Die Privatfahrten bleiben auf jeden Fall drin, da er weiterhin das Fahrzeug nutzen darf. Ich hatte diesen Fall noch nicht, gehe aber auch davon aus, dass die Zuzahlung bleibt. Hier sollte zwischen AG + AN dies geklärt werden. Ich würde dazu raten, dass er monatlich die 55 € überweist. Auch in Hinblick auf Elterngeld, so dass er ein Nachweis hat, dass das gekürzte Entgelt als Einkommen zu berücksichtigen ist. Frage was ist mit Whg/Arbeitsstätte? Wenn bisher pauschal mit 0,03% berücksichtigt worden ist, dann gilt dies auch für die Elternzeit. Denn für diese Pauschale gilt, dass es nicht davon abhängig, ob tatsächlich gefahren wird. Wenn man für die 9 Monate Elternzeit dies nicht möchte, muss eine Einzelbewertung mit 0,002% für das gesamte Kalenderjahr erfolgen. Dies gilt auch für die Monate vor/nach der Elternzeit. Man kann für das gesamte Kalenderjahr noch rückwirkend wechseln. Unterjährig (also zuerst zuerst Jan.-Feb. 0,03% und ab März 0,002%) ist nicht möglich. Einheitliche Wahl für das gesamte Kalenderjahr. https://redaktion.lohnsteuer-kompakt.de/wp-content/uploads/sites/24/2022/04/2022-03-03-BMF-Schreiben-lohnsteuerliche-behandlung-der-ueberlassung-eines-betrieblichen-kraftfahrzeugs-an-arbeitnehmer.pdf (2.2 Nr. 12 ff. [ab Seite 4])
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