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Gewinnermittlung für Photovoltaikanlagen

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letzte Antwort am 17.10.2023 08:26:14 von m_reimann
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m_reimann
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Wir haben einen Mandanten, der mehrere PV-Anlagen betreibt. Hierfür erstellen wir die Buchhaltung und ermitteln somit die monatliche Umsatzsteuerzahllast. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2022 haben wir nun  eine Aufteilung der Gewinnermittlung in (Einkommen)steuerfrei und pflichtige PV-Anlagen vorgenommen und bei der EÜR nur die steuerpflichtigen PV-Anlagen angegeben, da wir der Meinung sind für steuerfreie PV-Anlage IST keine Gewinnermittlung zu erstellen.

 

Nun fordert das Finanzamt eine berichtigte Einnahmen-Überschussrechnung an und möchte in der EÜR SÄMTLICHE Betriebseinnahmen- und ausgaben und die Anpassungen zur Steuerbefreiung unter der Zeile 92 als steuerfreie Einnahmen sowie Zeile 95 als nicht abziehbaren Betriebsausgaben ....

 

Das kann doch nicht sein! Wo ist hier die Vereinfachung gegeben, wenn ich jetzt wieder alle steuerfreien zusammen betrachten muss um in den o. g. Zeilen den richtigen Betrag eingeben zu können.

 

Danke für eine Hilfestellung wie ich am besten gegenüber dem Finanzamt argumentieren kann, denn aus dem Gesetz § 3 Nr. 72 kann man es wirklich so wie vom Finanzamt gefordert verstehen.

Chris607
Fortgeschrittener
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Evtl. hilft die Argumentation aus dem BMF Schreiben v. 17.07.23 zum Thema § 7g (TZ 19): "...da ein Gewinn nicht mehr zu ermitteln ist". Heißt, keine EÜR/GuV.

 

Ich hatte hier in einem Fall die exakte Aufforderung, dass die Werte (steuerfrei und nicht abzugsfähig) nicht mehr in der EÜR auftauchen dürfen. Offenbar gibt es seitens der Finanzbehörden auch nur dürftige Richtlinien. 

MiMiMi
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Hallo,

 

die Entscheidung vom Finanzamt macht durchaus Sinn, da ja der §3 Nr. 72 EStG durchaus noch flexibel für die nachfolgenden Jahre ist. Stichwort zukünftige Verkleinerung  einer Anlage um wenige Module um die Grenzen dann doch noch zu erreichen.

Haben in der Kanzlei selber mehrere solche Fälle (AG hat überwiegend Landwirte als Mandantenstamm). Hier hat man einen deutlich besseren Vorjahresvergleich, da der betriebliche Gewinn vor steuerlichen Korrekturen ja ähnlich sein müsste.

Sollte der vollständige Betrieb befreit sein, wird natürlich in Zukunft auch i.d.R. keine EÜR mehr erstellt.

 

Wie Sie angegeben haben, haben Sie ja das Ergebnis eh schon auf den steuerpflichtigen und steuerfreien Anteil aufgeteilt. Wo soll da nun die zusätzliche Belastung sein? Das Nachtragen der beiden Zeilen in der EÜR samt erneuter Übermittlung kostet doch weniger Zeit als die Kommunikation mit dem Finanzamt... 😀 

Der steuerliche Totalgewinn für das Jahr ändert sich ja auch nicht... Für den Mandanten besteht kein Nachteil.

 

Dass die Steuerbefreiung für uns Sachbearbeiter keine Erleichterung darstellen wird, müsste aber jedem klar gewesen sein. 😑

 

Übrigens wird ja gemäß Hinweis in der Datev-Körperschaftsteuererklärung 2022 diese Vorschrift bei GmbH's auch nur direkt nur in der Körperschaftsteuererklärung korrigiert.

 

 

FG 

 

 

 

 

Schluchtensauerser
Einsteiger
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M.E. hat das Finanzamt Recht: auf die Ermittlung des Gewinns kann unter zwei Voraussetzungen verzichtet werden:

 

1. es werden gewerbliche Einkünfte erzielt (egal welche) und 

2. die gewerblichen Einkünfte sind insgesamt steuerfrei

 

Wenn  also irgendwelche anderen gewerblichen Einkünfte erzielt werden, ist der Gewinn auch für die kleine PVA zu ermitteln.

 

In diesem Fälle ist die Vereinfachungsregelung m.E. nicht so vordergründig, da der Bürger ja dann ohnehin Aufzeichnungen bzw. Bücher führen muss.

 

Generell läuft die Vereinfachungsregelung teils in Leere: selbst wenn z.B. ein reiner Arbeitnehmer eine 30-kw-Anlage betreibt, muss er m.E. eine USt-Erklärung als Kleinunternehmer abgeben.

 

M.E. wurde der 3 Nr. 72 EStG nicht mit dem UStG synchronisiert: die Umsätze bleiben USt-pflichtig. Meist werden das Kleinunternehmer sein. Doch auch die müssen eine jährliche USt-Erklärung abgeben und dazu die Umsätze zusammenrechnen.

 

Und damit schließt sich der Kreis zur Gewinnermittlung: wenn andere Umsätze vorliegen, sind m.E. auch die Umsätze aus der kleinen 30-kw-Anlage umsatzsteuerpflichtig.

 

In der Praxis bleibt nur, dass die Betriebsausgaben nicht zu ermitteln sind. Und so würde ich auch vorgehen: die BA werden einfach geschätzt - ggf. mit Null. 

 

Wenn ich irgendwas übersehen habe - dann gerne Beschimpfungen - PVA und der § 3 Nr. 72 sind ja für uns alle noch recht neu😂  

 

Ich bezweifle ja, ob sich das mit diesem Internet durchsetzen wird. Die Dampflok und das Fax haben sich am Ende auch nicht durchgesetzt.
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Schluchtensauerser
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@ MiMiMi

 

Es wäre schon eine Vereinfachung, wenn auf die Gewinnermittlung gänzlich verzichtet werden könnte: dann spart man sich nämlich die Ermittlung der Betriebsausgaben (Afa, Aufteilung Instandhaltung, Energie etc). Diese BA kann man nun aber grob schätzen und das vereinfacht auch.

Ich bezweifle ja, ob sich das mit diesem Internet durchsetzen wird. Die Dampflok und das Fax haben sich am Ende auch nicht durchgesetzt.
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Bonita66
Aufsteiger
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Hallo Community,

 

ich hätte da auch noch eine Frage. Bei uns in der Kanzlei gibt es auch unterschiedliche Meiniungen.

 

Anträge auf Liebhaberei können doch für P.Anlagen die bis 31.12.2021 in Betrieb genommen wurden noch bis zum 31.12.2023 gestellt werden, das wurde doch verlängert. Mir liegt ein Steuerbescheid für 2022 vor, für eine "alte Anlage" in dem die Einkünfte aus Gewerbebetrieb veranlagt wurden. Das wäre doch korrekt. ?!

Meine Kollegin ist der Meinung das es falsch ist. Dürfe nicht veranlagt werden.

Aber warum wurde denn die Verlängerung des Antragswahlrechts für alte Anlagen wieder aufgenommen?

 

Viele Grüße

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m_reimann
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Vielen Dank für die Anregungen und Gedanken zu meiner Sache.

 

Mittlerweile habe ich es auch vom Bayer. Landes für Steuern, Dienststelle Nürnberg - referat St 32 bestätigt bekommen, dass 

man für gemischte PV-Anlagen eine gesamte EÜR erstellen muss

man dann die steuerfreien und nach §3c nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben wieder gesondert abziehen muss

man aus dem § 3 Nr. 72 mit den den Worten "die aus dieser Tätigkeit§ und "insgesamt" es lesen könnte, dass dies für gemischte Anlagen nicht gültig,

man die EÜR nur bei 100% steuerfreien PV-Anlagen nicht erstellen muss.

 

... und ja, es ist richtig - bei der Körperschaftsteuer ist das Verfahren ja genau so.

 

 

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letzte Antwort am 17.10.2023 08:26:14 von m_reimann
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