Servus Community,
mich erreicht folgende Frage seitens der Mandantschaft:
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"Ich schreibe in Musterstadt(geändert) immer kumulierte Rechnungen, in denen ich ja am Ende dann die bereits erhaltenen Auszahlungen wieder abziehe, um den aktuellen Rechnungsbetrag zu erhalten (aktuellste Rechnung noch als Beispiel im Anhang).
Jetzt kommt ja die Pflicht zur E-Rechnung, und hierzu hat mir jetzt Lexware-Office mitgeteilt, dass bei E-Rechnungen keine negativen Positionen enthalten sein dürfen, und Überraschung, nach Auskunft vom Bund ist das auch generell nicht möglich.
Allerdings gibt es zum Teil im Vergaberecht ja sogar die Pflicht, Rechnungen so zu schreiben "Bei Bauverträgen nach Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) oder Werkvertrag nach BGB kann eine kumulative Rechnungslegung jedoch vertraglich festgelegt werden". *
Ich bin verwirrt, wie passt das denn zusammen. Und wie kann ich das Problem denn lösen, wenn es dann irgendwann Ende des Jahres mal aktuell wird?"
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*(Und wird seitens der öffentlichen Verwaltungen auch so festgelegt)
--> Meine Fragen:
- Stimmt es, dass E-Rechnungen keine negativen Positionen enthalten dürfen? kann ich ja fast nicht glauben.🤔
- Ist noch jemand mit Mandanten dabei die kumulative Rechnungen schreiben müssen? --> Wie löst ihr die
E-Rechnungsstellung in den Fällen?
Kumulative Abschlagsrechnungen - Lexikon - Bauprofessor
Ja der Mandant arbeitet mit einem Konkurrenzprodukt. Das Thema wird aber auch andere betreffen. AW next, Lexware-Office, Sage, ...
@Dirk_Jendritzki ich hoffe es ist in Ordnung, dass ich hier die Namen von Konkurrenz Anbietern erwähne.
Inhalt des Threads soll ja ein Austausch über kumulative E-Rechnungen im Baubereich sein und explizit keine Werbung.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo @jjunker
es ist leider tatsächlich so, dass bei E-Rechnungen derzeit noch keine Schlussrechnungen unter Anrechnung von Anzahlungen (Entsprechend auch kumulierte Anzahlungen) nicht erstellt werden können.
Darauf weist sogar das BMF im Schreiben zur Einführung der E-Rechnung hin.
Die Lösung, bis die europäische Norm angepasst ist (und damit die Programmanbieter das umsetzen können) ist, eine Rechnung ohne Anrechnung zu erstellen und in einer integrierten Anlage die abzuziehenden Anzahlungen auszuweisen.
Oder besser: In solchen Fällen derzeit noch keine E-Rechnung einsetzen.
@noescher Vielen Dank!
Oder besser: In solchen Fällen derzeit noch keine E-Rechnung einsetzen.
der kommt leider etwas spät. Da habe ich nicht aufgepasst. Die Anforderung des Mandanten war mir nicht bekannt/habe ich mich nicht intensiv genug mit beschäftigt.
Gibt es eine zeitliche Perspektive wann dieser halbgare Zustand mal gelöst wird?
Ich bin zwar nicht aus der Branche, aber könnte man die Problematik rechtskonform nicht über den Bereich Nachlässe regeln?
Bsp.: Schlusssumme 100.000,00 €; geleistete Anzahlung 20.000,00 €. Sprich 20% Nachlass mit Begründung Anzahlung
BT-93: Grundbetrag = 100000 €; BT-94: Prozent 20%; BT-92 Betrag (netto) 80.000 und BT-97 Anzahlung (und entsprechend die Zahlungsnachweise mit anhängen.
@jjunker schrieb: Gibt es eine zeitliche Perspektive wann dieser halbgare Zustand mal gelöst wird?
Dazu ist mir nichts bekannt.
Liegt an der EU-Norm EN16931. Bis die geändert ist, kann es evtl. dauern.
@sms6478 das war auch mein erster Gedanke. Mann müsste nur je geleisteter Anzahlungsrechnung einen entsprechenden Rabatt mit Text anlegen... schön ist anders.