@mic schrieb: @steme schrieb: Nunja, aber so wie der Fall weiterhin grob geschildert wurde (Arbeit in China, Schweiz...), würde ich vermuten, dass das FA gute Chancen hat nach 193 (2) Nr. 2 AO eine Außenprüfung als zulässig zu bewerten... Die Hürden hierfür sind schon recht hoch. Die Prüfung der 15%-Schwelle sollte in nahe zu allen Fällen im Amt prüfbar sein, mit Ausnahme des Elbtowers, Stuttgart21 oder BER. Das soll heißen, der Regelfall fällt nicht hier drunter. Und der Schilderung des Falles kann auch nicht entnommen werden, ob §147a AO greift. Ach hierbei handelt es sich mehr um eine seltenere Ausnahme als der Regelfall. Warscheinlicher dürfte sein, dass der Stpfl. Unternehmer ist und sei es nur mit diesen lästigen, ich melde mal aus Spass ein Gewerbe an. § 147a AO greift definitiv nicht. Allerdings liegen Auslandssachverhalte vor (Grenzgängerin in die Schweiz) und über diesen Weg komme ich dann schon in die Zulässigkeit m.E.
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