Wenn bei einer Prüfung der Gutschein als Sachbezug verworfen wird, weil er die Kriterien des ZAG nicht erfüllt, würde das nichts anderes bedeuten, als dass es sich um eine Einnahme in Geld handelt, für die eine Pauschalversteuerung nach § 37b (2) EStG nicht möglich ist. Der Prüfer würde den Gutschein dann nach den individuellen Steuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers (Nettohochrechnung) nachversteuern und einen Haftungsbescheid gegen den Arbeitgeber erlassen (sofern der Arbeitgeber die Steuer übernehmen würde, was bei Prüfungen häufig der Fall ist). Bezüglich der Sozialversicherung dürfte sich grundsätzlich nichts ändern, da diese bereits abgeführt wurde. Es könnte allenfalls sein, dass sich die Höhe der Sozialversicherung auf den Gutschein ändert, wenn sich durch die Nettohochrechnung mit den individuellen Steuerabzugsmerkmalen eine andere Hochrechnung ergibt als bei Anwendung des § 37b EStG.
... Mehr anzeigen