustes sicher nicht verinnerlicht. Hierüber werden die Unterschiede zwischen den Gewinnermittlungsarten ausgeglichen, damit es zu keiner Doppelbesteuerung bzw. Nichtbesteuerung kommt. Nehmen wir als Beispiel die Forderungen beim Wechsel von Einnahme-Überschuss zu Bilanz. In der Bilanz werden die Forderungen zum 01.01. vorgetragen und später im laufe des Jahres bezahlt. Ohne Erfassung im Übergangsgewinn würden diese Forderungen gar nicht besteuert, da Sie weder in der EÜR des Vorjahres enthalten sind, noch sich in der laufenden Bilanz gewinnmäßig auswirken würden, da der Umsatz beim Einbuchen der Forderung entsteht, aber nicht beim Vortrag. Entsprechend muss die jeweilige Gewinnauswirkung für alle Bilanzposten geprüft werden. Beim Wechsel Bilanz zu Einnahme-Überschuss-Rechnung geht das dann alles andersrum. Um z.B. eine Doppelbesteuerung der eingebuchte Forderungen zu vermeiden, werden diese als Übergangsverlust erfasst. Im Grunde ist festzuhalten: Gebucht wird das laufende Jahr immer nach den jeweils gültigen Buchungsregeln, EÜR bzw. Bilanz. Alles notwendigen Gewinnanpassungen werden über den Übergangsgewinn/-Verlust ermittelt. Umsatzsteuer nicht fällig resultiert nicht aus den Buchungsregeln EÜR bzw. Bilanz sondern aus Ist- und Soll-Besteuerung. Umsatzsteuer die nicht fällig ist, wird in der EÜR gewinnmäßig immer herausgerechnet und in der Bilanz ist sie sowieso nicht im Gewinn enthalten. Der Saldo des Kontos ist daher natürlich in beiden Fällen zu übernehmen, ansonsten erfolgt programmseitig keine korrekte Gewinnermittlung.
... Mehr anzeigen