@NathalieGre schrieb: Theoretisch würde man über die Datev einen Mandantenübertrag von der mandantengenutzten Beraternummer auf die Kanzleiberaternummer machen und über unsere Beraternummer im RZ speichern, Hallo @NathalieGre , warum so kompliziert. Wenn die Daten auf der Mandantenberaternummer liegen und auch Mitgliedsgebundenes Mandatsgeschäft vereinbart ist (=> Mandant erhält die Rechnung direkt von der DATEV), brauchen Sie gar nichts machen. Der Mandant kann/muss die entsprechenden Produkte bei der DATEV bestellen, zahlt die entsprechende Vergütung und die Daten werden als Inaktiv entsprechend der Aufbewahrungsfrist archiviert. Meiner Meinung nach brauchen auch nicht alle Daten bei der DATEV gelöscht werden. Die GmbH in Liquidation ist weiterhin rechtsfähig, sie erhält nur, wg. Bestellung des Archivprodukts dann keine weitere Rechnung mehr von der DATEV. Wird die GmbH im Handelsregister gelöscht, geht die Unterberaternummer auf den Gesellschafter über, der die Aufbewahrung der Bücher übernimmt. § 74 II GmbHG. Wer für die Archivierung verantwortlich ist, sollte entweder in der Satzung stehen oder durch Gesellschafterbeschluss festgelegt werden. Soll der Steuerberater die Aufbewahrung übernehmen, erfordert dies daher einen gesonderten Beschluss und ein Steuerberater wird diese Pflicht sicher nicht unentgeltlich übernehmen (Achtung: Unterlagenarchivierung kann eine gewerbliche Tätigkeit darstellen) Zur Aufbewahrung allgemein: Die Bundessteuerberaterkammer hat im Hinweis vom 13.01.2022 deutlich gemacht, dass die Aufbewahrung der Belege ausschließlich Aufgabe des Mandanten ist https://www.berufsrecht-handbuch.de/i-berufsrechtlicher-teil/5-verlautbarungen-und-hinweise-fuer-die-berufspraxis/52-hinweise-der-bundessteuerberaterkammer/525-hinweise-der-bundessteuerberaterkammer-zumzurueckbehaltungs-und-leistungsverweigerungsrecht/5251hinweise-zur-mandatsbeendigung-und-zum-mandatswechsel-im-zusammenhang-mitelektronischen-datenbestaenden Dieser Hinweis ist im berufsrechtlichen Handbuch veröffentlicht und sollte daher allen Berufskollegen bekannt sein. Falls Sie entgegen dieses Hinweises oder für darin nicht erwähnte Unterlagen der Meinung sind, dass als Steuerberater für bestimmte Unterlagen des Mandanten eine Aufbewahrungspflicht haben, können Sie sich dieser Pflicht durch eine Aufforderung gemäß § 66 II 2 StBerG entledigen. Fazit: Die Rechtslage ist eindeutig. Der Mandant muss nur rechtzeitig informiert werden, damit es keine Überraschung ist. Unterlagen sind vom Mandanten aufzubewahren. Der Mandant hat sich darum zu kümmern und die Kosten direkt zu tragen. Ob Papier im Keller oder digital im Onlinearchiv spielt keine Rolle.
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