Hallo, ich habe einen Mitarbeiter, der am 01.01.2026 krank war. Das habe ich so auch im Kalendarium erfasst.
Laut Probeabrechnung wird aber zusätzlich noch der Lohnausgleich abgerechnet. Ist das richtig? Somit würde er ja den 01.01. doppelt vergütet bekommen...
Gelöst! Gehe zu Lösung.
Hallo @Steuer42,
Sie liegen richtig: Für den 01.01.2026 ist Lohnausgleich zu buchen und nicht „Krank“.
Arbeitnehmern, die im Lohnausgleichszeitraum arbeitsunfähig erkrankt sind, ist vorrangig Lohnausgleich zu gewähren.
Ein eventuell bestehender Anspruch auf Krankengeld gegenüber der zuständigen Krankenkasse ruht für die Dauer des Ausgleichszeitraums.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Hilfe-Center-Dokument Lohnausgleich - Lexikon Lohn und Personal - Gerüstbauer - Handwerk unter Punkt 2
Vielen Dank!