Hallo @simonesch , das Thema eRechnung ist noch nicht ganz zuende diskutiert 🙂 Vereinfacht: 1) Wer als Unternehmer will, kann ab 2025 eRechnungen ausstellen, die der Empfänger empfangen können muss. Das "Versenden" der eRechnung kann der Aussteller machen wie er will, also a) E-Mail b) Download-Angebot im Kundenportal c) Versendung über Rechnungsplattformen (z. B. Nutzung PEPPOL Der Übertragungskanal: Peppol (e-rechnung-bund.de) Die Variante c) funktioniert nur, wenn der Empfänger auch in so einem Netzwerk registriert ist. Und der Aussteller eine Software hat, die eine solche Plattform gleich von Anfang 2025 an unterstützt. Sind Aussteller und/oder Empfänger nicht registriert, wird der Aussteller auf Variante a) oder b) zurückgreifen. Voraussichtlich ab 2028 (aber noch unklar) werden die Varianten a) und b) wegfallen und nur noch c) möglich sein (Auch wg. Vorgaben der EU, ist aber noch nicht ausverhandelt) Daher macht es Sinn, dass die Softwareanbieter Stück für Stück solche Portale aufbauen und sich die Kunden auch Stück für Stück registrieren. Am Anfang (2025) reicht aber E-Mail aus, um die Umstellung auf eRechnung in kleinen Etappen und damit leichter "verdaubar" zu gestalten (z. B. für Unternehmer, die sich mit Umstellungen schwer tun oder die Prozesse nicht sofort ändern können) Zur Frage, wie sich der Mandant registrieren soll a) Hat der Mandant eine eigene Unterberaternummer, bitte mit dieser. Auch der DUO-Bestand sollte auf dieser Unterberaternummer liegen, dann funktioniert evtl. auch die Verbindung zwischen Plattform und DUO leichter (aber reine Unterstellung) b) Hat der Mandant keine Unterberaternummer, dann ist er bislang kein Kunde der DATEV. Wenn Sie die Mandanten aber auf die Notwendigkeit von DUO hinweisen und überzeugen können, greift a) Die Plattform ist keine Archivlösung gemäß GOBD.
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